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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-09-29 · Heft 40 (29.9.1863) · p. Seite 612

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 40 (29.9.1863)
Date
1863-09-29
Page
Seite 612 (sequence 4)
Language
German
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612 der religiösen Einrichtungen und Stiftungen in den Gemeinden ihm überweist, ihm viele Functionen in seinem ganzen Bezirke, z. B. Confirmation, Trauung, Approbation und Autorisation aller Cultusdiener als „ausschließliche Befugniß" beilegt. Jedermann sieht ein, daß dem Bezirksrabbiner dadurch eine hierarchische Macht gegeben wird, die in der Geschichte des Judenthums beispiellos ist, die dem Wesen desselben gänzlich widerspricht, die die Gemeinden vollständig in Fesseln legt, in den Cultusdienern Heuchelei und Speichelleckerei hervorruft, die Religionslehrer zu mechanischen Werkzeugen herabdrückt und jeden Pulsschlag des Lebens im Judenthume hemmt. Mögen andere Religionsgenossenschaften ihren Bestand in solcher streng geregelten Hierarchie gesichert glauben; das Judenthum, diese Religion der Minorität, deren Bekenner in lauter kleinen Gruppen zerstreut sind, fände in dieser Unterbindung jeder Pulsader seines Lebens nur den allmähligen Tod. Gerade daß jeder Jude an dem Leben und der Bewegung seiner Religion und ihrer Einrichtungen und Anstalten sich betheiligen und bethätigen kann und darin von der einseitigen Anschauung eines fern wohnenden Rabbinen nicht gehemmt ist, darin besteht ein Hauptfactor für die Existenz und Wirksamkeit des Judenthums. In diesem muß daher die Aufsicht und das Anordnungsrecht über alle seine Institute stets in dem Rabbiner und in den Vertretern der Gemeinde zugleich liegen, und so unbillig und unzweckmäßig die Ausschließung des Rabbinen von diesen wäre, so unbillig und unzweckmäßig ist auch die ausschließliche Befugniß des Rabbinen. Liegt doch die Ungerechtigkeit schon darin, daß die Juden alle ihre Cultusanstalten aus ihren eigenen Mitteln und mit schweren persönlichen Opfern erhalten müssen; und dafür sollen sie nicht einmal etwas darin zu sagen und dafür zu sorgen haben? Die Unzweckmäßigkeit liegt aber auch darin, daß in sehr vielen Fällen die Rabbiner durchaus nicht die Befähigung haben, ausschließlich die Schule, Synagoge und Wohlthätigkeitsanstalten in Aufsicht und Anordnung zu haben, am wenigsten aber in unserer Zeit der Parteiung, wo der Rabbiner so oft einer bestimmten und extremen Partei angehört. — Wir find aber noch nicht zu Ende. Es heißt weiterhin: „Hinsichtlich der allgemeinen, den Religionsverband bedingenden Aufsichtsrechte kann dem Rabbiner, als der nach den Grundsätzen der mosaischen Religion bestellten Autorität, die Ansübung der in §§. 39 bis 41 des zweiten Verfassnngsedictes begründeten Befugnisse, soweit sie mit den Grundsätzen der israelitischen Religionsgenossenschaft vereinbarlich sind, nicht beanstandet werden". Wie lauten die angeführten Paragraphen? §. 39. Den kirchlichen Oberen, Vorstehern oder ihren Repräsentanten kömmt demnach das allgemeine Recht der Aufsicht mit den daraus hervorgehenden Wirkungen zu, damit die Kirchengesetze befolgt, der Cultus diesen gemäß auftecht erhalten, der reine Geist der Religion und Sittlichkeit bewahrt und dessen Ausbreitung befördert werde. Der Antheil, welcher jedem Einzelnen an dieser Aufsicht zukommt, wird durch seine Amtsvollmacht bestimmt. §. 40. Die Kirchengewalt übt das rein geistliche Correctionsrecht nach geeigneten Stufen aus. §. 41. Jedes Mitglied einer Kirchen-Gesellschaft ist schuldig, der darin eingeführten Kirchenzucht sich zu unterwerfen. Was läßt sich aus diesem §. 40 nicht alles machen, was in denselben hineintragen? Wie vermöchte ein intriganter und herrschsüchtiger Mann sich dieses Paragraphen zu bedienen, um' die Synagoge und alle ihre Angehörigen unter seine Botmäßigkeit und Zuchtruthe zu bringen! Die Wiedereinführung des Bannes, die Ausschließung von den Ehren und Ehrenämtern der Synagoge, die Auferlegung von Bußen kann mit dem Ausdrucke der „Kirchenzucht", der sich jedes Mitglied der Kirchengemeinde zu unterwerfen habe, ermöglicht werden. Denn wenn es in der Verordnung auch heißt: „soweit sie mit den Grundsätzen der israelitischen Religionsgenossenschaft vereinbarlich sind", so ist dies eine ebenso dehnbare Phrase, wie in dem Edicte selbst, „den reinen Geist der Religion zu verbreiten", da die verschiedenartigste Auslegung beigebracht werden kann, und der Rabbiner selbst wieder der nächste Interpret ist. Im Oriente gehört es zur „Kirchenzucht", daß der Chacham ein betreffendes Individuum niederlegen und ihm eine Anzahl Prügel bis zu neununddreißig appliciren läßt, ohne daß jemand einzuwenden wagen wird, daß dies „den Grundsätzen der israelitischen Religionsgesellschaft" widerspreche und mit dem „reinen Geiste der Religion" unvereinbar sei. Es zeigt sich hier einmal wieder, daß die Meinung, gewisse Dinge seien für unsere Zeit unmöglich geworden und der Kampf gegen sie sei ein gegenstandloser, sehr verftüht und nahezu ein Wahn sei. Sowie wir jüngst das neue holsteinsche Judengesetz der Trauung eines jüdischen Brautpaares eine voraufgegangene Religionsprü-

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