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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-11-17 · Heft 47 (17.11.1863) · p. Seite 722

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 47 (17.11.1863)
Date
1863-11-17
Page
Seite 722 (sequence 2)
Language
German
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722 einen allgemeinen Charakter nicht hatten. Die Centralisation war daher die Natnr nnd der Zweck des absolutistischen Staates) er verlieh dem Staate eine unbedingte Machtvollkommenheit und conceutrirte diese im Staatsoberhaupt. Da aber dieses der Werkzeuge nicht entbehren kann, so stellte er ein Beamteuthum aus, das sich in conceutrischen Kreisen bis zum Volke herab erstreckte, in welchem aber die unteren Kreise völlig abhängig von den oberen und diese vom Staatsoberhaupt waren. Allerdings kam es hierbei auf den Charakter der einzelnen Nationen an, inwiefern diese Centralisirung in alle Kreise des socialen Lebens eindrang, sich selbst die Individuen unterwarf, ihnen ein bestimmtes Gepräge ansdrückte und jede Selbständigkeit entzog; oder aber ob der individuelle Geist stark genug war, dem Hang zur Centralisirung zu widerstehen, seinen eigenen Weg zu verfolgen und den Staat machen zu lasten, was er wolle. Stellen wir z. 33. Frankreich und Deutschland nebeneinander, so hat jenes den absolutistischen Staat mit der Einheit der Nation identificirt, und nachdem jener sich mit Ludwig XIV. vollendet hatte, wnrde die Centralisirung nach allen Richtungen hin aus- und Lurchgeführt, so daß sich sogar das ganze Leben der Nation in der Hauptstadt conceutrirte, welcher die übrigen Theile des Saales wie fast nur mechanische Glieder anhingen. Es fand hier also der völlige Gegensatz mit dem Mittelalter statt: während in diesem der Staat mechanisch und die Corporationcn lebendig waren, ^war der französische absolutistische Staat das Lebendige und das gesammte Volk ein bloßer Mechanismus. In Deutschland hingegen hatte der bestehende Staat nicht die Kraft, seine einzelnen Theile zu concentriren; cs entstanden vielmehr aus den einzelnen Lehnskörpern eine Menge von Staaten und Staatchen, welche sich absolutistisch gestalteten. Das Leben der deutschen Nation gab sich aber darum auch der Centralisation durchaus nicht ganz gefangen, und soviel auch der absolutistische Staat nivellirte, konnte er doch den individuellen Geist im Deutschen nicht erdrücken, und wo dieser irgend Raum und Luft hatte, wie z. B. in Wissenschaft und Kunst, rang er sich zu selbständigem Wachsthum auf. — Es versteht sich von selbst, daß mit der Richtung der neueren Zeit, den absolutistischen Staat in einen constitutionellen zu wandeln, auch das Streben nach Selsgovernement wiederhervorkam und der Centralisation cntgegentritt. Denn da der Lersastungsstaat in der Theilung der Gewalten oder vielmehr in dem Antheil des Volkes an der Gesetzgebung und in der Controle über die Verwaltung besteht, so erfolgt auch von selbst das Verlangen, die Staatsverwaltung in allen Dingen zu beschränken, welche nur einen localen und individuellen Werth und ein solches Interesse enthalten. Eine Provinzial-, Kreis-, Städte- und Landgemeindeordnung ist, wenn aufrichtig gemeint, nichts anderes als die selbständige Leitung und Verwaltung der Interessen, welche diesen partiellen Gliedern eigen sind. Gerade darin aber, daß der Derfassungsstaat das gesammte Volk in einer Körperschaft durch Vertreter concentrirt, liegt wiederum die Gewähr, daß er dem mittelalterlichen Verfall des Staates, der Ueberwucherung des Sondergeistes und Sonderbestaudes der einzelnen Glieder vollkrästig entgegenstrebt. Der constitutionelle Staat geht daher dahin aus, die Centralisirung und das Selfgovernement in organischer Weise zu vereinigen und auszugleichen, weder den Staat die Lebensthatigkeit des Volkes erdrücken noch as Volk die Lebenskraft und Energie des Staates aufheben zu lassen, überall den Mechanismus zu beseitigen und ein lebendiges Dasein an die Stelle zu setzen. Darum ist auch der wahre constitutionelle Staat durchaus monarchisch, weil ihm bei dem Vigor aller einzelnen Bolkssphären eine persönliche Concenlration unentbehrlich ist, wenn der Staat nicht jeden Schwer- und Mittelpunkt verlieren soll. Es kann dabei eine verschiedene Ansicht über die Machtgrenze, die der Krone zustehe, stattfinden, die Krone selbst wird dem Verfassungsstaate niemals fehlen dürfen, wenn er nicht einem schnellen Verfall und den furchtbarsten Stürmen und Schwankungen ausgesetzt sein soll. Die Frage, ob Centralisirung oder Selfgovernement, läßt sich daher nach dieser Betrachtung aufs leichteste lösen. Der centralisirte Staat hat allerdings den Vortheil einer starken concentrirten Gewalt, die er sowohl nach außen als auch bei der Ausführung einzelner Werke im Innern zu bethrtigen vermag. Aber er erstickt und todtet allmählig den Geist und das Leben in allen einzelnen Gliedern, entzichr diesen das Interesse, die Bewegung uns die Kraft, bis sie gänzlich abgestorben sind. Das Selfgovernement hingegen führt, wenn es Len Staat selbst überwuchert, zur Schwäche und Ohnmacht des letzteren, stärkt den Geist der Svnderintereffen, daß er das thatliche und nationale Leben aufs höchste gefährdet, verhindert jedes größere gemeinsame Werk und führt so den Tod des Staates herbei. Die wirkliche Wohlfahrt, daS wahre Heil kann daher nur in einer organischen Verbindung und Ausgleichung beider Richtungen bestehen, in

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