Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 47 (17.11.1863)
- Date
- 1863-11-17
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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87. Jahrgang. Allgemeine 47. Zeitung des Zudenthums Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner ör. Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 17. November 1863. Diese Zeituag erscheint wöchentlich einmal. Dienstag-, in 1V* bi- 2 Bogen. Preis te« Jahrgang« 3 Thlr. Halbjährig 1 Thlr. 15 Rgr. Vierteljährig 22 V* Rgr. Inserat, werben mit l1 '* Ngr. für die Petilzeile ober vcrcn Raum berechnet. Leilagegebühre» betragen für 1 Bogen 4 Thlr., für x/z Dogen 3 Thlr., für */* Bogen 2 Thlr. Alle Buchhandlungen. Postämter unv Aeitungs-Ervedirionen nehmen Bestellungen an; der Hauptexpe. dition für beide Letztere hat sich da« König!. Sachs. Haupt. Zcitunzs-Bureau hier uinerzoz-u. Inhalt. Leitende Artikel: Gemeinwesen und Gcmeindewcsen. I. — Einige Worte über Renan's „Leben Jesu". — Spcnden- Liste für die Rießer - Stiftung. — Literarischer Wochenbericht. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Lehrensteinsfcld, Bad EmS. Preußen: Bonn, Berlin, Magdeburg. Oesterreichischer Kaiserstaat: Lemberg. Krakau. Frankreich: Paris. Rußland: St. Petersburg. Leitende Artikel. Bonn, 8. November. Gemeinwesen unv Gemeindewrsen. I. Die große Frage unserer staatlichen Einrichtungen ist: Ceutralisation oder Selfgovernement? Die geschichtliche Entwickelung ist leicht zu fassen und entscheidet eigentlich an sich schon die Frage. Das Mittelalter hatte auf allen Gebieten die Tendenz der socialen Gliederung, daher die Trennung des großen socialen Körpers in lauter corporative Theile, die dann in aufsteigender Linie sich gliederten; die Masse des Volkes theilte sich in Stände, jeder Stand in verschiedene Ober- und Unterabtheilungen und jede dieser Körperschaften ward mit besonderen Rechten versehen. Rechten, die sie eifersüchtig wahrten. So war der Adel als Lehnsadel in mehrfache Grade gespalten, die ihre Spitze im Oberlehnsherrn hatten; so der Gewerbestand in eine große Zahl von Zünften, die es sehr liebten, sich immer wieder für besondere Zweige eines Gewerbes zu besonderen Zünften zu spalten. Nicht minder hatte jede Stadt, jeder Flecken Selbständigkeit und eigenthümliche Rechte. Der Staat war nur das große Gefäß, in welchem alle diese Rechtskörper so gut wie es anging zusammenlagen; das Recht des Staates begann erst da, wo das Recht des einzelnen Körpers aufhörte. Man kann daher dem Mittelalter das Prädikat des Selfgovernement nicht absprechen, aber es war dies in so unorganischer Weise ausgebildet, daß der Staat nur zu einem schwerfälligen Mechanismus verdammt war, in welchem jedes einzelne Glied das möglichst geringste Maß für die Allgemeinheit zu leisten gesonnen war und trachtete und seinen eigenen Bestand weit über den Bestand des Ganzen setzte. Dies war es daher, was der absolutistische Start zunächst bekämpfen mußte, ja, worin eben das Werden seiner Existenz bestand. Er entzog jeder besondern Existenz ihr Recht und unterwarf sie seinem Willen und seinen Zwecken unbedingt; er hob die Stände und ihre Unterabtheilungen aus, und wenn er dem Adel einige Vorrechte, den Zünften einige Privilegien ließ, so geschah dies immer mit dem Vorbehalt, auch diese nehmen zu können, sobald es ihm dienlich sei, und lediglich in Angelegenheiten, die