Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 50 (8.12.1863)
- Date
- 1863-12-08
- Page
- Seite 777 (sequence 11)
- Language
- German
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hältnissen außerordentlich empfindlicher Kränkungen, sowie bei anhaltenden, mit Ansteckung drohenden körperlichen Gebrechen. 23. Geschiedenen Ehegatten ist es unbenommen sich wieder zu vereinigen, doch haben sie das beim ordentlichen Richter anzuzeigen. Wenn solche Ehegatten sich abermals trennen wollen, haben sie sich abermals nach den für die erste Scheidung geltenden Bestimmungen zu benehmen. 24. Die zwischen Israeliten gültig abgeschlossenen Ehen können im gegenseitigen Einverständnisse mittelst eines vom Gatten der Gattin erfolgten Scheidebrieses gelöst werden; die Eheleute haben sich jedoch vorerst beim Rabbiner oder beim Religionslehrer zu melden, welcher durch eindringliche Lorstellungen eine Aussöhnung zu vermitteln, und nur, wenn diese erfolglos wäre, denselben das schriftliche Zeugniß zu verabfolgen hat, daß er der ihm obliegenden Verpflichtung nachkam, aber trotz seines Bestrebens die Parteien von ihrem Vorhaben nicht abzubringen vermochte. 25. Mtt diesem Zeugnisse haben beide Ehegatten beim Comitatsbeziehungsweise Bezirksgerichte und in regulirten Städten beim städtischen Gerichte zu erscheinen. Glaubt diese Behörde aus den Umständen schließen zu können, daß vielleicht ein Ausgleich doch noch erfolgen könnte, so hat sie die Scheidung nicht sogleich zu bewilligen, sondern auf ein oder zwei Monate abzuweisen. Nur wenn auch dies erfolglos blieb oder wenn gleich anfangs keine Aussicht auf Wiedervereinigung vorhanden wäre, hat das Gericht mittelst Urtheilsspruch zu gestatten, daß der Gatte den Scheidebrief der Gattin erfolge, und wenn sodann beide vor Gericht abermals erllären, daß sie sich zur Herausgabe und Uebernahme des Scheidungsbriefes freiwillig entschlossen, ist dieser Scheidungsbrief für rechtsgültig zu betrachten und die Ehe hierdurch aufzulösen. 26. Wenn sich die Gattin eines Ehebruches schuldig machte und die That erwiesen wird, hat der Gatte das Recht, dieselbe auch wider ihren Willen mittelst Scheidungsbriefes zu entlassen. Die auf endgültige Lösung der Ehe abzielende Klage ist vor jenem in §. 25 erwähnten Gerichte anzustrengen, in dessen Sprengel die Eheleute ihren ordentlichen Wohnsitz haben, und ist dieselbe gleich sonstigeu Streitsachen zu behandeln. 27. Durch den Uebettritt jüdischer Eheleute zur christlichen Religion wird die Ehe nicht gelöst, doch kann selbe aus den unter 24, 25 und 26 angeführten Gründen aufgelöst werden. In dieser Beziehung haben folgende Bestimmungen zur Richtschnur zu dienen: a) wenn eins von den jüdischen Eheleuten zur christlichen Religion Übertritt, so ist sowohl im Trauungsals auch im Ehescheidungsfalle vor allem der competente christliche Seelsorger verpflichtet, den Aussöhnungsversuch bei dem zum Christenthume übergetretenen Ehetheile in der oben vorgeschriebenen Weise zu versuchen, was ihm auch bezüglich des israelitischen Ehegatten zusteht, wenn dieser einer solchen Aufforderung freiwillig Gehör schentt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so wird dieser Aussöhnungsversuch vom kompetenten Gerichte bei beiden Theilen abermals wiederholt, und im Falle des Mißlingens nach obiger Vorschrift das Amt gehandelt; I») wenn beide israelitischen Ehegatten zum christlichen Glauben übertraten, bleibt es ihnen anheimgestellt, ihr Ehebündniß vom betreffenden christlichen Seelsorger sanctioniren zu lassen; c) wenn einer der Ehegatten zur christlichen Religion Übertritt, so kann im Falle der Auflösung der Ehe die Uebergabe und Uebernahme des Scheidungsbriefes auch durch Bevollmächtigte geschehen; wenn aber in diesem Falle der zur christlichen Religion übergetretene Theil einen Bevollmächtigten bestellen will, hat er immer einen Israeliten zu wählen und die Vollmacht so auszustellen, daß darin nichts gegen die christliche Religion Verstoßendes vorkomme; übrigens aber sind in einem solchen Falle jegliche im jüdischen Ritus begründete etwaige Gewissensscrupel des israelitischen Ehegatten soviel wie möglich zu beseitigen, damit auch dieser über die vollständige Lösung des Ehebünvniffes nicht in Zweifel sein könne. Schweiz. Genf, im November. «Privatmitth.» Die hiesige israelitische Kunst- und Gewerbeschule, mit deren Gründung vor einem Jahre begonnen wurde, wird mit nächstem Neujahre chre Wirksamkeit eröffnen. Italien. Ferrara, im November. Die jüngst auch von uns berichtete abermalige erzwungene Taufe eines Juden- 50 **