Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-12-15 · Heft 51 (15.12.1863) · p. Seite 784

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 51 (15.12.1863)
Date
1863-12-15
Page
Seite 784 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226364-3226416--21763-3301702
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

784 lichen Sphäre des Staates zu verwenden, und dieser Eid in jedem Individuum Religion ist und sein muß, d. h. ein höchstes und heiligstes Moment, in welchem ihm der allwissende und richtende Gott gegenwärtig ist: so muß die allgemeine Rechtsunterlage des Staates ans der Religion fließen und in jedem Individuum integrirend den I religiösen Charakter annehmen. Wir fürchten hierbei den! Einwand nicht, daß ja doch der Eid vor der Lüge und dem Betrüge nicht sicher stellt und der Meineid leider nicht zu den seltensten Erscheinungen gehört und daß also auch, wenn die Rechtsbegriffe aus der Religion fließen und Religion geworden find, der Staat und die Individuen vor Gewaltthätigkeiten, vor Verletzungen des Rechts nicht auf immer sicher gestellt sind. Der Mißbrauch vermindert und verwirft den Werth des Gebrauches niemals, sondern es kommt hierbei auf die allgemeine Wirkung, das allgemeine Bewußtsein, die allgemeine Anerkennung an. Hier ist es nun gerade das Judenthum und insonders dessen wichtigste Urkunde, die mosaische Schrift, seine erste Phase, aus der es erwachsen und die sein dauerndes Fundament ist, der Mosaismus, welche dies verwirklichen. Hier finden wir die Religion, welche die höchsten Rechtsgrundsatze ausspricht und welche diese zu einem integrirenden Theile des religiösen Bewußtseins und Lebens bestimmt, sie der ganzen Gesellschaft zur Unterlage und jedem Individuum zur religiösen Pflicht macht. Diese Religion weist die bürgerliche Gesellschaft nicht von ihrer Pforte ab, indem sie nichts mit ihr zu thun habe sondern nur für das Individuum und dessen Seelenheil in einem jenseitigen Leben wirken wolle. Das Judenthum vielmehr faßt den Einzelnen nur als Glied der Gesammtheit auf, in welcher er erst recht sein religiöses Verhältniß, sein religiöses Dasein zu bethatigen habe. Der Mosaismus that dieS, ohne den Staat einer Kirche unterzuordnen, ohne eine hierarchische Herrschaft der Priester einzusetzen, sondern eben nur als Religion und lediglich als Religion. DaS Judenthum verfolgte dies immerfort, soweit es ihm vergönnt war, und hatte vom Priesterthume nichts übrig als einen verwitterten Denkstein. Wenn also die von uns ausgeführte Ansicht allmählich ans Licht tritt, sich ausbreitet, in den Geistern Raum gewinnt und die entgegengesetzte Anschauung, wie sie von anderen Religionen vertreten wird, nach und nach überwindet, so können wir es wohl einen Triumph des Judenthums nennen. Mögen immerhin bis jetzt wenige jüdische Schriftsteller gerade diese Lehre erkannt und ausgesprochen, und die dies thaten noch weniger Eingang in die allgemeine Welt gefunden haben: die Thatfache ist da, und daß die mosaische Schrift in allen Händen ist und bewußt und unbewußt dafür wirkte, genügt schon. Unsere Ansicht ist keine solche, welche durch Kriegshelden, Staatsmänner und Herrscher aufgestellt und verbreitet wird; aber hat sie einmal in der Menschenwelt Posto gefaßt, so ist sie des Erfolges sicher und kann ebenso der Zukunft ruhig gewiß sein wie die wahre Gotteslehre selbst. Das Judenthum ist die Religion, welche die höchsten Rechtsgrundlätze in ihren Katechismus nicht blos einschreiben kann sondern, wenn sie ihrem eigenen Wesen getreu sein will, einschreiben muß, und wir können hier getrost auf unsere „ausführliche israelitische Religionslehre"*) verweisen. Denn woher sollen wir zuletzt diese höchsten Rechtsgrundsätze schöpfen? Daß die Philosophie sie uns nicht zu geben vermag, lehrt ein Blick auf die Geschichte. Die Philosophie — und zwar durch die bedeutendsten Meister ihrer Wissenschaft — hat das Sclaventhum und die Leibeigenschaft vertheidigt, hat die Göttlichkeit des Absolutismus und Despotismus demonstrirt, hat ebenso aber die Familie aufgehoben, indem sie die Erziehung aller Kinder zur Sache des Staates machen wollte, das Eigenrhum für Diebstahl erklärt, die widernatürlichen Phantastereien des Socialismus und Communismus gerechtfertigt und durch Theoremata erwiesen. Die Religion aber, sobald sie sich mit der menschlichen Gesellschaft beschäftigt, sobald sie nicht willkürlich das gesellschaftliche Leben sich selbst überläßt und ihren Schwerpunkt in das Jenseits verlegt und sich nur zu einer Religion der beschrankten und einseitigen Individualität macht, kann nicht anders als in ihrer Consequenz jene höchsten Rechtsgrundsätze aufstellen. Dann erst beginnt das Werk der rationellen Philosophie, und wie diese in die mannigfachsten Verirrungen sich verliert, wenn sie selbständig das Dasein Gottes untersucht, vielmehr dieses als Axiom von der Religion empfangen muß, um von da aus zu argumentiren: so auch bei den Fuadamentalsätzen der Staatswiffenschaft. Mag mau diesen unseren Ausspruch gegenwärtig noch so sehr perhorresciren: die Thatsachen in der Geschichte sprechen zu deutlich und zu bestimmt, als daß mau sich dieser Erkenntniß auf immer verschließen könnte. *) S. Bd. I, S. 170. Ganz ausführlich wird dies Kapitel im dritten Bande, der im nächsten Jahre erscheinen wird, behandelt werden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.