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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-10-27 · Heft 44 (27.10.1863) · p. Seite 677

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 44 (27.10.1863)
Date
1863-10-27
Page
Seite 677 (sequence 5)
Language
German
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Bett entgegen; sie verbietet im Gesetze neben dem Cultus aller Götzen auch den Glauben und das Opfern an Geister und Gespenster, E^vrc, S^ve, jeglicher Art; sie untersagt in strengster Weise jede Art von Zauberei, Geister- und Todtenbeschwörung, Schlangen-, Vogelflugdeuterei und Wolkenbefragung; sie erklärt diese Künste für Aberglauben und Greuel, der Blutschuld gleich, die des Todes würdig; sie bedroht jeden, der sie übt, mit dem Tode, und der seine Zuflucht zu Zauberei, Hexen u. dgl. nimmt, mit der Ausrottung durch Gottes Fügung*). Wer die Verbreitung des Aberglaubens, der Gespensierfurcht, der Zauberkünste, der Geisterbeschwörung u. s. w. durch das Alterthum und Mittelalter hindurch bis zu den heutigen Tagen kennt, wer die zahllosen Opfer erwägt, die diesen gefallen sind, der wird die Strenge, Entschiedenheit, Energie bewundern, welche das Alte Testament hierin bewährt und die einen so stauncnswerthcn Gegensatz zu allen anderen Religionen bildet. Vergleichen wir nun dieselben Momente, wie sic sich im Neuen Testamente ausgeprägt finden**). (Fortsetzung folgt.) Frankfurt a/M., im October. Oie rrncderausgelcbtc Lrolnidrc - Fragt. Wie in der bekannten Fabel von dem Rangstreite der Thiere nur der Esel sich gegen die Entscheidung des Menschen auflehnte und murrte, so geht es auch mit dem absoluten Kolnidrestreit. Während alle erhobene Bedenken und beigebrachtc Argumente gegen die Abschas- *) S. 2 Mos. 22, 17. 3 Mos. 19, 26. 31. 5 Mos. 18, 10. u. a. O. **) Es sind uns vielfache Aufforderungen zugegangen, welche in wohlwollender Würdigung dieser Artikel über Iudenthum und Christenthum das Erscheinen derselben in einer Separatausgabe als zusammenhängende Schrift verlangten. Wir nehmen daher Gelegenheit zu bemerken. Laß Lies von Anfang an unsere Absicht war, und zwar mit angemessenen Erweiterungen und belegenden Anmerkungen, da wir es hierbei wie überhaupt nicht für geeignet erachten, Aussätze in einer Zeitung mit weitläufigen Noten zu beladen. Wir sprechen daher hier oft in kurzen Sätzen aus, was, dem allgemeinen Publikum gegenüber, in einem Buche sorgfältig mit Beweisstellen versehen werden muß. Sobald wir unserm Plane nach einen bestimmten Abschnitt erreicht haben werden, soll die besondere Ausgabe in Angriff genommen werden. jung dieser als Einleitungsgebet zum Persohnungstag so ganz und gar unpassenden Sühnungsformel der Gelübde von den compelentesten Autoritäten beseitigt worden sind, ruft uns eine Stimme aus Main; in einem Kolnidre- Tractätchen entgegen: „Mit dem Aufheben des Kol-Nidre ist der Jom Kippur verstümmelt". Gegen diese lächerliche These ist nun Nab. Aub ausgetreten und hat in einer mit Geist, Witz und Ironie geschriebenen Brcchure die Harlequinade des Kolnidre-Ritters bloßgestellt; andererseits ist er aber auch auf die Streitsache selbst mit wissenschaftlichem Ernst eingegangen, ohne jedoch mit gelehrtem Wortschwall Parade zu machen. Wie aber schon der weise Salomo (Sprüche 27, 22) sagt, weicht die Unvernunft nicht einmal der Keule, und logische Schlußfolgerungen sind in Len Wind geredet. Der Kolnidre- Ritter fuhr fort, seine papiernen Waffen zu schwingen, und ein neues Tractätchen voller Schmutz und Persönlichkeiten hing er als Trophäe in seinem Heiligthume auf. Der Leser wird uns wohl erlassen, oft Besprochenes nochmals zu reproduciren; wir erlauben uns aber, einen neuen Streitpunkt, der die Kampfesweise der Fanatiker recht veranschaulicht, hervorzuheben. Bon der sehr prosaischen Bannlösungssormel Tibyiz wird in dem Tractätchen gesagt: „Da tritt der Rabbiner vor, ihm zur Seite zwei Greise, und mit zitternder, ergreifender Stimme gedenkt der Rabbiner der Gesetzübertreter. Alles weint und schaut fragend mit Besorgniß in die eigne Brust". Daß die orthodoxe Ignoranz hier unter Abarjanim Gesetzübertrcter versteht, im Gegensätze zu den Gesetzestreuen, das Epitheton, womit diese Clique gewöhnlich ihren Namen schmückt, ist begreiflich, aber durchweg falsch; denn im Orach Ehajim 55, 11 heißt es deutlich, daß mit einem Abarjan, der die Gemeindebcschlüsse oder das Gesetz übertrat, gebetet werden dürfe, wenn über einen solchen kein Bann ausgesprochen ist. Da nun die rabbinische Bannstrafe schon lange Zeit nicht mehr besteht, so ist nunmehr diese Bannlösungssormel ein Unsinn und der Versöhnnngstag wird mit einer Unwahrheit eingcleitet. Rabb. Aub ging aber noch weiter und wies aus Lebruch, Tur O. CH und Mordechai nach, daß man bei Abfassung tiefer Formel unter Abarjan nur Uebertreter der Gcmeindebefchlüffe vor Augen hatte*). Nun ist allerdings ge- *) “'S Er Vrsrrr? 2-n -pn'mn rhb •bnpr: n-r?5 rr -nr yes

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