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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-09-01 · Heft 36 (1.9.1863) · p. Seite 554

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 36 (1.9.1863)
Date
1863-09-01
Page
Seite 554 (sequence 8)
Language
German
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554 durch ausgehoben und an deren Stelle eine israelitische Centralküsse errichtet. — §. 2. Die israelitische Centralkasse wird durch Umlage auf die Gesammtheit der Israeliten des Großherzogthums gebildet. Der jährliche Betrag dieser Umlage wird jeweils von dem Oberrathe der Israeliten mit diesseitiger Genehmigung festgesetzt. — §. 3. Das Erträgniß der Umlage ist bestimmt zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der Israeliten für Kirche, Schule und Armenpflege. Der Großherzogl. Oberrath wird alljährlich einen den vorhandenen Bedürfnissen entsprechenden Voranschlag bezüglich der Verwendung aufstellen und die diesseitige Genehmigung desselben einholen. — §. 4. Die Eentralkasse steht unter der Leitung des Oberraths. Er ernennt den Verrcchner, überwacht die gehörige Eintreibung der Umlage, weist die voranschlagsmäßigen Ausgaben an und sorgt für die Abhör der Rechnung und deren Verbescheidung. Die Einnahmen und Ausgaben sind jährlich zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. — §. 5. Die Steuerperäquatoren haben alle 3 Jahre, und zwar erstmals im Jahre 1863, ehe sie die Staats-Steuerregister an die Kreis-Steuerrevisionen einsenden, daraus für jeden israelitischen Ort, deffen Beitrag wenigstens einen Gulden beträgt, einen Auszug der Steuerkapitalien aller dort katastrirten Israeliten zu fertigen, und der Kreis-Steuerrevision die Summe der Steuerkapitalien und des Umlagcbetreffnisies eines jeden Orts anzuzeigen. Wenn in einem Orte, gleichviel ob er von Israeliten bewohnt ist oder nicht, der betreffenden Umlage unterworfene Häuser oder Grundstücke sich vorfinden, welche auswärtigen Israeliten des Großherzogthums gehören, so hat der Steuerperäquator die betreffenden Beträge denjenigen israelitischen Gemeinden zuzuschlagen, in welchen die steuerpflichtigen Israeliten ihren Wohnsitz haben. Wohnen diese Israeliten aber außerhalb des betreffenden Amts oder Kreises, so ist die betreffende Kreis-Steuerrevision zu diesem Behufe davon in Kenntniß zu setzen. — §. 6. Die Kreis-Steuerrevision fertigt nach diesen Anzeigen (§. 5) ein Verzeichniß, welches das Steuerkapital und das Umlagebetreffniß einer jeder Gemeinde im Ganzen enthält, und stellt es dem Großh. Oberrathe zu. — §. 7. Der Oberrath eröffnet hierauf den Gemeinden des Landes durch die betreffenden Bezirksämter, welche Beträge sie hiernach für die Dauer der nächsten Periode von 3 Jahren alljährlich an die Centralkaffe einzusenden haben. Dieser Betrag ist sodann in den Bedarssetat der Gemeinde auszunehmen, gleich allen übrigen Gemeinde- und Bezirksbedürfniffen nach dem dort üblichen Steuerfuße (§. 7 und 8 der diesseitigen Verordnung vom 30. Januar 18-19, No. 1493) zu erheben und längstens binnen 2 Monaten nach geschehener Eröffnung an die Verrechnung der Centralkasse in Karlsruhe abzuliefern. — §. 8. Sämmtliche Aemter werden angewiesen, bezüglich der Eintreibung der ihnen von der Verrechnung der Centralkaffe zur Anzeige gebrachten rückständigen Umlagen die betreffenden Synagogenräthe zur schleunigen Beibringung, beziehungsweise zur Veranlassung des Executionsverfahrens gegen die einzelnen säumigen Gemeindeglieder anzuhalten. — §. 9. Hinsichtlich der Gebühren der Steuerrevisionen und der Steuerperäquatoren bleiben die bisherigen Verordnungen in Kraft, und zwar haben sie sich dieselben von der Verrechnung der Centralkaffe ohne weitere Decretur bezahlen zu lassen. Karlsruhe, den 11. December 1862. Ministerium des Innern. A. Lame§. Fr. Wielandt. No. 4. Mit Ermächtigung Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 12. Juli d. I. No. 7215 werden sämmtliche Rabbinate des Landes hierdurch angewiesen, strenge darüber zu wachen, daß künftig jede Beschneidung israel. Knaben nur von einer und derselben Person vorgenommen werde. — Das dortige Rabbinat wird hiervon zur Nachachtung mit dem Aufträge in Kenntniß gesetzt, die betr. Synagogenräthe zu gleicher Ueberwachung anzuweisen, und wie geschehen anher anzuzeigen. Karlsruhe, den 9. August 1863. Der Ministerial-Commifsär. Schwarzmann. Altmanu. N. 5. Das Verhalten bei Sterbesällen betreffend. 1. Bei eintretenden Sterbefällen darf die Leiche erst nach zwölf Stunden vom Tode an gerechnet abgehoben, d. h. aus dem Lager, in welchem sie im Augenblick des Todes sich befand, entfernt werden. 2. Der Sarg muß im Sterbehause oder, falls die Reinigung auf dem Begräbnißplatze in eigens hierzu bestimmten Häusern vorgenommen wird, in diesem Hause geschloffen werden und darf nur auf ausdrückliches, schriftlich an den Shnagogeurath gestelltes Ber-

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