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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-01-04 · Heft 1 (4.1.1870) · p. Seite 4

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 1 (4.1.1870)
Date
1870-01-04
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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4 zu vergleichen. Einzelne Kundgebungen und Erlasse bieten dazu den besten Stoff und darum wollen wir auf die ministeriellen Rescripte jüngsten Datums die Aufmerksamkeit der Leser lenken. Ex uugue leonem gilt wahrlich als Charakteristicum von Herrn von Mühler. Wer Herrn von Mühler, wie er leibt und lebt, kennen lernen will, der braucht nur auf deffen Schildträger Hrn. Dr. Wantrup zu blicken, deffen parlamentarische Bravouren die Leser dieser Zeitung oft zu bewundern Gelegenheit hatten. B. Mühler ist ein unvergleichlicher Meister im Schweigen und Achselzucken, und wenn Herr Ziegler unter dem donnernden Beifall des ganzen Hauses dem preußischen Bolke als schönste Weihnachtsbescheerung die Entfernung des Herrn v. Mühler wünschte, so hat v. Mühler dieser eclatanten Kundgebung der Kammer nichts als ein resignatorisches Achselzucken entgegengesetzt. Doch wenden wir uns lieber zu deffen Collegen in Pest-Ofen, zu Hrn. v. Eötvös, dem Liberalen von Einst, wie ihn Tißa nannte. Herr Eötvös hat eine eigene Marotte sich fortwährend mit jüdischen Angelegenheiten zu thun zu machen. Zuerst beglückte er die Juden anstatt eines wahrhaft freisinnigen „Religionsgefetzes" mit dem famosen Congreffe, der das Sümmchen von 120,000 fl. kostete, die bereits mit 6 o/o Zinsen den Gemeinden adrepartirt werden. Dazu kommen jetzt die Kosten der Districtswahlen und Sitzungen nebst Kanzleispesen, die nicht minder hoch dem Lande zu stehen kommen. Nicht zu gedenken der ganzen Broschüren und Jnseraten-Literatur, die der Congreß, womit Eötvös den Erisapfel in die Gemeinden geworfen, hervorgerufen und die wie eine Erbsünde fortwährend mehr und mehr anschwillt. Allein der Rausch des Congreffes ist längst verraucht und die Gemeinden sehen ein, daß derselbe mit seinem dickleibigen Statut blos einen Humbug geschaffen — und viele protestiren gegen die Districtswahlen. Es würden wohl dies die meisten Gemeinden thun; aber diese fürchten sich in den Geruch der Jlliberalität zu kommen. Die Gegner der Districtswahlen haben in dem „neuen freien Lloyd" von dem bekannten Publicisten E. Horn einen mächtigen Bundesgenoffen bekommen. Herr Horn, deffen Freisinnigkeit niemand anzugreisen wagt, bekämpft das ganze Vorgehen des Cultusministers mit den schärfsten Waffen der Logik und der Satyre — und es läßt sich denken, daß die Congreßhelden dabei auch nicht am besten wegkommen. Kürzlich brachte der „n. f. Lloyd" einen Ministerial- Erlaß des Cultusministeriums, Z. 20,517, an die Comitatsbehörden, den ich hier zur Charakterisirung des Hrn. v. Eötvös in Extenso folgen laffe: „Zufolge einer Anzeige des Ignaz Widder, Commiffär des 18. Di- 'tricts, wonach die im Comitate wohnenden Israeliten durch Agitationen irregeleitet, dahin streben, die Congreßstatuten, namentlich die Jnslebentretung der Gemeinde-Organisation zu hintertreiben, fordere ich mit Bezugnahme auf meine Verordnung Z. 29,490 Sie auf, die Verfügung zu treffen, daß die Vorstände und Rabbiner sämmtlicher Gemeinden des Comitates vor den respectiven Bezirksstuhlgerichter citirt werden, der jie mündlich über Folgendes aufklaren möge: Die Congreßstatuten unterscheiden sich von den Staatsgesetzen nur insofern, indem sie für die Landesbürger anderer Confessionen nicht bindend sind, während sie als Statuten, welche die Administration der Gemeinden, das Berhältniß derselben zu einander und zum Staate regeln, für die Cultusgemeinden und deren Mitglieder, in dieser Eigenschaft, verpflichtend sind. Ferner: daß das k. ung. Ministerium es erwartet, daß die israelit. Bewohner, die durch ihre eigenen Vertreter geschaffenen von Sr. kais. und apostol. königl. Majestät allergnadigst sanctionirten Statuten in Achtung erhalten werden; endlich, daß die Congreßstatuten nur die Administration der Gemeinden und deren Stellung zu einander regeln und daß die Israeliten in der Handhabung ihrer sämmtlichen religiösen Institutionen und in der Wahl ihrer Beamten so selbstständig bleiben, wie bisher; ihr synagogaler Gottesdienst, wie ihre sonstigen rituellen Institutionen verbleiben in ihrer bisherigen Integrität. — Nach erfolgter Beleuchtung der Statuten im obigen Sinne mögen die citirten Rabbiner und Vorstände auch darauf aufmerksam gemacht werden, daß die einzelnen Gemeinden oder Gemeindeglieder in der Ausübung ihrer, aus den sanctionirten Statuten erfließenden Rechte weder durch Gewaltmaßregeln, noch durch Drohungen und sonstige moralische Pressionen behindert werden dürfen, da die in solch unerwarteter Weise sich Vergehenden Kraft des Oberaufsichtsrechtes des Staates im Interesse der öffentlichen Ordnung unter Anwendung der Strafgesetze zur Verantwortung gezogen würden. „Indem ich über den Erfolg der auf Grundlage einer Verordnung zu treffenden Verfügungen einen Bericht erwarte, beauftrage ich Sie gleichzeitig, eine Abschrift dieser Verordnung behufs Kenntnißnahme auch dem

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