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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-01-18 · Heft 3 (18.1.1870) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 3 (18.1.1870)
Date
1870-01-18
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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JW 3. 34. Jahrgang. Allgemeine Zeitung -es Zudcnthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philippfon in Bonn. Leipzig, den 18. Januar 1870. Drese Zeitung erscheint wöchentlicheinmal Dienstags, in 2 bis 2>/, Bogen. Preis des Jahrgangs l Thlr. Halbjährig 2 Thlr. Vierteljährig l Tblr. Jnierate werden mit I >/2 Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und ZeitungS-Expedirionen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedi ion für beide Letztere hat sich das König!. Sächf. Hauor-Zeitungs - Bureau unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Berlin und die jüdisch-theologische Facultät. III. — Zum deutsch - israelitischen Gemerndebunde. II. — Die westrussischen Juden. II. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Hannover. — Ocsterreichischungarische Mo na r chic: Krakau. — Rumänien: Bukarest. — Frankreich: Paris. — Italien: Aus Oderitalien. — Rußland: Petersburg. — Amerika. Baltimore. Feuilleton-Beilage: Die Klärung. — Curiosa. Leitende Artikel. Bonn, den 9. Januar. Berlin rm- -ie jüdisch-theologische Facultät. in. Die zweite Sitzung fand Mittwoch den 5. Jan. Abends 7 Uhr statt und währte bis um Mitternacht. Man begann die Discussion mit dem § 14, der also lautet: „Nach Ablauf der ersten fünf Jahre vom Tage der Eröffnung der Hochschule an gerechnet, wird das Curatorium nach folgenden Bestimmungen gewählt: Die General-Versammlung der Vereinsmitglieder (§ 33), welche 3 Monate vor Ablauf der 5 Jahre und dann alljährlich zu berufen ist, wählt nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung und getrenntem Wahlgange Neun Mitglieder. In jedem folgenden Jahre scheiden drei durch das Loos bestimmte Mitglieder aus, welche jedoch wieder wählbar sind. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt, und nicht an Stellvertreter übertragen werden." der nur einige redactionelle Veränderungen erlitt, wie: „Die regelmäßige Amtsdauer jedes Mitgliedes des Curatoriums ist 3 Jahre." §15 rief eine lebhafte Debatte hervor, wurde aber schließlich unverändert angenommen, nämlich: „Die anzustellenden Lehrer müffen denjenigen wifsenfchaftlichen Grad besitzen, der zur Anstellung an einer Universität berechtigt." Betreffs solcher jüdischen Gelehrten nämlich, deren Thätigkeit an der Hochschule wünschenswerth wäre, ohne daß sie die wissenschaftliche Bilvungshöhe eines Universstätsprofessors besitzen, konnte man auf tz 18 verweisen, so daß solchen die Möglichkeit als Lehrer zu fungiren gewahrt blieb, das eigentliche Lehrercollegium jedoch nur aus Männern hoher wissenschaftlicher Bildung bestehend blieb. — § 16. „Dieselben können sowohl auf Lebenszeit, als auf eine Reihe von Jahren angestellt werden, und sind verpflichtet in jedem Semester über diejenige Disciplin, für welche sie berufen sind, Vorlesungen zu halten, resp. die Uebungen und Conversatorien zu leiten, während es ihnen freisteht, zugleich über andere Disciplinen, welche in das Gebiet der Hochschule gehören, Vorlesungen zu halten;" und § 17: „Sämnuliche angestellte Lehrer der

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