Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-10-06 · Heft 41 (6.10.1863) · p. Seite 627

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 41 (6.10.1863)
Date
1863-10-06
Page
Seite 627 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226364-3226406--21592-3301515
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

«27 jedoch nichts anders als Erweiterungen des Gesetzes, und zwar nach dem eigenen Ausdruck, sind. Und nun Erweiterungen von welcher Art? Zunächst wird: „Du sollst nicht tödten", dahin erweitert, daß dem Mörder der gleichgestellt wird, welcher seinem Bruder zürnt und ihn Taugenichts oder Thor nennt; sie sollen dem Gerichte, ja „der Feuerhölle" verfallen sein. Es kann aber in Wirklichkeit eine Grundanschauung weder des Staates noch der Sittlichkeit sein, daß die gedachten Handlungen gleicher Schuldhaftigkeit und gleicher Strafbarkeit seien. Man kann als Moralist wohl aufmerksam machen, daß eine Sünde die andere nach sich zieht, daß der Schritt von Sünde zu Sünde leicht und daher eifrig schon der erste zu meiden sei; aber eine Verschiedenheit der Vergehen, leichtere und schwerere sind nicht abzuleugnen, und daß in der Sünde wie in der Strafe es eine Abstufung giebt. — Alsdann wird: „Du sollst nicht ehebrechen", dahin erklärt, daß der schon die Ehe gebrochen in seinem Herzen, „der ein Weib ansiehet, um ihrer zu begehren". Sicherlich ist der unreinen Herzens, welcher ein Weib begehrlich ansieht, und die Zehn-Worte schreiben daher vor: „Du sollst nicht begehren Leines Nächsten Weib". Aber auch hier kommt es darauf an, ob die Begierde flüchtig durch die Seele geht, oder ob sie sich dieser so bemächtigt, daß sie zur That, zum Verbrechen führt, und der Ausspruch kann für eine ernste Mahnung gelten, selbst dem leisesten Anhauch der bösen Begierde nicht Raum zu geben; aber so wie er hingestellt ist darf er einen objectiven Werth nicht beanspruchen. Ist doch eine flüchtige Begehrlichkeit oft ganz unwillkürlich und in ihrer Unterdrückung ein verdienstlicher Sieg der Tugend. — Der folgende Satz beschränkt die Ehescheidung auf „Hurerei" und erklärt die Heirath einer Geschiedenen für Ehebruch. Es ist dies eine Erweiterung des mosaischen Gesetzes, deren objectiven Werth wir hier nicht zu erörtern haben, jedenfalls aber doch etwas Concretes. Das kanonische Gesetz ist bekanntlich noch weiter gegangen und hat jede Ehescheidung verboten. — Nunmehr wird das Gesetz: „Du sollst nicht falsch schwören", zu dem Verbote jedes Schwures erweitert. Aber wie die christlichen Lehrer selbst bemerken, wird dieses Verbot durch das Beispiel Jesu selbst (Matth. 26, 63.) und des Apostels (Röm. 1, 9.) aufgehoben.*) — Die Bergpredigt fährt fort: „Ihr habt gehört, daß gesagt ist: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Ich aber sage euch, daß man nicht dem Ungerechten widerstehen soll, sondern wer dir einen Streich giebt auf deinen rechten Backen, dem biete auch den andern dar" u. s. w. Wenn das Gesetz mit jenem Ausspruche die Heranziehung des Uebelthäters vor das Gericht und die angemessene Bestrafung desselben (mit Aushebung des im Morgenlande, selbst für den Mord, gebräuchlichen Lösegeldes, einer der schändlichsten Bevorrechlungen des Reichthums) gestattete und anordnete, so hebt die angeführte Sentenz der Bergpredigt dies auf, verbietet jede Abwehr des Uebelthäters und verlangt sogar, daß diesem von dem Mißhandelten noch ein mehreres gewährt werde. Wir haben bereits in der vorigen Nummer dieser Artikel hierüber gehandelt und konnten nicht anders, als dieser Lehre eine wirkliche Gefährlichkeit für alle Grundsätze und Uebung des Rechtes und Schädlichkeit für die Sittlichkeit zuschreiben. — Dann heißt es: ,Jhr habt gehört, daß gesagt ist: Du sollst deinen Nächsten lieben, und deinen Feind hassen. Ich aber sage euch: Liebet eure Feinde, segnet, die euch fluchen, thut wohl denen, die euch hassen, und betet für die, so euch verläumden und verfolgen". Man kann hierbei sich nicht genug verwundern, wie der Redner dazu kam, zu behaupten, daß im Gesetze gesagt sei: „Du sollst deinen Nächsten lieben, und deinen Feind hassen", da doch das gerade Gegcntheil der Fall ist. Es heißt 3 Mos. 19, 17. 18.: „Hasse deinen Bruder nicht in deinem Herzen; du magst deinem Nebenmenschen zwar Verweise geben, doch trage ihm das Vergehen nicht nach.*) Du sollst dich nicht rächen und nicht Zorn nachtragen, sondern liebe deinen Nächsten wie dich selbst". Nicht minder wird der Beistand, den wir unseren Feinden in ihren Nöthen zu leisten haben, in concreten Gesetzesvorschrifteu ausgedrückt**) und wir brauchen nur auf den Spruch hinzuweisen: „Hungert dein Feind, so reiche ihm Speise, dürstet er, so lange ihm Wasser zu" (Sprüche Sal. 25, 21.). Wenn nun in dem allgemeinen Satze: „Liebe deinen Nächsten wie dich selbst", kein Unterschied zwischen Freund und Feind gemacht ist, so drückt die Bergpredigt es iu *) S. z. B. Dubelmann's kathol. Religionsunterr. Th. II. S. 107. *) Die letzten Worte werden auch übersetzt: „daß du nicht seinetwillen Sünde trägst". **) Z. B. 2 Mos. 23, 4.: „So du triffst den Ochsen deines Feindes oder seinen Esel irrend an, sollst du ihn demselben zurückbringen". Wir brauchen hier kaum zu bemerken, daß in diesem concreten Specialgesetz der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck kommt. 41*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.