Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 51 (15.12.1863)
- Date
- 1863-12-15
- Page
- Seite 791 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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791 blick eine tiefe Rührung und wir konnten den Gedanken nicht unterdrücken: „Ach, warum war es, warum ist es nicht immer so und an allen Orten?" Preußen. Bonn, 2. December. (Privatmitth.) Eine Bemerkung, die wir in diesen Tagen gemacht, wollen wir unseren Lesern nicht vorenthalten. Die öffentlichen Blätter berichten, daß der Vicepräsident des ostpreußischen Tribunals, v. Goßler, acht Referendarien, welche bei den Urwahlen ihre Stimmen im Sinne der Fortschrittspartei abgegeben, ausgefordert hat, binnen einer dreitägigen Frist zu erklären, ob ihre Handlungsweise mit Ueberlegung geschehen oder als jugendlicher Leichtsinn anzusehen sei; gleichzeitig ist in der betreffenden Verfügung darauf hingewiesen, daß die Entlassung der Referendarien aus dem Dienste keinem Verfahren unterliegt, sondern durch Ministerial-Rescript geschieht. Die „Köln. Zeitg." macht hierzu folgende Bemerkungen: „Die Ausübung des persönlichen Wahlrechts ist keine vereinzelte Handlung, etwa wie wenn man trunkenen Muthes einem Vorgesetzten die Fenster einwirst, sondern sie geht aus der ganzen politischen Ueberzeugung hervor. Es muß vorausgesetzt werden, daß jene acht im mündigen Alter stehenden Männer nach ihrer Ueberzeugung gewählt. Daß sie plötzlich und noch dazu infolge eines solchen Schreibens ihre Ueberzeugung ändern sollten, ist doch wohl kaum anzunehmen. Nichts destoweniger sollen sie eine solche Sinnesänderung amtlich erklären. Es wird ihnen nur die Wahl gelassen, entweder wissentlich die Unwahrheit zu sagen oder entlassen zu werden. Eine wahrhaft fürchterliche Wahl! Auf der einen Seite eine Heuchelei, die sie vor ihren Mitbürgern, ja, vor sich selbst erniedrigt, auf der anderen der Verlust aller Zeit und aller Mühe, mit der sie ihre ganze bisherige Lebensstellung errungen haben. Und nicht blos ihr eigenes Lebensglück soll zerstört werden, sondern vielleicht das ihrer Angehörigen, welche die größten Opfer für sie gebracht haben und für die Zukunft auf sie rechnen mußten. Welche Gewissensqualen müssen durch ein solches Verfahren hervorgerufen werden." Wem fällt bei Lesung dieser Worte nicht das Schicksal so vieler jüdischer junger Männer in Preußen ein, die, im Vertrauen auf die ihnen von der beschworenen Verfassung garantirten Rechte, ihre Studien gemacht, ihre Staatsprüfungen zurückgelegt und denen dann die Alternative gestellt wird, entweder ihre Religion aufzugeben oder auf eine Laufbahn zu verzichten. Wir wollen hier keine Parallele zwischen einer politischen und einer religiösen Ueberzeugung, zwischen einem zeitweisen Aufgeben seiner politischen Ansichten und dem Abfall von feinem väterlichen Glauben aufstellen und die Frage nicht abwägen, wo die größere Schwere, der tiefere Gram, die einschneidendere Gewifsensqual liege, denn wir hassen gleicherweise jeden Gewissenszwang und jede Ueberläuferei, wo sie auch stattfinden — aber zugeben muß doch ein jeder, daß nicht ein einziges der obigen Worte nicht in schärfstem Maße auf jene jüdischen Männer passe, und doch wiro solche Praxis gegen sie nun schon solange geübt! — Möge man daher aus diesen Vorgängen abermals erkennen, daß im Staate alle Verhältnisse solidarisch miteinander verflochten sind, so daß, wo nur in einem Partikel Zwang und Ausschließung geübt werden, kein Verhältniß und keine Lage sicher ist, nicht ebenfalls davon betroffen zu werden, daß also kein Recht geschützt ist, wo irgend eines verletzt wird. Oesterreichischcr Kaiserstaat. Wien, 27. November. Der Ausschuß zur Vorberathung der Regierungsvorlage, betreffend die Besitzfähigkeit der Juden in Czernowitz, versammelte sich am 26. d. abends um 5 Uhr. Ministerialrath Weißmann gab über den Anlaß zur Vorlage folgende Aufschlüffe: Der Landtag der Bukowina hat die Gemeindeordnung für die Stadt Czernowitz ausgearbeitet und darin die Bestimmung ausgenommen, daß die dortigen Israeliten befitzfähig sein sollen, ohne die für Galizien und die Bukowina geltenden Vorbedingungen erfüllen zu müssen. Die Regierung sei bereit, dieses Gemeindegesetz zu sanctioniren, und bedürfe aber in Bezug auf den genannten Punkt der Zustimmung des Reichsrathes. Der Vorsitzende, vi. Rechbaucr, hielt hierauf Umfrage, ob der Ausschuß den Reichsrath für competent in dieser Frage erachte. Hierüber entspann sich eine sehr lebhafte Debatte. Die Abgeordneten Petrino, Ruczka, Mogielnicki, Wenzhk und Gutowski plaidirten nun sammt und sonders für die Jncompetenz des Reichsrathes. Die Abgeordneten Groß, Kuranda und van der Straß für die Competenz des engern Reichsraths. Allem Anscheine nach wird die Majorität für die Jn- 51