Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 52 (22.12.1863)
- Date
- 1863-12-22
- Page
- Seite 806 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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806 Nordeck in Kurhessen, 6. December. (Privatmitth.) Es ist in diesem Bl. bereits von einer tief verletzenden Aeußerung des Pfarrers Soldan zu Wimmen gegen die Juden von der Kanzel herab berichtet worden. Derselbe hatte gesagt: „Kein Jude würde sich esgroßes Gewissen daraus machen, wenn er alle Christen vergiften könnte, weil sie nicht mit uns auf gleichem Grund und Boden stehen." Hiergegen wurde der hiesige Lehrer Baruch Plaut, dessen Schulinspector der genannte Pfarrer ist, klagbar bei dem kurhessischen Consistorium in Marburg und zwar in einem ebenso angemessenen wie offenmüthigen Gesuche*-. Die nächM Folge war, daß Herr Plaut vor den Pfarrer SoLaM^ die Bürgermeister und Lehrer von Nordeck und men in der Wohnung des Pfarrers vorgeladen xowSx und zwar als Angeklagter wegen Beleidigung der christlichen Kirche und deren Diener in einer Beschwerdeschrift an das Consistorium. Plaut protestirte, sich von dem Pfarrer als Betheiligtem vernehmen zu lassen, noch dazu, da das Presbyterium keine chm Vorgesetzte Bchörde sei. Man weigerte sich zuerst diese Erklärung zu protocolliren, dann das Protocoll dem Plaut,vorzulegen, und als dies bruchstücksweise am andern .Tage geschah, hatte man den Plaut darin sagen lassen, er ziehe seine Beschwerde gegen den Pfarrer Soldan zurück. Gegen dieses Gebühren richtete Plaut abermals ein Gesuch an das Consistorium. Jetzt endlich erhielt Plaut vom Consistorium eine Bescheidung, worin chm mttgetheilt wurde, der Pfarrer Soldan habe erklärt, er habe nur gesagt: „Sowie ein Jude Christ wird, halten die Juden sich verpflichtet, diesen zu verfolgen, ja, machen sich kein Gewisien daraus, wenn sie es könnten, alle diese Christen zu vergiften", und zugleich habe der Pfarrer sein Bedauern ausgesprochen, dieses Wort (vergiften) gebraucht zu haben. Der Pfarrer Soldan gab nun noch die eigenthümliche Erklärung: „Unter Vergiften versieht man die Wirkungen oder das Fühlenlaffen des Aergers oder Zornes." Plaut beruhigte sich bei allem diesem nicht, beschwerte sich noch einmal beim Consistorium über die Unzulänglichkeit des ganzen Verfahrens sowie über andere Aeußerungen des genannten Pfarrers bei der Verhandlung, erhielt aber nur die Antwort, daß er sich bei der gegebenen Be scheidung zu beruhigen habe, um so mehr, als unter- *) Die Actenstücke liegen sämmtlich uns vor. Die Redaction. besten auch vom kurhes. Ministerium des Innern auf eine Beschwerde des Landrabbinats in dieser Angelegenheit eine Bescheidung erfolgt sei. — Mochte, so ungenügend auch der Erfolg war, diese Verhandlung die Wirkung haben, daß fanatische Geistliche sich doch ein wenig in ihren zelotjschen Auslastungen mäßigen! Daß ihnen nicht mit gleichem Maße gemessen wird, wie wenn ein jüdischer Lehrer sich einer agresfiven Aeußerung schuldig machte, versteht sich von selbst. Nichtsdestoweniger dürfen wir niemals Unterlasten, uns gegen solche, noch dazu rein aus der Luft gegriffene Anschuldigungen möglichst zu wehren, und verdienen Männer, dr^sich diesem unterziehen, den besten Dank. Glaube man doch ja nicht, daß solche Predigten auf dem Lande ohne Wirkung seien. Dem Bauer ist der Pfarrer unbedingte Autorität und sein Wort ein göttliches. In hiesiger Gegend ist der Judenhaß, gepflegt durch pietistische Pastoren, im Wachsen begriffen. München, 7. December. Der Eid raore judaico ist in der Pfalz auf immer gefallen. In der heutigen Sitzung des Caffationshofes der Pfalz wurde das Urtheil in Sachen B. Lambett, Oelmüller in Dahn, gegen I. Weiß, Handelsmann in Essingen, verkündet und der Recurs des erstereu gegen das Erkenntniß des Bezirkgerichts Landau in seiner Eigenschaft als Handelsgericht, in welchem die Ausschwörung eines Eides unter den besonderen Förmlichkeiten des sogenannten Judeneides als unzulässig anerkannt wurde, als nicht begründet zurückgewiesen. Das Urtheil lautet im wesentlichen wie folgt: „Es kann zwar durchaus nicht in Zweifel gezogen werden, daß der Eid nicht bloS als procestualisches Beweismittel in Betracht kommt, sondern auch die Natur eines religiösen Attes an sich trägt, indem der Schwörende bei der Eidesleistung Gott zum Zeugen der Wahrheit und zum Rächer der Falschheit anrust, allein die wahre und innere Garantie gegen Meineid wurzelt nur in dem Gewisten des Menschen und darf nicht in äußerlichen Ceremonien gesucht werden, welche dem Eide kein größeres Gewicht zu verleihen vermögen, während die äußere Gewährschast gegen die Falschheit eines Eidfchwures in den Strafandrohungen gegen Meineid und falsches Zeuguiß von seiten des Staates eine wirksame Stutze findet. Was die Form des Parteien-Eides anlangt, so find in der Pfalz lediglich die Bestimmungen der Civilproceßordnung maßgebend, roelchein ihrem Art. 12 l vorschrei-