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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-10-27 · Heft 44 (27.10.1863) · p. Seite 678

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 44 (27.10.1863)
Date
1863-10-27
Page
Seite 678 (sequence 6)
Language
German
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678 gen diese Gesetzesautoritäteu die Frage zu erhebe», warum man nicht hier unter Abarjan auch Gesetzesübertreter verstehe, da doch über solche ein Bann verhängt werden könne und in welchem Falle sie doch von dem gemeinsamen Gottesdienste ausgeschlossen sind? Dieser Einwand verrückt aber keineswegs den gegenwärtigen Standpunkt der Sache, denn wenn kein Bann mehr besteht, so ist eine feierliche Bannlösungsformel mit „zitternder, ergreifender Stimme" eine Lächerlichkeit; auch hat keineswegs Herr Aub diese Frage zu beantworten, sondern die genannten Gesetzesautoritaten. Wenn es aber diesem Tractätchenmacher nur um wissenschaftliche Erörterung des alten Ritus zu thun wäre, so hätte er diese Frage damit beantworten können, daß es im Mittelalter bei der durchweg bestandenen ächten Frömmigkeit keine Ketzergerichte und inquisitorischen Tribunale gegen rituelle Gesetzesübertreter gegeben und daher auch die Strafe des Bannes gegen solche höchst selten in der reichen Literatur der Rechtsbescheide zu finden ist; dagegen war der Bann die gewöhnliche Strafe und Maßregelung gegen den, welcher in civilrechtlichen Streitsachen sich dem Ausspruche des jüdischen Gerichts nicht fügte oder den Gemeind ebeschlüssen keine Folge leistete. Bei Abfaffung der Bannlösungssormel hatte man daher auch nur die Praxis vor Augen, und Lebusch und Tur commentiren ganz richtig, daß hier unter Abarjanim diejenigen verstanden seien, welche wegen Renitenz gegen Gemeindebeschlüsse mit der Bannstrafe belegt wurden. — Das wissenschaftliche Resultat dieser Tractatchen ist somit, daß wir nunmehr Sinn und Bedeutung dieser Formel kennen, und statt mit „zitternder, ergreifender Stimme" wird künftig jeder denkende Greis und Rabbiner unter der Hülle des Talith mit lächelnder Miene der Abarjanim gedenken, so die Orthodoxie nicht der Wahrheit die Ehre erzeigt und diese Farce abschasft. Als ein Curiosum wollen wir noch hervorheben, daß der Tractätler unter seinen Autoritäten gegen die Abschaffung des Kolnidre auch Meharil anführt, weil derselbe es kategorisch ausspricht: „Niemand soll den Minhag, auch nicht die Melodie verändern". Wir vermissen bei diesem schlagenden Citate noch das andere, daß der Meharil den plötzlichen Tod einer Tochter der Sünde beimaß, eine Melodie abgeändert zu haben. Wir können nicht unterlassen, noch am Schlüsse dieses Artikels vor dem Forum der ganzen Judenheit eine schwere Anklage gegen unfern Tractätler zu erheben. Derselbe hat nämlich sein Mißfallen nicht unterdrücken könne», daß Anb es Gott dankte, daß die Zeit des Verbannens und Excommunicirens vorüber sei; ersterer würde demnach, so es von ihm abhänze, den Cherem sicherlich wieder einführen. Wir fordern daher die Gesinnungsgenossen desselben auf, über ihn den Cherem auszusprechen, weil er vor einigen Tagen bei Gelegenheit einer ehrenhaften Erwähnung des in ganz Deutschland geachteten und geschätzten Directors Frankel die verletzende Notiz beifügte: „wir verweisen auf Chulin 4'' und zwar auf die aus Sprm. C. 29 gezogene Consequenz" und ist somit nach I. D. 384. 43 wegen ri'n "nra der Cherem st rase verfallen. Kirchh eim. Lauenburg in Pommern, 11. October. Ocfsrnl liche Aufforderung. Die öffentlichen Blätter, auch diese Zeitung, brachten das Erkenntniß des Kreisgerichts von Bergen, welches sich auf das bekannte ■ms b=> stützte. Ich glaube, daß es sowohl unsere Pflicht als auch an der Zeit ist, solchem Unwesen zu steuern, und dieses kann nur dadurch geschehen, daß wir den Abschnitt m: ba beseitigen, um unseren Gegnern jede Gelegenheit zu benehmen, unsere Gebete in einer Weise auszubeuten, die nur im Stande ist, uns dem Hasse unserer christlichen Mitbürger auszusetzen. Es ergeht deshalb hiermit an alle Cultusbeamten, resp. Gemeinde-Autoritäten die öffentliche Aufforderung: dahin zu wirken, daß der Abschnitt „m: bs" fortan nicht mehr abgesungen wird*). Isidor Stein, Vorsitzender der Repräsentanten zu Lauenburg i/Pomm. *) Wir können diese Aufforderung jedoch nicht ohne die Bemerkung lassen, daß wir jedenfalls dagegen protestiren müssen, als ob mit dem ■ms bs jemals eine Aufhebung von Zeugen- und Parteieiden, eine Vergebung des Meineides oder gar eine Erlaubniß zum Meineide gemeint und verstanden worden sei, so daß durch das m: bn die Kraft eines Eides eines Juden abgeschwächt worden! Dies war nie der Fall und geben wir unseren Verleumdern nicht zu! Auch befürchten wir, daß, selbst wenn das *m: bs abgeschafft sein wird, unsere Widersacher darum nicht aushören werden, andere Motive zu finden. Die Redaction.

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