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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-09-29 · Heft 40 (29.9.1863) · p. Seite 611

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 40 (29.9.1863)
Date
1863-09-29
Page
Seite 611 (sequence 3)
Language
German
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611 Sache der einzelnen Rabbinen zu sein, daß sich dagegen ein wachsendes Bedürfnis des Volkes nach belehrenden und erbauenden Vorträgen im Gottesdienste selbst einstellte, sowie der Religionsunterricht einer besonderen Pflege bedurfte, nachdem er nicht mehr die ausschließliche Beschäftigung der Jugend ausmacht, vielmehr dem Unterrichte im profanen Wissen abgenöthigt werden muß. Der Rabbiner ist also auch jetzt vorzugsweise nur Lehrer und unterscheidet sich von dem speciellen Religionslehrer nur dadurch, daß er es hauptsächlich mit der religiösen Belehrung der Erwachsenen zu thun hat, wahrend dieser mit der Jugend beschäftigt ist. Es liegt aber nahe, daß der Rabbiner auch beides verbindet. Indessen beschrankt sich seine Wirksamkeit doch nicht ganz hieraus. Nachdem einmal das Bedürfniß nach Verbesserung des Gottesdienstes rege geworden und sich in allen Gemeinden immer wieder in den Vordergrund drangt, ist es selbstverständlich, daß der Rabbiner hierauf influirt und sich vielfach damit zu beschäftigen hat. Das Fördern oder Hemmen, das Maß und die Weise in dieser Bestrebung wird immer den Rabbiner wesentlich berühren und beanspruchen. Endlich hat sich auch die Seelsorge bezüglich der Individuen nach und nach eingestellt. In früherer Zeit, wo im Leben des Juden alles nach bestimmter und herkömmlicher Weise vor sich ging, hatte der Rabbiner nach dieser Seite hin nichts zu thun. In unserer Zeit der Gahrung, Vermannigfaltigung, der freien Bewegung und selbst der Zügellosigkeit ist dies anders, und man beansprucht eine Thätigkeit des Rabbinen in den verschiedenartigsten Dingen. Er soll der religiöse Rathgeber und thätige Allshelfer in allen möglichen Nöthen und Wirren sein. Darum eben liegt es erst in unserer Zeit nahe, daß der Rabbiner zu einer hierarchischen Stellung gelangen kann, daß er, wenn ihm noch dazu äußere Mittel geboten werden, in das Leben der Gemeinden und Individuen einseitig und eigenmächtig einzugreifen vermag. Von der einen Seite wird es ihm als Pflicht und Forderung gestellt, alle jene Dinge in seine Obhut zu nehmen und dafür thätig zu sein; von der andern Seite fürchtet man stets, daß er sich eine Macht anmaßen und Uebergriffe erlauben werde. Man verurtheilt ihn, wenn er, wie man sagt, „nichts thut", und doch belauert man argwöhnisch jeden seiner Schritte und will ihn zur Unthatigkeit verurtheilen. Der einzig richtige Grundsatz ist hier, daß der Rabbiner eben nur als Lehrer sich betrachten und wirken müsse, daß er niemals etwas anderes als das Wort in Anwendung bringe, daß er jedes andere Mittel als das Wort der Belehrung von sich weise. Andererseits aber muß ihm auch die Freiheit des Wortes unbeschränkt und unverkümmert zustehen, und darf ihm niemand das Recht freier Belehrung nehmen oder schwächen. Allerdings ist auch der Rabbiner Individuum; die Individualität, die Einseitigkeit wird auch ihm anhangen. Allein dies ist einmal vom Menschen nicht zu trennen, und indem ihr einen Rabbiner wählt und einsetzt, habt ihr eine bestimmte Persönlichkeit berufen. Ist dies mit einigen, wie euch bedünkt, nachtheiligen Folgen verknüpft, so läßt sich dies einmal nicht ändern und wird sich immer wiederholen. An wem fändet ihr nichts zu kritisiren und anders zu wünschen? So lange aber der Rabbiner sich auf die freie Uebung des Wortes beschränkt, habt ihr nicht das Recht, ihn einzuzäunen. Gehen wir von diesen Ansichten an die Beurtheilung der gedachten bayerschen Ministerial-Verordnung, so fällt uns zuerst der Absatz No. 4 auf. Es ist darin ausgesprochen, daß „die hergebrachten Einrichtungen im Cultus gegen die Einsprache des Rabbiners nicht abgeändert werden dürfen". Es ist dies eine Machtvollkommenheit des Rabbiners, die dem Judenthume völlig ftemd und die in unserer Zeit überaus schädlich ist. Wenn in einer Gemeinde, wie es so häufig noch der Fall ist, der Gottesdienst in völligen Verfall gerathen ist, die ganze Gemeinde sich nach einem veredelten, unseren Bedürfnissen entsprechenden Cultus sehnt, aber das Bezirksrabbinat wird von einem ultraorthodoxen Rabbinen eingenommen, wie dies gerade in Bayern nicht selten verkommt, von einem Manne, der, wie es factisch ist, das Schaukeln, Schreien und Mauscheln für Glaubensartikel des Judenthums hält: so ist die Gemeinde verurtheilt, den verfallenden Gottesdienst mit allen mißbräuchlichen Sitten beizubehalten, und wenn das ganze religiöse Leben dabei zu Grunde geht. Jeder weiß, daß wir in gleicher Weise eine zwangsmäßige Reform verurtheilen. Welches Geschrei würde aber von den Orthodoxen erhoben werden, wenn eine solche Machtvollkommenheit einem reformirenden Rabbiner zustande und einer orthodox gesinnten Gemeinde gegenüber geübt würde! Und zwar mit Recht. Desto unerklärlicher ist das Schweigen der bayerschen Gemeinden, wenn sie so in ihrer Gesammtheit der Meinung und dem Willen eines einzelnen Rabbinen unterworfen werden. — Noch auffallender ist der Absatz No. 5, welcher den Religionsunterricht, die sammtlichen Cultusanstalten und Cultusdiener der strengsten Aufsicht des Bezirksrabbiners unterstellt, die Aufrechlerhaltung 40*

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