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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-01-11 · Heft 2 (11.1.1870) · p. Seite 24

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 2 (11.1.1870)
Date
1870-01-11
Page
Seite 24 (sequence 4)
Language
German
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24 Mathematik. Alle anderen Wiffenschaften, auch die Naturwissenschaften nicht ausgenommen, wären ohne Parteien nicht denkbar und hätten nur durch den Kamps der Parteien ihre sortschreitende Entwickelung. Ferner: jeder wissenschaftliche Forscher müsse zu einer bestimmten Ueberzeugung gelangen, die, bei allem objectiven Streben , doch mehr oder weniger von der Individualität durchtränkt, der einen oder der andern Partei sich nähere. Aber auch gefährlich sei die Fasiung des Paragraphen, denn sie lege dem Curatorium geradezu die Pfiicht auf, die Vorlesungen zu überwachen, Anschuldigungen und Denunciationen entgegen zu nehmen, Untersuchungen anzustellen, Urtheile zu fällen, also — ein Glaubenstribunal zu bilden. Die Folge würde sein, daß die Lehrer stets im Auge halten müßten, ob sie weder rechts noch links einen Anstoß gäben; sie wären hierdurch entweder Heuchler und bildeten nur heuchlerische Jünger, oder arbeiteten sich in jenes Halbdunkel hinein, das der größte Feind aller Wissenschaftlichkeit ist. Endlich erhielten die Lehrer der Hochschule von vorn herein eine wenig ehrenvolle Stellung unter Censur. Man solle wohl bedenken, daß das Judenthum seine gegenwärtige Stellung allein der freien Wisienschaft zu verdanken habe; denn so lauge die Wisienschaft gebunden gewesen, war auch das Judenthum mundtodt gemacht, und eine freie Bewegung ward ihm erst durch die Befreiung der Wisienschaft 'gewährt. Jetzt eine Pflanzstätte für die Wisienschaft des Judenthums gründen und diese zugleich unter Censur und Ketzergericht stellen wollen, würde einen allgemeinen Unwillen erregen. Dagegen wäre eine Verpflichtung der Lehrer, wie sie allgemein in der amendirten Fasiung ausgesprochen sei, völlig correct, und genüge hinlänglich, um etwaigen groben Ausschreitungen entgegentreten zu können. Nach dieser Ausführung schloß sich das Vorsitzende Comittz den Anträgen des Dr. PH. an, unv die Versammlung stimmte dem Paragraphen in seiner neuen Fasiung bei. Zu § 4: „Begründet wird die Hochschule mit Hilfe derjenigen Capitalien und Beiträge, welche die ersten Mitglieder des zu bildenden Vereins diesem Zwecke gewidmet haben" stellte der Geh.Commercienrath Bleichröder den Antrag : „und Beiträge" zu streichen, weil eine Anstalt nur auf Capitalien, nicht auf Renten zu gründen sei, wenn ihr Bestand gesichert sein solle. Der Antrag wurde nicht angenommen. — Im weiteren Verlaufe der Discussion wurden nach der Fasiung des Entwurfes angenommen : § „Erhalten wird die Hochschule 1) durch die Zinsen, a) der Stiftungscapitalien, b) der künftig zufallenden Capitalien im Betrage von 100 Thlr. und darüber. 2) durch einmalige Zuwendungen von weniger als 100 Thlr. 3) durch die regelmäßigen Beiträge der Vereinsmitglieder. § 6. „Stiftungen, auch mit besonderen Bestimmungen seitens der Geber, können an der Hochschule begründet oder mit ihr verbunden werden, sobald sie dazu dienen, den Hauptzweck derselben unmittelbar oder mittelbar zu fördern, (cf. Fundatoren § 35.) § 7. „Die Verwaltung der Hochschule geschieht durch ein Curatorium von Neun Mitgliedern. § 8. „Die Pflichten und Befugnisie des Curatoriums bestehen in der Verwaltung des Vermögens der Hochschule, in der Verwendung der Zinsen und sonstigen Einnahmen derselben, und der Bestimmung über Ausgabe oder Capitalisirung der letzteren; in der Anstellung und Besoldung der Lehrer; in der Feststellung des jedesmaligen Lehrplans; in der Bestimmung und Beschaffung der Räumlichkeiten; in der Anordnung zur Schöpfung und Fortführung von Attributen (Bibliothek, Sammlungen); in der Bertheilung von Stipendien an Schüler. tz 9. „Die Beschlüsse des Curatoriums, welches sich nach einer von ihm selbst zu bestimmenden Geschäftsordnung constituirt, werden mit zwei Drittel Majorität gefaßt; dasselbe ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter noch fünf Mitglieder anwesend sind." Die Paragraphen 10 und 11 wurden ausgesetzt,

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