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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-11-03 · Heft 45 (3.11.1863) · p. Seite 693

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 45 (3.11.1863)
Date
1863-11-03
Page
Seite 693 (sequence 5)
Language
German
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693 Die Verhandlungen über die Zulassung von Zudcn MN Notariat im österreichischen Herrcnhause am 14. October. (Lchtnß.) Das Amendement des Grafen Thun betreffend, sagt der Justizminister: In dem ganzen Gefetzantrage wird von der jüdischen Consesfion gar nicht gesprochen, und in dieser Beziehung mochte ich der Formulirung des Abänderungs-Antrages mein Bedenken entgegcnstellen. Es ist immerhin etwas Mißliches und fast Gehässiges, wenn eine bestimmte Religion als diejenige bezeichnet wird, welche Lurch das Gesetz von der Theilnahme an gewissen Rechten ausgeschlossen werden soll. Die Regierung wird ja ohnedies, ohne erst der gesetzlichen Formulirung zu bedürfen, jene Schwierigkeiten von Fall zu Fall gewiß berücksichtigen, welche in der Erwägung des Grasen Thun vorgebracht worden sind. Es ist nicht nothwendig, in das Gesetz eine solche Bestimmung auszunehmen. Daß in Orten, wo die Bevölkerung entschieden einem bestimmten uichtchriftlichen Bekenntnisse abhold ist, die Gefahr nicht vorhanden sei, daß die Regierung nichtchrisiliche Notare bestelle, liegt in der Natur der Sache. Berichterstatter Freiherr von h'ichtensels: Der Ausschuß ist in seinem Anträge nur jener Strömung der Gesetzgebung gefolgt, welche seit mehreren Jahren beobachtet worden ist. Ilm dies klar zu machen, ist ein Ueberblick der Rechte nothwendig, welche den Juden innerhalb weniger Jahre ertheilt worden sind. Durch die bekannte kaiserliche Verordnung vom Jahre ISüO wurde den Juden die Freiheit des Grundbesitzes gewährt. Es ist den Juden der Zutritt zu den Gewerben ohne Beschränkung eingeräumt worden. Durch die Grundzüge für das Gemeindegesetz ist den Juden in allen Bezirken, in allen Kronländern, für welche es eben früher nicht der Fall war, der Aufenthalt gestattet worden. Die Israeliten sind durch das Gemeindegesetz, Lurch die Laudtags- und Reichsgesetze für sähig erklärt, zugelaffen zu werden als Wähler und Wahlberechtigte. Sie haben den Eintritt in die Gemeinde, in Gemeinde-Vertretungen, in die Landtage, in den Reichsrath. Es ist ihnen ferner erlaubt worden, sich ohne kreisamtliche Bewilligung zu. verehelichen, und die in dieser Beziehung im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen Beschränkungen sind aufgehoben. Endlich ist durch kaiserliche Verordnung auch jene Beschränkung aufgehoben worden, welche ihrer Glaubwürdigkeit in Beziehung aus das nlaterielle streckt und aus die Rechtsordnung noch im Wege stand. Vergleicht mau die Summe der bereits eingcräuuiten Rechte mit dem jetzt vorliegenden Anträge, so muß man zugeben, daß cs sich bei dem gegenwärtigen Gesetze nur mehr um eine Ergänzung, nur um eine Eonsegueuz aus dem bereits Eingcräumten handle. Bei rer Erwägung, ob in den besonderen Verhältnissen der Notare ein Grund liege, zur Fähigkeit derselben die christliche Religion zu fordern, ging die Ecmmission von dem Grundsätze aus, daß eine bestimmte Consessiou nicht gefordert werden solle, wo nicht ein speeiellcr Grund hiesür vorliegt; denn es sei Pflicht des Staates, allen Mitgliedern die Gelegenheit zur freien Entwickelung ihrer fräste zu eröffnen, und auch Rücksichren der Humanität sprechen hiesür, da selbst bereits die absolute Regierung kur; vor ihrem Aufhören Len Israeliten wesentliche Rechte eingeräumt hat. Aus die Einwendungen der Vorredner eingehend, bemerkt Redner: Ich kann sehr gerne zugeben, daß eine solche Abneigung in manchen Grönländern herrscht: ich kann zugeben, daß es ganze Kronländer geben werde, wo beim Notariat Israeliten nicht augestellt werden könnten, ohne daß mau damit die Bevölkerung verletzt: es giebt Kronländer, in welchen auch Anstellungen von Personen besonderer christlicher Confessioneu nicht willkommen sein dürften, und welche daher die Regierung vermeiden muß; allein es handelt sich nicht darum: Wo können sie als Notare angestellt werden? sondern cs handelt sich darum: Sollen deswegen, weil ihre Anstellung in manchen Gegenden nicht möglich ist, die Israeliten für gänzlich unfähig erklärt werden, das Notariat zu erlangen? und das muß ich leugnen. Redner bemerkt weiter, die Ablegung des Eides eines Christen vor eitum israelitischen Notar wolle auch er vermieden wissen, allein es sei keine Nothwendigkeir vorhanden, daß der Eid durch einen israelitischen Notar abgeucmmen werde. Es laste sich kaum ein anderer Fall eines Eides deuten, als jener, den Sckätznngslcute abzulcgeu haben. Gerichte, welche viel mit Schätzungen zu thun haben, haben auch bereits feststehende Kunstverständige und Schätzlcute für alle Gegenstände. Hier könne also die Frage der Vornahme des Eides nicht Vorkommen; selbst aber da, wo dies nicht der Fall sei, habe daö Gericht Gelegenheit, bei Bestimmung des Kunstverständigen demselben auch selbst einen Eid abzunehrnen,

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