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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-12-08 · Heft 50 (8.12.1863) · p. Seite 776

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 50 (8.12.1863)
Date
1863-12-08
Page
Seite 776 (sequence 10)
Language
German
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776 sich selbst in den deutschen Kronländern niemand um diesen §. und höchstens forderten beim Einschreiten um Ehebewilligung des erwähnten Falles die Behörden einen Dispens von seiten des Rabbiners, daß eine solche Ehe nach dem jüdischen Eherechte gestattet sei. In Ungarn, wo die behördlichen Eheconsense gänzlich aufgehört haben, fallen selbst die Dispensationen weg. Die Klagen der Behörden über die Unordnung der jüdischen Matrikel sind leider begründet und sind meist localer Natur. Die Matrikel bestehen erst bei den jüdischen Gemeinden im allgemeinen seit dem Jahre 1850 und das Volk betrachtet die Conscription sowie die Matrikel mit mißgünstigen Augen. Die Juden wohnen ferner auf dem Lande zu sehr zerstreut und es fällt denselben oft schwer, besonders im Winter, wo die Wege meist unsahrbar sind, dem oft 3—4 Meilen entfernt wohnenden Rabbiner und Matrikelführer jedesmal die gehörige Anzeige zu machen. Bei aller Vorsicht können die Rabbiner dennoch nicht eine Ordnung in dieser Hinsicht Herstellen, wenn sie nicht stets gegen Renitenten bei den Behörden klagend auftreten wollen. Daß seit dem Octoberpatente die Matrikelführung noch größere Schwierigkeiten und Unordnungen verursachte, ist bekannt, da allgemein der Jrrthum verbreitet war, daß z. B., so wie daS Eheaufgebot, auch die Matrikel nicht mehr gesetzlich erforderlich find, denn die Gesetzartikel XXIII. 1827 und §. 3 des G. A. 184,» sind nur aus die Juden ausgedehnt worden. Das Bach- Thun'sche Regime hat mit Einführung des allg. bürgerl. Gcsetzb. das Aufgebot, die Matrikel rc. bei den jüdischen Gemeinden in Ungarn eingeführt. Die Hauptbestimmungen der Circulairverfügung sind: 1. Das Ehehinderniß der Verwandtschaft erstreckt sich unter Seitenverwandten bei der Judenschaft nicht weiter als auf die Ehe zwischen Bruder und Schwester, dann zwischen der Schwester und einem Sohne oder Enkel ihres Bruders oder ihrer Schwester; das Ehehinderniß der Schwägerschast aber wird auf nachstehende Personen beschränkt: nach aufgelöster Ehe ist der Mann nicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender Linie, noch auch seines Weibes Schwester; und das Weib ist nicht befugt, einen Verwandten ihres Mannes in auf- und absteigender Linie, noch auch ihres Mannes Bruder, noch einen Sohn oder Enkel von ihres Mannes Bruder oder Schwester zu ehelichen. 2. Die Verkündigung der Judenehen muß in der Synagoge oder in dem gemeinschaftlichen Bethause, wo aber kein solchebesteht, von der Ortsobrigkeit an die Haupt- und besondere Gemeinde, welcher ein und der andere Theil einverleibt ist, an drei nacheinander folgenden Sabbath- oder Feiertagen, mit Beobachtung nachfolgender Verordnungen geschehen. 12. Die Trauung muß vor dem Rabbiner oder Religionslehrer der Hauptgemeinde des einen oder des anderen verlobten Theiles, nachdem sie sich mit den erforderlichen Zeugnissen ausgewiesen haben, in Gegenwart zweier Zeugen vollzogen werden. Der Rabbiner oder Religionslehrer kann auch den Rabbiner oder Religionslehrer einer anderen Gemeinde zur Trauung bestellen. 13. Den vollzogenen Trauungsact hat der ordentliche Rabbiner oder Religionslehrer in einer der Landessprachen in das Trauungsbuch auf die in dieser Hinsicht vorgeschriebene Weise einzutragen, die von den Verlobten beigebrachten nothwendigen Zeugnisse mit der Reihenzahl, unter welcher die Getrauten dem Trauungsbuche einverlcibt worden sind, zu bezeichnen und dem Trauungsbuche anzuheften. 14. Eine Judenehe, welche ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen, ist ungültig. 15. Verlobte oder Rabbiner und Religionslehrer, welche den erwähnten Vorschriften zuwider handeln, dann diejenigen, welche ohne die ordentliche Bestellung eine Trauung vornehmen, sind mit schwerem Kerker in der Dauer von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen. 16. Die Rabbiner oder Religionslehrer, welche die Trauungsbücher nicht nach der Vorschrift des Gesetzes führen, sind mit einer angemessenen Geldstrafe zu belegen, von ihrem Amte zu entfernen und für immer als unfähig zu demselben zu erklären. 17. Bei der Scheidung von Tisch und Bett gelten bei jüdischen Ehegatten die folgenden Vorschriften: (Folgt über den Sühneversuch, das competente Gericht, die Vermögensverhältnisse u. s. w.) 22. Auf die Scheidung kann mittels Urtheilsspruches in folgenden wichtigen Fällen erkannt werden: wenn der geklagte Theil infolge eines Verbrechens abgeurtheilt wurde, wenn er die klageführende Ehehälfte böswillig verließ oder einen unordentlichen Lebenswandel führte, wodurch ein bedeutender Theil des klägerischen Vermögens oder die Moralität der Familie gefährdet wird; im Falle gefährlicher Bestrebungen gegen das Leben oder gegen die Gesundheit, schwerer Beleidigungen oder wiederholter, nach den persönlichen Der-

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