Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 52 (22.12.1863)
- Date
- 1863-12-22
- Page
- Seite 810 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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810 daß zwei Rabbiner gegenüber 13 Laien eine allzugeringe Minderheit bilden. Wir sind übrigens weit entfernt, den Laien überhaupt ein Stimmrecht abzusprechen, denn im Judenthume gilt wissenschaftliche und moralische Befähigung an Stelle von kirchl. Ordination; doch darin dürsten wohl alle Unbefangenen einig sein, daß, wer eine Kirchenverfassung berathen soll, auch den entsprechenden kirchlichen Sinn mit in die Berathung bringe und daß, wer diesen nicht hat und wer im Gegentheil Mißachtung selbst der unzweideutigsten mosaischen Religionsgesetze und feindselige Stimmung gegen die zur Erhaltung des Judenthums berufenen Männer mit höhnischer Ostentation offen zur Schau trägt, weder zur Berathung einer israel. Kirchenverfasfung berufen werden, noch einen solchen Ruf annehmen sollte. Das Judenthum gewährt die weiteste Gewiffenssteiheit; weder die gesetzestreuen Laien noch die Rabbiner wollen irgend jemanden wegen Meinungsverschiedenheit und thatsächlicher Abweichung von den positiven Rcligionsgesetzen belästigen oder auch nur weniger lieben; aber mit Recht verlangen sie Gegenseitigkeit, mit Recht fordern sie, daß man auch ihre Gewiffenssteiheit achte und schone und daß alle diejenigen, welche keinen Glauben und keine Anhänglichkeit für dessen Institutionen haben, deren Gestaltung und Ordnung denen überlassen, für welche sie noch Bedeutung haben und ein un- , entbehrliches Bedürfniß sind zur Beruhigung ihres Gewissens, zum heiligsten Frieden ihres Gemüthes und zur Beseligung ihres ganzen Geisteslebens. Leider haben aber so viele sich stei Dünkende keinen Sinn für die Freiheit anderer. — In St. Gallen wohnen circa 30 israelit. Familien, die jetzt daran denken, sich ein«n Beetsaal einzurichten; aber die einen sind so tolerant, daß sie einen Sabbath-- und einen Sonntagsgottesdienst einführen lassen wollen, die andern jedoch sind so fortschrittlich, daß sie keinen Sabbathsondern nur einen Sonntagsgottesdienst zugeben wollen. Auf welcher Seite zieht da wohl die Waagschale der Bildung und Humanität? — Wien, 7. December. (Wiener Briefe I.) Sie haben bereits über die Gründung des Beth hamidrasch hier berichtet. Es hat den besten Fortgang und findet allgemeinen Anklang. Vorträge hielten in demselben bis jetzt die Herren vvr. Jeüinek und G. Wolf. — . Die diesmalige Bertreterwahl hat noch eine besondere Bedeutung, indem der neue Vorstand über den veränderten Statutenentwurf sein Votum abzugeben haben wird. Seit Jahren bereits empfindet man in nachhaltiger Weise das Lückenhafte und Verfehlte mancher Paragraphen in den jetzigen Statuten der hiesigen israelitischen Cultusgemeinde. In einem Paragraphen wird die Minimal- und Maximal - Cultussteuer festgesetzt, erstere beträgt 10 fl., letztere 100 fl. Nun ist es gewiß, daß die Maximalsteuer viel zu niedrig gegriffen ist. Ohne auf andere Gemeinden Hinweisen zu wollen, so ist es doch kein Verhältniß, daß derjenige, der von seiner Hände Fleiß lebt, 10 fl., während derjenige, der nach Millionen sein Vermögen berechnet, blos 100 fl. bezahlen soll. Als ein Uebelstand anderer Art sind die Wahlmodalitäten zu betrachten. Die jetzt bestehenden Statuten bestimmen, daß zur Giltigkeit der Wahl zwei Dritttheile der Wähler persönlich ihre Stimmzettel abgeben müssen. Geschieht dieses nicht, so muß der Wahlact nochmals vorgenommen werden, wobei die relative Majorität entscheidet. Wenn man nun bedenkt, wie zerstreut hier die Juden wohnen, so wird man es leicht ermessen können, daß nicht die nöthige Anzahl beim ersten Wahlgange erscheint. Dadurch wird viel Zeit, Geld und Mühe vergeudet. Diesen Uebelständen soll nun abgeholfen werden. Das Comit« der Statuten-Revision ging jedoch weiter und suchte den Organismus des Vorstandes zu verändern. Der Vorstand besteht nämlich aus fünf Vertretern und aus fünfzehn Beiräthen, welche in Sectionen getheilt sind, zur Verwaltung des Bethauses, der Schule rc. Den Vertretern steht es zu, über gewisse Fragen selbständig, oder nachdem die betreffende Section das Gutachten abgegeben hat, zu entscheiden. Bei wichtigen Fragen muß der Vollrath entscheiden. Die Vertreter haben die Executive und vertreten nach außen hin den Behörden gegenüber den Vorstand. Diese bevorzugte Stellung der Vertreter im Vorstande ist bekannt und die Gemeinde wählt immer die besten unter den besten zu diesen Ehrenstellen. Und allerdings ist es nothwendig, daß an der Spitze einer so großen Gemeinde Männer stehen, welche einen weithin tönenden Namen und Ruf haben. Das neue Statut hebt den Unterschied von Beiräthen und Vertretern auf und nennt sie sämmtlich Vertreter, und diese wählen unter sich die Obmänner der Sectionen, statt daß diese wie bisher, dem liberalen Momente mehr Rechnung tra-