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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-11-03 · Heft 45 (3.11.1863) · p. Seite 694

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 45 (3.11.1863)
Date
1863-11-03
Page
Seite 694 (sequence 6)
Language
German
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694 und dies ist um so leichter, weil nirgends Notare bestehen, wo nicht auch zugleich ein Gericht vorhanden ist. Das man sich auf das Klugheits- und Schicklichkeitsgefühl der Gerichte verlassen könne, dafür seien viele Beispiele vorhanden; unter andcrm bestehe im bürgerlichen Gesetzbuche keine Vorschrift, daß ein Israelit nicht Vormund eines Christen sein dürfe, und doch sehen wir, daß die Gerichte stets diese Vorsicht beobachten, weil sie den Grundsatz vor Augen haben, daß niemand zum Vormund zu bestellen, von dem nicht eine zweckmäßige Erziehung zu erwarten sei. Mit Bezug auf das Thun'sche Amendement bemerkt Redner: Es werden hier zwei Fragen vermengt, die Frage der Fähigkeit zum Notariat mit der Frage: wo ist ein Notar zu bestellen? Erstere betrifft die Gesetzgebung, die zweite sei ein Gegenstand der Executive; ebenso gut wie es unzweckmäßig wäre, dort, wo die Bevölkerung durchaus christlich ist, einen israelitischen Notar anzustellen, so gut wäre dies auch bei Advocaten der Fall; gleichwohl habe die Gesetzgebung keinen Anstand genommen, Israeliten unbedingt zur Advocatie für fähig zu erklären, und es der Executive zu überlassen, dafür zu sorgen, daß sie da nicht angestellt werden, wo es nicht zweckmäßig ist. Uebereinstimmend mit dem Herrn Justizminister habe er die Besorgniß, daß die Aufnahme der vom Grafen Thun beantragten Bestimmung mißdeutet werden könnte, als ob man Argwohn gegen die Anhänger einer Confession hätte, als ob Liesen nicht das erforderliche Vertrauen geschenkt würde, ein Mißverständniß, welches er jedenfalls vermeiden wolle. Aus diesen Gründen bleibe er bei dem Entwürfe stehen, fest überzeugt, daß man von seiten der Behörden, von seiten der Regierung einen Mißbrauch nicht zu erwarten habe. Bei der hierauf erfolgten Abstimmung bleibt das Amendement Thun's in der Minorität, und der Ausschußantrag wird mit 34 Stimmen angenommen. (Gegen den Ausschußantrag stimmten diejenigen Mitglieder des Hauses, etwa 20 an der Zahl, welche den Thun'fchcn Antrag unterstützt hatten; so unter anderen: Cardinal Rauscher, Graf Thun, Fürst Salm, Graf Hartig, Fürst Clary, Fürst Schwarzenberg u. s. w. — Für den AuSschußantrag und gegen das Thun'sche Amendement stimmten mit der Majorität die anwesenden Herren Erzherzoge). Dit israelitische SibelauÜalt. Die israelitische Bibelanstalt, in so bescheidener Weise begonnen und mit verhältnißmäßig so geringen Mitteln ausgerüstet, nimnit einen immer großartigern Aufschwung. Ihre bisherigen Ausgaben haben zum Theil schon vier Auflagen erfahren und die fünfte wird eben in Angriff genommen. Wir machen besonders darauf aufmerksam, daß auch die ganze deutsche Bibel seit Monaten fertig und zu haben ist. Wie wir bereits angezeigt, geben wir jetzr einen Pentateuch mit großen Lettern heraus, und wird diese ausgezeichnete Ausgabe in circa 3 Wochen fertig sein. Diese Ausgabe wird auch mit der Angabe des Aufrufs zur Thora (-|r,U“i , ■'C’bo , ff.) unv ebenfalls mit den Haphtoroth versehen. Wir werden einen Probebogen einer der nächsten Nummern dieser Zeitung beilegen. Diese Ausgabe erscheint hebräisch, deutsch und hebräisch-deutsch. Wir hoffen später es ins Werk zu setzen, auch die ganze Bibel in dieser Weise herzustellen. Aus Bayern, im October. Zur Würdigung des bayerischen Ministerialrescripts vom 28. Juni d. I. Sie haben, hochgeehrtester Herr Redacteur, die vorallegirte Ministerial-Verordnung einer Kritik unterstellt, die, wie alle Ihre Geistesarbeiten, logische Schärfe und strenge Conseguenz kennzeichnet. Wenn aber auch gegen Ihre theoretische Beurtheilung nichts einzuwenden ist, so dürfte doch in praxi die Sache sich anders verhalten. Sie finden zunächst den Absatz No. 4 bedenklich, der ausspricht, daß die hergebrachten Einrichtungen im Cultus gegen die Einsprache des Rabbiners nicht abzeändert werden dürfen. Don ihrem fortschrittlichen Standpunkte aus finden Sie nun in diesem Passus die anzustrebende Veredlung der Cultformen gefährdet, weil ein der starren Stabilität huldigender Rabbiner zum Hemmschuh jeder cultuellen, noch so zeitgemäßen Umgestaltung werden könnte. In Wirklichkeit aber ist diese Bestimmung der Reform eher günstig als nachtheilig. Freiliä» nach Ihrer Prämisse, daß die Mehrzahl der bayerischen Rabbinen auf ultraorthodoxem Standpunkt stehe, wäre auch Ihre Conclusion richtig. Es ist aber dem keines-

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