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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-01-18 · Heft 3 (18.1.1870) · p. Seite 38

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 3 (18.1.1870)
Date
1870-01-18
Page
Seite 38 (sequence 2)
Language
German
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38 Hochschule bilden ein Collegium von gleichberechtigten! Mitgliedern. Dasselbe constituirt sich behufs der Ge-! schäftsführung im Dienste der Anstalt nach einer von! ihm selbst zu entwerfenden, vom Curatorium zu geneh- I migenden, Geschäftsordnung. Mit der Führung der! Matrikeln, der persönlichen Vertretung des Lehrercollegiums u. s. w. hat dasselbe alljährlich einen Vorsitzenden zu betrauen. Ueber Wahl und Wiederwahl beschließt das Collegium," wurden pure angenommen. Eine längere I Discussion rief § 18 hervor, der lautete: „Außer den angestellten Lehrern können auch andere Gelehrte zur Haltung von Vorlesungen vom Curatorium zugelassen, beziehungsweise denselben Remunerationen dafür bewilligt werden, ohne daß sie deshalb zu den Mitgliedern des Collegiums der angestellten Lehrer zählen." Dr. Philippson beantragte hinter „Gelehrte" einzuschalten: „besonders jüngere, ausgezeichnete Männer (Privatdocenten)." Er führte aus, „daß das Institut der Privatdocenten nach zweien Seiten hin ein unentbehrliches sei, erstens um die Lücken, welche die angestellten Lehrer bei der Fülle der vorzutragenden Disciplenen unvermeidlich lassen müßten, auszufüllen, dann, weil die Privatdocentur die beste Schule für die wirklichen Lehrer der Anstalt sei und Gelegenheit geben würde, die Kräfte der jungen Gelehrten kennen zu lernen. Man würde sagen, daß die Fassung des Para- I graphen dies ja vollständig zulasse, allein, wenn man ] erwäge, daß in der Regel die Gelehrten sehr eifersüchtig seien und nur ungern jüngere Kräfte frei neben sich aufkommen ließen, so sei es nothwendig, die Privatdocentur statutarisch einzuführen. Es würden dann die Bedingungen festzustellen sein, unter welchen sich die Privatdocenten habilitiren dürften, und somit wäre dies über die Willkühr des Einzelnen hinweggebracht." Es wurde der Einwand erhoben: die Lehrer der Anstalt wären keine xrotessores publiei und deshalb könne es auch keine Privatdocenten geben. Der Antragsteller fand dies nicht begründet: die Lehren hätten den Charakter der p. p., wenn auch ohne den Titel: sie wären angestellt und verpflichtet über gewisse Disciplinen zu lesen mit allen Privilegien des Collegiums und bezögen dafür ihre Gehälter; diesen gegenüber seien die Privatdocenten nicht verpflichtet, nicht remunerirt, sondern nur berechtigt, Vorlesungen zu halten. Auf den Vorschlag des Prof. Lazarus wurden hinter „Gelehrte" die Worte eingeschaltet: „besonders auch jüngere (Privatdocenten)," und so der Paragraph angenommen. — Paragraph 19 fand keinen Widerspruch: „Das Lehrercollegium ist verpflichtet, alljährlich und rechtzeitig das Lections - Verzeichniß zu entwerfen, dem Beirath zur Begutachtung resp. dem Curatorium zur Bestätigung zu unterbreiten, den abgehenden Studirenden der Hochschule Zeugnisse, resp. Diplome unentgeltlich auszufertigen, das Curatorium auf dessen Wunsch in allen persönlichen und sachlichen Fragen mit Gutachten zu versehen; eine gemessene, der Würde der Anstalt entsprechende Disciplin unter i den Studirenden aufrecht zu erhallen; endlich für die ordnungsmäßige Erhaltung und Benutzung der Attribute der Hochschule (Bibliothek, Sammlungen u. dgl.) Sorge zu tragen." — Ebenso § 20: „Dem Lehrercollegium bleibt es Vorbehalten, wird aber als der Würde und dem»Dienste der Wissenschaft des Äudenthums entsprechend empfohlen, sich als eine akademische Körperschaft zu constituiren, zu diesem Be- I Hufe in regelmäßigen Versammlungen Vorträge zur ge-! genseitigen Belehrung zu halten, und zur Förderung J der Wissenschaft zu veröffentlichen, hiesige und auswärtige Gelehrte als Mitglieder zu ernennen, alle diese akademischen Angelegenheiten nach einer von ihm selbst zu entwerfenden und von dem Curatorium zu genehmigenden Geschäftsordnung zu vollziehen." Der § 21 wurde, wie in voriger Nummer berichtet worden, als ein Fundamentalsatz gleich Anfangs in der ersten Sitzung discutirt und festgestellt. $ 22 lautete: „Dem Curatorium steht ein Beirath zur Seite, dessen Gutachten einzuholen ist: a) über den Lehrplan, d) über die Person der anzustellenden Lehrer, e) über alle wissenschaftlichen und technischen Fragen, welche die Hochschule betreffen, i di über die Verkeilung von Stipendien', Anschaffung von Bibliotheken u. dgl." Auf Antrag des Dr. Philippson wurden in Alinea o die Worte „und technischen", sowie das ganze Alinea d gestrichen, weil sie die Begutachtung des Beiraths über Dinge erforderten, welche derselben ganz entbehren können, und Bibliotheken u. dgl. zu den wissenschaftlichen Fragen gehören. — § 23: 1 „Der Beirath besteht: j a) aus dem Collegium der angestellten Lehrer, b) aus 6 bis 10 anderen gelehrten, oder wissenschaftlich gebildeten, hiesigen oder auswärtigen Männern, welche sich zu diesem Behufe mit dem , Lehrercollegium verbinden.

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