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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-01-18 · Heft 3 (18.1.1870) · p. Seite 39

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 3 (18.1.1870)
Date
1870-01-18
Page
Seite 39 (sequence 3)
Language
German
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39 Die Mitglieder des Beiraths sä d. werden von dem Curatorium vorgeschlagen und von der Generalversammlung gewählt," wurde angenommen, jedoch die Zahl der Mitglieder des Beiraths von 6—10 auf 3—6 vermindert, um den Geschäftsgang nicht allzu schleppend zu machen, während es in besonderen Fällen frei steht, Gutachten auch noch von anderer Seite einzuholen. Auch wurde im letzten Alinea das Borschlagsrecht bei der Wahl der Mitglieder des Beiraths auch der Generalversammlung selbst gewahrt. § 24 wurde angenommen und lautet: „Die Vorlesungen, welche an der Hochschule gehalten werden, sollen sich über alle Zweige der Wissenschaft des Judenthums verbreiten. Dieselben sollen die Universitäts-Studien ergänzen, insbesondere dergestalt, daß diejenigen, welche sich dem Rabbinats- und Predigt-Amte widmen, Gelegenheit zu ihrer vollständigen Ausbildung finden/' — In § 25 war ausgesprochen, daß „die Studien auf einen Cursus von 6 Semestern anzulegen" feien. Hiergegen erhob sich von verschiedenen Seiten Einspruch, da man den vollen Umfang der Disciplinen heute noch nicht so weit übersehen könne, um statutarisch die Dauer des Cursus schon festzustellen; da der Lehrplan vom Lehrercollegium entworfen werden solle, so dürfe man es nicht im Voraus schon durch die Zahl der Semester binden. Auch könne sich dies nur auf diejenigen Vorlesungen beschränken, welche für die Rabbinats- und Predigt-Candidaten gehalten werden, während andere im reinen Jnteresie der Wiffenschaft sich nicht abmeffen laffen. Es wurde daher § 25 so gefaßt: „Ein dem letzteren Zwecke entsprechender und auf eine bestimmte Semesterzahl angelegter Plan der Vorlesungen wird vom Lehrercollegium entworfen, vom Beirath begutachtet und vom Curatorium genehmigt oder abgeändert." § 26 wurde angenommen: „Die Studirenden muffen durch ihre wissenschaftliche Borbildung zu den Universitäts-Studien berechtigt sein. In besonderen Fällen kann das Curatorium nach Anhörung des Lehrer-Collegiums eine Ausnahme gestatten. Ueber die Studirenden wird eine Matrikel geführt." § 27. „Zur Anhörung einzelner Vorlesungen werden Hospitanten zugelaffen; über dieselben wird eine zweite Matrikel geführt." § 28. „Alle Vorlesungen und Uebungen sind unentgeltlich." § 29. „Diejenigen Studirenden, welche den vollen Cursus an der Hochschule durchgemacht haben, sind berechtigt, ihre Prüfung zu verlangen, nach deren Ausfall ihnen entsprechende Zeugnisse resp. Diplome ausgefertigt werden; ebenso diejenigen, welche nach vorherigen Studien auf einer anderen entsprechenden Lehranstalt zur Vollendung in 3 oder mehreren Semestern ausdrücklich zugelaffen werden." § 30. „Zeugniffe über einzelne Vorlesungen können auch an Hospitanten ertheilt werden. Prüfungen aber und Ertheilungen von Diplomen sind durchaus nur auf diejenigen zu beschranken, welche den Cursus auf der Hochschule durchgemacht haben oder ihn mit ausdrücklicher Erlaubniß des Curatorium in 3 oder mehr Semestern vollendet haben." 8 31. „Die Studirenden, welche sich dem Rabbinats- oder Predigt-Amte widmen, erhalten bei ihrer Aufnahme einen Lehrplan, der ihnen zur ungefähren Richtschnur und Wahl der Vorlesungen dienen soll." Der § 32 siel aus, weil der Inhalt bereits anderweitig ausgesprochen war. § 34 führte zu weitläufiger Verhandlung und wurde schließlich so angenommen: „Mitglieder des Vereins sind alle Diejenigen, welche einen einmaligen Beitrag von 200 Thlrn., die sie auf einmal oder innerhalb 5 Jahren oder in Raten zahlen können, oder einen jährlichen Beitrag von mindestens 5 Thlrn. gezeichnet haben." — § 34, der sich nur auf die gegenwärtige Versammlung bezog, kam in Wegfall. — 8 35: „Eine besondere Claffe der Vereinsmitglieder bilden die Fundatoren, die durch Einzahlung eines Capitals von 1000 Thlrn. entweder ohne jede Beschränkung oder mit einer speciellen Beschränkung (z. B. auf ein bestimmtes Lehrfach) die Zwecke der Hochschule fördern. Die Namen der Fundatoren werden in eine besondere Matrikel eingetragen." — § 36: „Die Mitgliedschaft für ein jährlich beitragendes Mitglied erlischt, sobald es den Beitrag während eines Jahres nicht gezahlt hat." Da der § 35 genügenden Raum gewährt, daß Fundatoren sich einen gewissen Einfluß auf die Verwal- 3*

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