Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 52 (22.12.1863)
- Date
- 1863-12-22
- Page
- Seite 807 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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ben, daß außer dem Falle rechtmäßiger und gehörig erwiesener Verhinderung der Eid von der Partei in Person und in ver öffentlichen Gerichtssitzung geleistet werden solle; eine Stellvertretung ist unzulässig und nur eine Ausnahme in Bezug auf den Ort der Eidesleistung gestattet und es besteht die specielle Eivessormel nach einem längst hergebrachten und nie beanstandeten Gebrauch in den Worten „ich schwöre", welche unter Aufhebung der Hand ausgesprochen werden. Mit ganz ähnlichen, einfachen Formen hat sich auch der Gesetzgeber bei anderen gesetzlich vorgeschriebenen Eiden begnügt, wie dies beim Geschworenen-Eide, beim Eide der Zeugen in Strafsachen und überhaupt bei allen gerichtlichen und politischen Eiden der Fall ist. Dieses Fernhalten aller ceremoniellen Zuthaten bei der Ablegung eines Eidschwures ist aber in dem Geiste und dem Systeme der französischen Gesetzgebung unläugbar begründet, indem dieselbe das Rechtsgebiet des Staates von dem kirchlichen grundsätzlich getrennt hat, und es lag auch für den Gesetzgeber eine Veranlassung in Ansehung der in den bezüglichen Gesetzen allgemein vorgeschriebenen Eidesformel um so weniger vor, eine Ausnahme eintreten zn lassen, als nach den Zeugnissen einer bedeutenden Anzahl der hervorragendsten israelitischen Religionslehrer zur vollen Giltigkeit eines von einem Israeliten geleisteten Eides keine besonderen Förmlichkeiten nöthig sind, vielmehr die Anrufung Gottes zur Bekräftigung der Wahrheit für durchaus wirksam und genügend erachtet wird. Jede andere Form der Eidesablage, als die durch Art. 121 der Proceßordnung vergeschriebene, ist daher nach dem Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetze unstatthaft. In Bezug auf den von dem Caffationskläger subsidiär geltend gemachten Gesichtspunkt, daß, wenn auch zugegeben werden wolle, daß gemäß des Art. 121 der Eid nur in der Audienz des Gerichtes und nicht in der Synagoge ausgeschworen werden dürfe, immerhin die Verwarnung durch den Rabbiner und die Ablage des Eides auf die Thora auftecht erhalten bleibe, ist dagegen zu bemerken, daß das Gesetz keine Eidesverschärfung kennt, seine Vorschriften für alle Bürger gleich bleiben und eine Anwendung anderer als gerichtlicher Normen auf die Eidesleistung der Juden eine evidente Verletzung der durch die Verfaffungsurkunde gewährleisteten Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze, sowie des Gesetzes vom 27. September 1791 involviren würde. Nach diesen Erörterungen hat das Bezirksgericht von Landau, indem es den Antrag auf Ausschwörung des dem Beklagten zugeschobenen Eides in der Synagoge und unter größeren Ceremonien und Feierlichkeiten verwarf, kein Gesetz verletzt, vielmehr eine richtige Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bethätigt, weshalb der erhobene Recurs verworfen werden mußte. Preußen. Bonn, 9. December. (Privatmitth.) Bekanntlich sind die preußischen Feudalen von der Manie besessen, alles, was ihnen unliebsam ist, den Juden zuzuschreiben. Es kann uns daher kaum wundern, daß sie die schleswig - holfteinschen Wirren ebenfalls den Juden in die Schuhe schieben. Die in Berlin erscheinenden „Militärischen Blätter" sagen in ihrer neuesten Nummer: „Juden und Demokraten, der National- Berein und die deutsche Fortschrittspartei machen Chorus gegen die Dänen und predigen einen für die betreffenden Individuen höchst ungefährlichen Krieg." Wie alle Behauptungen und Auslassungen dieser Partei streift auch diese Expectoration noch mehr ans Lächerliche als ans Verwerfliche. Wenn unter den Eiferern gegen die Dänen auch Juden sich befinden, so ist dies lediglich mit ihnen als Deutschen der Fall, denn als Juden würden ihre Sympathien viel eher für die eine vollkommene Religionsfteiheit bethätigenden Dänen als für die junkerlichen Holsteiner, denen erst vor kurzem die dänische Regierung einige bürgerliche Freiheiten für die bis dahin in Holstein unterdrückten Juden abgerungen hat, bestehen. Ein getrenntes Aufstellen der Juden von der deutschen Partei ist daher völliger Unsinn. Was die Redacteure der „Militärischen Blätter" von einer für die betreffenden Individuen ungefährlichen Kriegführung sprechen, klingt, als ob sie allein mit ihrem Blut und Gut den Krieg zu führen hätten. Wir glauben, daß die Gefahr und Last des Krieges auf alle Glieder der Nation fallen und die Männer der „Militärischen Blätter" viel eher im Kriege einen Löwenantheil von Auszeichnungen und Beförderungen zu erwarten haben. Die ganze Phrase klingt gerade so, wie wenn deutsche Blätter — zu denen bekanntlich die „Militärischen Blätter" nicht gehören — die Bewegung in Kopenhagen als von den dortigen Inden ausgegangen erklären möchten.