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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-10-27 · Heft 44 (27.10.1863) · p. Seite 679

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 44 (27.10.1863)
Date
1863-10-27
Page
Seite 679 (sequence 7)
Language
German
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679 Die Verhandlungen über die Zulassung von Juden?um Notariat int österreichischen Herrenhause am 14. Gctober. Der Commisstonsbericht (Referent Freiherr v. Lichte n f e l s) ist ein durchweg freisinnig gehaltenes Actenstück und empfiehlt schließlich den folgenden Antrag: „Das hohe Haus wolle beschließen, der vou dem Hause der Abgeordneten mitgetheilte Gesetzentwurf in Betreff der Abänderung des 7 der Notariatsordnung sei auzunehmen, und hievon die Regierung zur Erwirkung der Allerhöchsten Sanction in Kenntniß zu setzen." Die Debatte über den Commisstonsantrag ist eröffnet. Fürst Salm: In dem Berichte der Commission werde gesagt, daß man mit Unrecht einwende, die Bestellung von Notaren nichtchristlicher Religion werde iu manchen Gegenden noch auf Dorurtheile stoßen und den Wünschen der Bevölkerung nicht Zusagen. Er (Redner) wolle nicht untersuchen, ob dieses Dorurtheil wirklich ein unbegründetes fei; er wisse vielmehr aus Erfahrung, daß die Gemeinden sich überhaupt gegen die Ansässigmachung von Juden außerordentlich wehren, geschweige gegen die Anstellung jüdischer Notare. Allein für ihn sei noch ein anderer Grund, der ihn veranlasse, gegen das Gesetz zu stimmen. Er billige die Ausdehnung des Notariatsinstitutes auf dem Lande überhaupt nicht; da jedoch dieser Gegenstand heute nicht in Verhandlung stehe, so werde er sich darauf beschranken, gegen den vorliegenden Antrag zu stimmen. Graf Leo Thuu erklärt sich im wesentlichen mit den Ansichten der Commission bezüglich der Frage über die Zulassung der Juden zum Notariat einverstanden, stellt aber demungeachtet folgendes Amendement zu dem Gesetzentwurf: „Das hohe Haus wolle beschließen, das Gesetz habe zu lauten: Die im §. 7 der N. O. vom 21. Mai 1855, Z. 94 R. G. B., enthaltene Bestimmung, welche zur Erlangung einer Notariatsstelle fordert, daß der Bewerber der christlichen Religion zugethan sei, wird insoweit außer Wirksamkeit gesetzt, daß in Orten, an welchen mehrere Notare angestellt werden, und deren Bevölkerung theilweise aus Juden besteht, auch Juden zu Notaren ernannt werden können." Redner sagt, er sehe in der That nicht ein, welchem Anstande es unterliegen solle, daß in Wien, Lemberg, Tarnopol, kurz überall, wo mehrere Notare angestellt sind und in denen sich eine jüdische Bevölkerung befindet, auch einer oder der andere Jude als Notar angestellt werde; er sei aber auch der Ansicht, daß nicht unbedingt mit der Anstellung der Juden vorgegangen werden kann, d. i., daß diese Frage von den Beziehungen des religiösen Bekenntnisses des Bewerbers zu dem der Bevölkerung nicht unbedingt getrennt werden kann. Er wolle nur darauf Hinweisen, daß die Notare auch berufen sind, mündliche Testamente aufzunehmen. Es sei allgemeiner Gebrauch unter der christlichen Bevölkerung, in letztwilligen Anordnungen nicht nur der irdischen, sondern auch der überirdischen Dinge zu gedenken, und es sei ein gewiß von allen anerkanntes Gefühl des Anstandes, daß jeder gläubige Christ sich scheuen wird, Namen und Dinge, die ihm heilig sind, einem Manne in die Feder zu dictiren, dem sie nach seinen religiösen Begriffen nicht so erscheinen. Er sei daher der Meinung, daß die Zulässigkeit der Anstellung der Juden im Notariate nicht in der Allgemeinheit ausgesprochen werden sollte, wie es im vorliegenden Gesetzentwürfe der Fall ist. Redner sagt noch, daß er vollkommen die Ansicht seines verehrten Freundes, des Fürsten Salm, theile, daß die Einrichtung des Notariats überhaupt keine zweckmäßige sei, und es eine ziemlich anerkannte Thatsache ist, daß die Landbevölkerung durch das Notariats-Institut gegenüber den früheren Zuständen wesentlich beeinträchtigt ist; es führe aber gegenwärtig nicht zum Zwecke, sich näher in diese Frage einzulassen. Cardinal Rauscher: Daß die christliche Bevölkerung nicht gezwungen werde, für jene Geschäfte, welche der Staat den Notaren zuweist, sich eines dem Christenthume fremden Mannes zu bedienen, ist eine Forderung der Gerechtigkeit. Es ist aucb eine Forderung der Klugheit; denn um den Erfolg einer Maßregel zu beurtheilen, darf man nicht auf der Oberfläche der Tagesmeinung verweilen, sondern man muß in die Tiefen des Volkslebens hinabsteigen. Wer aber dieses vermag, der wird gewiß meiner Ansicht beistimmen. Wenn überhaupt dem hohen Hause gefällig ist, auf die Abänderung des §. 7 der Notariats-Ordnung einrugehen, so glaube ich, daß es nur mit den von dem Herrn Grafen Thun vorgeschlagenen Beschränkungen geschehen könne. Es scheint mir aber überdies auch nothwendig, daß einem Notar, der kein Christ ist, nicht die Ermächtigung eingeräumt werde, einem Christen einen Eid abzunehmen. Dabei kommt nicht nur die Achtung für den Glauben und das

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