Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 39 (22.9.1863)
- Date
- 1863-09-22
- Page
- Seite 600 (sequence 8)
- Language
- German
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600 alte Privilegium des Landes, nach welchem die Juden von dem bleibenden Aufenthalte in den steirischen Gemeinden ausgeschlossen waren, durch die neuere Gesetzgebung aufgehoben sei und das Aufenthaltsrecht fernerhin nicht mehr von der Confession abhängig gemacht werden könne. Damit hielt man die Sache für abgethan. Heute zeigt es sich jedoch, daß die steirische Judenfrage noch nicht todt ist. In Graz scheint nämlich die eine Hand nicht zu wissen, was die andere thut. Die Judenfrage, von der politischen Behörde scheinbar zu Grabe getragen, wurde von der Justizstelle zu neuem Leben erweckt. Der Fall ist folgender: Ein Jude, welcher in Graz das Gewerbe eines Landes-Productenhändlers betreibt, hatte beim dortigen Landesgerichte ein Gesuch um Protocollirung seiner Firma eingebracht. Das Gericht übergab das Gesuch der Handels- und Gewerbekammer zur Aeußerung. Diese aufgeklärte Körperschaft ergriff mit Freuden die Gelegenheit, das Feld, auf welchem sie von der Administrativ- Behörde geschlagen worden war, mit Hülfe der Themis wieder zu erobern, und gab das Gutachten ab, Petent sei abzuweisen, weil er nicht zum bleibenden Aufenthalte in Graz berechtigt ist. Darüber wundern wir uns nun gar nicht, weil es uns aus anderweitiger Erfahrung bekannt ist, wie das Pfahlbürgerthum die Concurrenz des industriösen Judenthums scheut. Sehr überraschen muß es jedoch, daß das Landesgericht auf den Antrag der Kammer eingegangen ist und durch Bescheid vom 14. d. M. „dem Ansuchenden darum keine Folge giebt, weil derselbe als Jsraelite nur eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung besitzt, und daher sein Geschäft kein stabiles, sondern nur ein vorübergehendes, zur Protocollirung nicht geeignetes sei". Wohl ist es uns bekannt, daß die als Handelssenate fungirenden Gerichte in Handelsangelegenheiten die Gutachten der Handelskammern abzufordern haben; doch versteht es sich ganz von selbst, daß diese Gutachten nur in sofern zu berücksichtigen sind, als sie nicht gesetzlichen Bestimmungen widerstreiten. Nach der bestehenden Gewerbeordnung nun ist der Betrieb eines Gewerbes in jedem Orte der Monarchie unter Bedingungen gestattet, welche von dem Glaubensbekenntnis ganz unabhängig sind. Es kann daher auch ein Jude ein Gewerbe in Steiermark betreiben. Da man nun wohl nicht jemanden zumuthen wird, in Steiermark ein Geschäft zu führen und allenfalls in der Bukowina zu wohnen, so scheint schon durch die Gewerbeordnung das betreffende alte Privilegium der Steiermark, um uns eines gelehrten Ausdruckes zu bedienen, derogirt worden zu sein. Ganz unzweifelhaft aber geschah dieses durch die vom Reichsrathe für alle in demselben vertretenen Länder, daher auch für die Steiermark, beschlossenen, von Sr. Majestät sanctionirten Grundzüge der Gemeindeordnung vom 5. März 1852, nach welchen das Aufenthaltsrecht in einer Gemeinde keinerlei confessionellen Einschränkungen unterliegt. Der steirische Landes-Productenhändler ist daher, falls er nur die wirklich bestehenden gesetzlichen Bedingungen erfüllt, trotz seines altrestamentarischen Glaubens zum bleibenden Aufenthalte in Graz vollkommen berechtigt und sein Gewerbe ein ebenso bleibendes, wie das aller jener Herren, deren Ostracismus er zum Opfer fallen soll. Dadurch, daß das Landesgericht auf die Ansichten der Handelskammer einging, ist die Judenftage in Steiermark wieder eine schwebende geworden. Dem abgewiesenen Petenten steht jedoch das Recht des Recurses zu, und wenn er von diesem Gebrauch macht, wird die ganze leidige Angelegenheit ohne Zweifel auch von seiten der Justiz die gewünschte, hoffentlich definitive Erledigung finden. Carlsbad, im August. (Privatmitth.) Meinem Versprechen, Ihnen von hier aus einige Details für die Allg. Ztg. des Judenth. zukommen zu lassen, mit Vergnügen nachkommend, theile ich vorläufig einige kurze Notizen über den hiesigen Curort mit. Wie fast kein Badeort, lockt die hiesige weltberühmte Sprudelquelle eine so bedeutende Anzahl Curgäste aus allen Weltgegenden her. Ost-Sibirien sowohl als Süd- Aftika, Amerika und Australien stellen ihr Contingent hierher, bei welchem aber merkwürdigerweise unsere Glaubensgenossen aller Zonen verhältniß mäßig am meisten vertreten sind. Liegt der Grund vielleicht darin, daß nach dem Ausspruche des Talmud die min ihre Bekenner siech mache (ms bo ima nona) und namentlich die Rabbinen und Literaten kränkeln lasse -,rra), oder daß der Israelit überhaupt jenes biblische Gebot aa^rnworb “ine an-iEw:i genau befolge, so daß er selbst bei geringerer Unpäßlichkeit keine noch so weite Curreise scheut. Ich wage es nicht zu entscheiden; dem sei indessen wie ihm wolle, genug, daß dies Factum nicht nur aus den Curlisten schwarz auf weiß zu ersehen ist, sondern es bestätigen auch dieses die an den öffentlichen Promenaden in allen Nü-