Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 37 (8.9.1863)
- Date
- 1863-09-08
- Page
- Seite 567 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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567 Der Jndifferentismus der talmudischen Literatur gegen dergleichen Bestrebungen und die völlige Jgnorirung der sog. „jüdisch-alexandrinischen Schule" zeigt zur Genüge, daß nie religionsphilosophische und dogmatische Controverseu einer heidnisch-christlichen Mystik bei Juden und Judenthum irgenwie Eingang sanden, und daß derartige destructive Tendenzen, gegen Einheit der Lehre und des Gesetzes gerichtet, stets als machtlose Geschosse am gesunden praktischen Kern des Judenthums abprallten. Erst in der Blüthezeit der arabischen Literatur und zuvörderst durch Propagirung aristotelisch-rationeller Ideen durch jüdisch - spanische Philosophen begann eine reactionare Richtung gegen dieselben, und zwar durch den aufgewarmten alexavdrinisch-neuplatonischen Mysticismus, der mit philosophischem Colorit übertüncht seinen trübenden Einfluß auf die Denk- und Lebensweise der Judenheit auszuüben anfing, weshalb die Coryphaen derselben durch scharfe Polemik diese exotischen Giftpflanzen unschädlich zu machen und deren zerstörende Wirkung womöglich zu paralystreu suchten. — Ganz neu und höchst interessant sind die Grundzüge einer späteru kabb. Schule (im 16. Jahrhundert), die Vers, im zweiten Hefte mit Belegen aus hebräischen Originalschristen der Jünger derselben uns in systematischer Methode und faßlicher Darstellung vorführt, und dürfte den Leser das Resume der transcendental-philosophischen Lehren dieser „chabadaischen" Kabbalisten (Seite 65 bis Ende), confrontirt mit den Resultaten der Naturphilosophie der Neuzeit, der Aehnlichkeit halber sehr frappiren. Für die Geschichte der Religionsphilosophie liefern diese Abhandlungen sehr beachtuugswerthe Beiträge, die wir dem gebildeten Lesepublikum empfehlen. Die Correctur laßt viel zu wünschen übrig, sonstige Ausstattung ist tadelfrei. F—s. Zeitungsnachrichten. Deutschland. München, 20. August. Die Fortschrittspartei hat an die Kammer den Antrag auf vollständige bürgerliche Gleichstellung der Angehörigen sümmtlicher Religionsgen offen sch asten gestellt. Im Anträge wird eventuell auch die Einführung der Eivilehe verlangt. — Würtemberg, im August. (Privatmitth.) Nachdem die K. israelitische Oberkirchenbehörde schon vor mehreren Jahren den K. Ministerien der Justiz und des Kirchen-Wesens die Bitte vorgetragen, es möchte die K. Verordnung vom 25. October 1832, betreffend die Vorschriften über das bei Eidesleistungen der Israeliten in Rechtssachen zu beobachtende Verfahren, außer Kraft gesetzt werden und auch bei Israeliten hinsichtlich des Verfahrens für die Eidesabnahme lediglich die gemeinrechtlichen Vorschriften unter Aufhebung aller Besonderheiten zur Anwendung kommen; wurde v. I. aus Anlaß des der Ständeversammlung übergebenen Entwurfes eines neuen Jsraeliten-Gesetzes auch die Frage des JudeneideS von den beiden Berichterstattern der Kammer der Abgeordneten und von den Referenten der betheiligten Ministerien erörtert und der Wunsch ausgesprochen, daß von sammtlichen Rabbinen des Landes ein Gutachten über folgende fünf Fragen eingeholt werde. 1. Wird von den Israeliten, oder wenigstens von einem Theile der israelitischen Bevölkerung des Landes, neben den altteftamentlichen Urkunden noch heutzutage auch der Talmud als Quelle der jüdischen Religionslehre anerkannt? Im Fall der Bejahung 2. Ist nach dem Talmud bei den vor Gericht abzulegenden Eiden, oder wenigstens bei gewissen Arten von gerichtlichen Eiden und bei welchen? — die Erfassung eines heiligen Gegenstandes Bedingung für die Gültigkeit des Eides in der Art, daß, wo es an dieser Form fehlt, ein gültiger Eid überhaupt nicht abgelegt ist, und sonach der Schwörende durch eine solche nicht in der gehörigen Form geleistete eidliche Versicherung einer unwahren Behauptung sich eines Meineides nicht schuldig macht? 3. Ist nach der Lehre des Talmud bei dem Eide vor einer richterlichen Behörde, oder wenigstens bei gewissen Arten dieses Eides, eins feierliche vorgängige Admonition wesentliche Bedingung für die Gültigkeit des Eides in dem zu Frage 2 bezeichneten Sinne? 4. Ist es, um einer arglistigen Umgehung des Eides mittelst Mentalreservation zu begegnen, nach der Auffassung des Talmud nothwendig, daß der zu Beeidigende ausdrücklich auf die Gedanken desjenigen, welcher den Eid abnimmt, schwöre, und genügt diesfalls die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die 1 Admonition, oder ist es nöthig, daß der Schwörende