Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 50 (8.12.1863)
- Date
- 1863-12-08
- Page
- Seite 775 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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775 2hm folgte Herr Rabbiner Horwitz mit einer Eröffnungsrede und zum Schluffe bestieg der emerit. Religionslehrer Herr Breuer die Kanzel, um sich „von dem von Herrn Mannheimer den frühern Religionslehrern gemachten Vorwurf rein zu waschen" — worauf Herr Mannheimer von seinem Sitze aus in einer kurzen Erwiderung antwortete: „Er habe nur im allgemeinen von dem Unterschiede gesprochen, der zwischen jener Art Religiouslehre und dem Studium der jüdischen Wissenschaft in ihren ersten Documenten obwaltet, keinenfalls aber persönliche Anspielungen gemacht. Er erachte es daher nicht für nöthig, dem Vorredner Abbitte zu thun u. s. w." — Mannheimers Worte wurden vielfach mit Bravos begleitet und machte der ganze Zwischenfall keinen erheblichen Eindruck auf das Publikum, besonders auf fremde Zuschauer, denen die Sache wie eine Profanirung des feierlichen ActeS vorkam. Jedoch entfernte sich jeder sichtlich erfreut über die vielversprechende neue Pflanzstätte geistiger Entwickelung. — Zum Schlüsse die Notiz, daß das „Jahrbuch für Israeliten" dieser Tage 4 Monate nach dessen Erscheinen von der Preßbehörde confiscirt und gegen die Herausgeber Herr. Jos. Wertheimer und Kompert eine Untersuchung eingeleitet worden ist. Veranlassung dazu soll eine Stelle in Dr. Grätz' Artikel „die Verjüngung des jüd. Stammes" sein, wo er die mesfianischen Bezeichnungen im 2. Jesaias nicht auf einen persönlichen Messias sondern auf das ganze Volk Israel bezogen wissen will. Darin soll eine Religionsstörung erblickt worden sein, und bei Len Herausgebern eine Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge. — So berichten hiesige Journale, was aber kaum zu glauben sein dürste. Daß ein jüdischer Theolog die Bibel frei behandelt und auf die Auslegungen der christlichen Kirche keine Rücksicht nimmt, ist etwas Natürliches, und wäre damit ein Vergehen gegen die Preßordnung verbunden, so dürfte kein jüdischer Bibelcommentar ungeschoren erscheinen, eine Maßregel, die in den Zeiten der strengsten Censur nicht gehandhabt wurde. Aben-Esra hält sich bekanntlich bei den meisten der auf christliche Dogmen gedeuteten Stellen auf, um gegen jene Deutungen zu polemisiren, und doch ist dieser — wenigstens zum Pentateuch, wo gleichfalls solche Polemik vorkommt — in den früheren Zeiten mehrmals hier gedruckt. Bon vr. Letteris wird nächstens eine hebräische Nachbildung von Göthe's „Faust" erscheinen; statt Faust hat er die jüdisch-historische Persönlichkeit sxdt:« mns p; es soll dieses, wie die meisten poetischen Arbeiten des berühmten Meisters, eine höchst künstliche und gelungene Arbeit sein. Wien, 27. November. (Privatmitth.) Dieser Tage wurde vom Ministerium in dem Abgeordnetenhause ein Gesetzentwurf vorgelegt, wonach hinsichtlich der Juden in Ezernowitz die kaiserl. Verordnung vom 10. Februar 1860, tz. 1, welche den Grundbesitz der Juden in Galizien von Schulzeugnissen abhängig macht, außer Kraft gesetzt werden und sie mit allen Juden in den deutschösterreichischen Staaten gleichgestellt sein sollen. Warum gerade die Juden der Hauptstadt von Bukowina von den übrigen in dieser Provinz, wie von denen in Galizien überhaupt, eine Ausnahme machen sollen? Ob diese gegen diejenigen von Lemberg, Brody und Krakau gebildeter und civilisirter seien? Diese Fragen wirft die heutige „Presse" in ihrem Leitartikel in zarter Weise auf, indem sie sich dem Ministerium für diesen freisinnigen Entschluß zu Dank verpflichtet fühlt, hoffend, daß ein solcher in Bezug der übrigen galizischen Juden bald Nachfolgen wird. Uns aber will es bedünken, daß dieser Schritt im Gegentheil für die Juden im übrigen Galizien keine guten Hoffnungen in Aussicht stellt, da sonst nicht einzusehen wäre, warum die ganze Frage nicht mit einem Male zur Lösung gelangen soll? Aus Ungarn, 22. November, (Privatmitth.) Mitfolgenv erhalten Sie, geehrter Hr. Redacteur, die jüngste Nummer der „Ungar. Nachrichten", die vollständig in deutscher Uebersetzung die kürzlich erlassene „Circularverorduung der k. ungar. Hofkanzlei zur provisorischen Regelung der Ehestandsverhältnisse der Israeliten in Ungarn" mittheilt. Sämmtliche Paragraphen der Verordnung sind dem allg. öslerreich. bürgerl. Gesetzbuchs entnommen unv die k. ung. Hofkanzlei sah sich in die Nothwendigkeit versetzt, nachdem das allg. bürgerl. Gesetzbuch durch das Octoberpatent in Ungarn außer Kraft und Wirksamkeit gesetzt wurde, die auf die Ehestandsverhältnisse rer Juden bezüglichen Punkte provisorisch wiederum einzuführen. Zu bedauern ist es, daß gleich §. 1, der vollkommen dem §. 125 des b. Gesetzb. entspricht, die verbotenen Ehegrade vermehrt sind, da nach jüdischem Gesetze der Mann die Schwester seiner verstorbenen Gattin heirachen darf. Indessen kümmerte 50