Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 40 (29.9.1863)
- Date
- 1863-09-29
- Page
- Seite 610 (sequence 2)
- Language
- German
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610 dings hat es auch nicht an Fehl- und Uebergrisfen gefehlt, welche zu solchen extremen Maßnahmen eine Veranlassung, wenn auch keine Rechtfertigung darboten. Es find nicht etwa allein die Ultraorthodoxen, welche eine hierarchische Herrschaft im Judenthume herbeischaffen wollen, welche aus dem Religionsunterrichte die eingehende Unterweisung in der eigentlichen Religionslehre des Judenthums zu entfernen und ihn vorzugsweise auf das Ceremonialgesetz zu beschränken, überhaupt der Satzung das volle Uebergewicht über den Geist und die Entwickelung wieder zu erwirken streben. Vielmehr breitet sich auch bereits eine Schule aus, die, erschrocken vor den Resultaten ihrer eigenen Kritik, die sie in der „Wifsenschaft des Judenthums" übt, und in der Furcht vor dem religiösen Jndifferentismus, der in nicht zu verkennender Weise sich mit dem Uebergang aus den alten Kreisen verbreitet hat, das Judenthum zurückzuschrauben und auf deu alten Standpunkt zuruckzuführen sich zum Zwecke stellt. Die Gemeinden aber sind gegen derartige Bestrebungen sehr empfindlich; der Jude ist zu scharfsichtig und zur Kritik zu sehr geneigt, um nicht alsbald die zu Grunde liegende Absicht zu erkennen, wobei, um nach allen Seiten hin gerecht zu werden, nicht zu vergessen ist, daß die jüdischen Gemeindevorstände in der Regel die allergrößte Eifersucht auf das Ansehen und den Einfluß des geistlichen Lehrers haben; und so wird es erklärlich, daß die Gemeinden sich dadurch verleiten lassen, die Lehrfreiheit völlig unterdrücken zu wollen und den Rabbiner und Lehrer zu der kümmerlichsten Wirksamkeit, zur demüthigendsten Abhängigkeit zu verurtheilen, und so den eigentlichen Zweck, wozu sie ihn berufen und bestellen, annulliren. Wir unsererseits haben uns deshalb immer dahin ausgesprochen, daß auf diesem Gebiete beide Momente berücksichtigt und zu einer Ausgleichung gebracht werden müssen. Nichts ist leichter, als den Rabbinern und Religionslehrern jede Geltung abzusprechen und zu versagen. Nur vergesse man nicht, daß man bei solcher Vermeidung jedes geistlichen Zwanges dagegen der Religion, der Lehre und Ausbildung den größten Zwang anthut, daß man für die Freiheit der Gemeinde die Freiheit der Religion unterdrückt, und daß, wenn man den Lehrer der Religion zum Knecht herabwürdigt, in baldiger Zeit auch der Geist in der Religion geknechtet sein wird. Ebenso sicher ist es aber auch, daß dem Judenthume nichts entgegengesetzter und feindlicher ist, als eine von der Staatsgewalt mit ausgedehnter Vollmacht versehene und von der politischen Macht gestützte Rabbinergewalt. Und wenn es daher äußerst schwierig ist, innerhalb dieser miteinander kämpfenden Momente die rechte Vermittelung, das richtige Maß in bestimmt formulirten Sätzen anzugeben, weil auch hierin der Buchstabe ohnmächtig und nur der Geist, wie er in den einzelnen Personen lebt, entscheidet; wenn wir auch für diese Frage erst auf die nicht ausbleibende Entwickelung und allmählige praktische Lösung verweisen müssen: so hat gegenwärtig jedermann um so mehr die Pflicht, gegen jede Ausschreitung von der einen oder der anderen Seite kräftig zu reagiren. Der Talmud beruht nicht auf dem freien Geiste der Lehre, das lag schon nicht in seinem Wesen, welches die Autorität ist, wohl aber auf der freien Lehre. Er kennt kein Priesterthum der Lehre, denn zu ihr kann jedweder, weß Standes und welcher Beschäftigung er sei, treten, und dem Lehrer steht kein Vorrecht, keine Ausnahmestellung zu, als welche in der Natur der Sache liegen. Der Talmud kennt allerdings eine Kirchenzucht, denn er führte den Bann mit seinen verschiedenen Graden ein. Aber selbst dieses kirchliche Zuchtmittel beschränkte er nicht etwa auf die Rabbinen, sondern legte es auch deu weltlichen Vertretern der Gemeinde bei. Auf diesem Grunde waren die alten Rabbinen auch nichts weiter als Gelehrte und Lehrer; ihre Functionen waren nur diejenigen, bei welchen eben die rabbinische Gelehrsamkeit erforderlich war. So lange den Juden eine besondere Gerichtsbarkeit zustand, waren sie die Richter. Als jene aufhörte, hatten sie nichts weiter zu thun, als Schüler auszustellen; denn selbst zur Entscheidung ritueller Fragen waren sie zwar verpflichtet, man konnte aber jeden andern auch befragen, dem man die Kenntniß des rituellen Gesetzes zutraute. Die Volksbelehrung war allerdings ihre Sache nicht, weil sie zu tief in der rabbinischen Gelehrsamkeit staken, um Volksvorträge zu Hallen. Da aber überall eine große Zahl von Individuen einige Bekanntschaft mit der talmudischen Gelehrsamkeit besaß und das übrige Volk, was es nicht verstand, doch mit großer Verehrung anhörte, so war das Bedürfniß für solche Volksvortrage nicht vorhanden. Wenn nun gewisse Verrichtungen, weil sie eine umfassendere rabbinische Kenntniß erforderten, wie Get, Chalizah, vorrechtlich den Rabbinen zukamen, so geschah dies mit andern, wie z. B. der Trauung, nicht, da die Eheverbote einfach und klar und die Trauungsformen nicht schwierig waren. In der neueren Zeit hat sich der Beruf der Rabbinen dadurch modificirt, daß die Ausstellung von Rabbinerschülern meist aufgehört hat, die