Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-09-08 · Heft 37 (8.9.1863) · p. Seite 568

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 37 (8.9.1863)
Date
1863-09-08
Page
Seite 568 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3224737-3226364-3226402--21521-3301434
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

568 selbst ausspricht, daß er den Eid nicht nach seinem Sinne, sondern in dem Sinne des Richters schwöre? Im Falle der Verneinung der Frage 1 5. Begründet es nach jüdischen Religionsbegriffen einen Unterschied hinsichtlich der Gültigkeit und Verbindlichkeit des Eides wenigstens in gewissen Fällen, ob derselbe mittelst der Formel: „ich schwöre bei Gott" oder mittelst der Worte: „ich schwöre, so wahr mir Gott helfe" abgelegt wird? Durch höchste Entschließung Sr. Majestät vom 14. Juli d. I. wurde nun dem Ministerium des Kirchen- und Schul-Wesens die erbetene Ermächtigung ertheilt, die sämmtlichen Rabbinen des Landes zu einer Berathung bei der Oberkirchenbehörde, an welcher auch die beiden ständischen Berichterstatter, so wie die Referenten des Justiz- und Cult-Ministeriums Theil nehmen sollten, einzuberusen. Besagte Conferenz fand nun am 12. August statt. Die Rabbinen traten jedoch Tags zuvor zu einer Vorberathung zusammen und schritten, nachdem sie den Rabbiner Herz v. Jebenhausen zum Secretär und den Rabbiner Dr. Wassermann von Mühringen zum Sprecher bei der Conferenz des andern Tages erwählt hatten und der am 28. October 1861 von der K. israelitischen Oberkirchenbehörde an das Cult- Ministerium erstattete Bericht über den Judeneid von Herrn Kirchenrath Di-. Maier verlesen worden war, zur Beantwortung der oben erwähnten 5 Fragen, welche in folgender Fassung gegeben wurde. sei 1. Der Talmud, als die traditionelle Auslegung und Fortbildung des mosaischen Gesetzes, wird von den Israeliten des Landes insoweit als Quelle der jüdischen Religionslehre anerkannt, als er auf religiöse Gesetze und Vorschriften sich bezieht. sä 2. Nach der Lehre des Talmud wie nach der heiligen Schrift gehört zur Gültigkeit eines gerichtlichen Eides jeder Art nichts weiter als die Formel: „ich schwöre bei Gott", und der Israelit, welcher bei diesen Worten eine Unwahrheit betheuert, macht sich eines Meineides schuldig. Die Erfassung eines heiligen Gegenstandes, welche zu Ende des 4. Jahrhunderts die jüdischen Gerichte in Babylon für gewisse Arten von Eiden als Schreckmittel vorgeschrieben haben, bedingt die Gültigkeit des Eides durchaus nicht. Durch die Weglassung dieses Schreckmittels bei einem Eide, für welchen es vorgeschrieben war, hätte sich zwar nach Ansicht des Talmud der frühere jüdische Richter eines Formfehlers schuldig gemacht, der Eid wäre aber dennoch für den Schwörenden bindend, und hätte derselbe bei einer unwahren Versicherung sich dennoch des Meineides schuldig gemacht. Ueberhaupt waren die Schreckmittel Sache der jüdischen Gerichte, welche dieselben nach jeweiligen Zeitbedürfnissen anordneten, bald vermehrten, bald verminderten, bald gänzlich wegließen. sä 3. Der Talmud hält bei gewissen Arten von Eiden eine Admonition für zweckdienlich, betrachtet sie aber nie als eine Bedingung zur Gültigkeit des Eides, so daß ein Eid, der ohne dieselbe geschworen würde, dennoch volle Gültigkeit hat. sä 4. Die Verwarnung vor Mentalreservation ist nach dem Talmud erforderlich. Jedoch hat weder der Schwörende selbst auszusprechen, daß er den Eid nicht nach seinem Sinne, sondern nur nach dem Sinne des Richters schwöre, noch haben diese Worte je eine Stelle in der früheren jüdischen Eidesformel gefunden. Es ist wesentlich Sache des Richters, ihm diese Erklärung vor der Eidesleistung zu ertheilen. Die Beantwortung der ölen Frage fällt nach der sä 1 hinweg. Bei der Conferenz wurden die vorstehenden, in Form eines Protocolls den ständischen Berichterstattern und den Referenten des Justiz- und Cult-Ministeriums übergebenen Antworten von sämmtlichen anwesenden Rabbinen der Art motivirt und begründet, daß die bis dahin noch gehegten Bedenken gegen die Beseitigung der besonderen Förmlichkeiten bei den Eidesleistungen der Israeliten als völlig gehoben zu betrachten sind und sichere Aussicht vorhanden ist, daß der im October d. I. zusammentretenden Ständeversammlung ein Gesetz wird vorgelegt werden, demgemäß in der Folge in allen Rechts- und Untersuchungssachen hinsichtlich des Eides der Israeliten des Landes ein gleiches Verfahren, wie bei allen übrigen Staatsbürgern eingehalten werden wird. Schließlich haben wir noch eines Actes zu erwähnen, der abermals Zeugniß giebt, wie unter der Regierung Sr. Majestät unseres allverehrten Königs die israelitischen Gemeinden Würtembcrgs zur Bestreitung ihres Aufwandes für Erbauung von Gotteshäusern oder zur Verschönerung derselben sich derselben Unterstützung von Seiten des Staats zu erfreuen haben, wie die der übrigen Kirchen des Landes. Der israelitischen Gemeinde Jebenhausen wurde zu den Kosten für die Restauration ihrer Synagoge der namhafte StaatSbeitrag

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.