Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 39 (22.9.1863)
- Date
- 1863-09-22
- Page
- Seite 599 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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599 fallend ist, daß man aus der Stadt, wo das Hebräische zu Hause, nur selten etwas gut Hebräisches zu lesen bekommt. Louis Weyl. Zeitungsnachrichten. Preußen. Berlin, 6. September. (Privatmitth.) Der Di-. Friedländer, Dirigent der hiesigen Talmud-Thora- Schule, beabsichtigt vom 1. October an eine Unterrichtsanstalt sür israelitische Knaben zu gründen. Sie ist eine Art Progymnasium und soll aus drei Stufen und fünf Klassen bestehen. Der Lehrverfassung dieser Anstalt liegt der Gedanke zu Grunde, daß es die Aufgabe derselben sei: „für eine zeitgemäße Bildung der ihr anverlrauten Jugend und für eine den Anforderungen des religiösen Lebens genügende Kenntniß der hebräischen Sprache und Literatur Sorge zu tragen". ES soll aus die Realgegenstände, sowie aus neuere Sprachen besonders Gewicht gelegt werden, und bei der bekannten Tüchtigkeit des Dr. Fr. dürfte sich die Anstalt wohl bald einer zahlreichen Schülerzahl zu erfreuen haben. — Der Preßprozeß, welchen der Buchhändler Gehling gegen den Unterzeichneten wegen seines „offenen Briefes an den Redacteur der conservativen Niederlausitzer Zeitung" angestrengt, ist nun auch beim Obertribunal zum Nachtheil des letzteren entschieden und demselben aufgegeben worden: die Strafe und die Kosten (im Betrage von ungefähr 60 Thlr.) zu zahlen, oder eine dem entsprechende Zeit Molkenmarkt No. 1 im Criminalarrest zu verbringen. — Emil Breslaur. Oesterreichischer Kaiserstaat. Hermannstadt, 2. September. (SiebenbürgerLandtag.) Rüeksichtlich des Absatzes 2 des §. 2 der Regierungsvorlage, dahin lautend: „Die Ausübung politischer Rechte ist von jedem Religions-Bekenntnisse unabhängig", wurde beschlossen, denselben in einen eigenen Paragraph zu fassen, aber noch diesem selbigen Gesetze einzufügen. Pesth, im August. Der „Pesther Lloyd" bringt einen Artikel gegen einen abermaligen Fall, wo das Gespenst des Eides mors juüsico seinen schauerlichen Umgang hält. Das hohe k. Wechselobergericht hat, wie mir von verläßlicher Seite mitgetheilt wird, vor kurzer Zeit eine Entscheidung gefällt, welche für einen großen Theil unserer Mitbürger von bedeutendem Interesse sein dürste. Es handelte sich nämlich in einem Prozesse um einen durch einen Israeliten abzulegenden Eid. Der Gegner desselben verlangte, daß die Eidesablegung in der Synagoge mit allen Schauerlichkeiten, als: Sterbelleid, bloßsüßig rc. geschehen solle, weil er sonst befürchte, daß sein Gegner leichtsinniger Weise einen falschen Eid ablegen werde. Das löbliche k. pesther Wechselgericht ging hierauf nicht ein; dagegen ordnete nun das hohe k. Wechselobergericht in Erledigung des gegen die erstrichterliche Entscheidung ergriffenen Recurses die Eidesabnahme in der durch den Recurrcnten verlangten Art und Weise an. Mit dieser Entscheidung werden sich wenige befreunden können; sie hat eine juridische und eine sociale Seite. — Der Art. beleuchtet nun den Fall von beiden Seiten, zeigt, daß die EideSabnahme in der Synagoge legaliter nicht begründet ist und der ganze Usus zu den antiquirten gehört, und schließt mit den Worten: Schließlich muß ich bemerken, daß, wenn es — was ich nicht besorgen mag, — bei dem Ablegen des Eides in der Synagoge fein Verbleiben haben sollte, in gar manchem Falle hierdurch nicht das Recht, sondern das Unrecht unterstützt werden wird. Ich kenne viele Israeliten, die viel eher auf ihre rechtmäßigen Forderungen verzichten würden, bevor sie sich herbeiließen, einen derartigen, ihr Ehrgefühl kränkenden Eid abzulegen. Ein Abschreckungsmittel gegen einen falschen Eid wird hierdurch ebenfalls nicht geschaffen. Wessen Charakter so verworfen ist, daß er einen falschen Eid schwört, schwört ihn ebenso in der Synagoge wie außer derselben. Aus Steiermark, im August. In Steiermark hat die Unduldsamkeit abermals einen, hoffentlich vorübergehenden, Sieg erlangt. Die „Neuesten Nachrichten" enthalten darüber einen eingehenden Artikel, aus welchem wir Folgendes hervorheben: „Bor kurzem hat die politische Landesstelle der Steiermark aus Anlaß eines in Graz vorgekommenen Falles entschieden, daß das