Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 36 (1.9.1863)
- Date
- 1863-09-01
- Page
- Seite 553 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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553 fahren hat, z. B. bereits im Jahre 1858 durch Feststellung eines erhöhten Minimums der fixen Besoldung, und im Januar des l. I. durch Erhöhung des Schulgeldes. Endlich ist denselben in neuester Zeit eine Concurrenz aus eine außerordentliche Personalzulage eröffnet, worüber ich Ihnen beifolgend sub Ziff. 1 die Abschrift des desfallsigen Erlasses mittheile. Im Anschlüsse hieran theile ich Ihnen sub Ziff. 2 die Abschrift eines Erlasses mit, welcher den unbemittelten Gemeinden selbst eine Concurrenz für Beiträge zu ihren Religionslehrergehalten eröffnet; und da diese beiden Concurrenzen sich auf die Gründung einer israelittschen Centralkasse beziehen, so ermangele ich nicht. Ihnen sub Ziff. 3 die Verordnung des Großherzogl. Ministeriums des Innern mitzutheilen, welche zum Zwecke der Gründung gedachter Centtalkasse erflossen ist, und zwar, wie im ersten Satze verlautet: auf Anttag des Großherzogl. Oberrathes der Israeliten. Endlich theile ich Ihnen sub Ziff. 4 eine Verordnung über die Beschneidung, und 8ub Ziff. 5 eine weitere über das Verhalten bei Sterbefällen mit; und so werden die zahlreichen Leser Ihres geschätzten Blattes erkennen, daß unsere hochverehtte Oberkirchenbehörde in fortgesetzter Thätigkeit ist, um das geistige und materielle Wohl der ihr unterstellten israelitischen Gemeinden zu fördern. Alles dieses hätte aber auch Ihr Correspondent aus dem badischen Oberlande wissen können und sollen, oder wenn er nicht in der Lage ist, die Thätigkeit des Großherzogl. Oberrathes kennen zu lernen, so geziemte ihm ein bescheidenes Schweigen eher als eine grundlose Kritik. Ganz unbegründet sind auch seine Schmähworte auf die badischen Rabbiner; doch da ich selbst einer bin, so unterlasse ich es, auf eine nähere Erörterung hierüber einzugehen. 9to. 1. Durch hohen Beschluß Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 1. Juli d. I. No. 7304 find wir für dieses Jahr ermächtigt worden, eine Anzahl von Personalzulagen an würdige und dürftige israel. Religionsschullehrer aus der israel. Centralkasse zu verwilligen. Diejenigen Religionsschullehrer, welche vermöge chrer Vermögens- und Familienverhältnisse hierauf Ansprüche machen zu können vermeinen, werden andurch aufgefordert, ihre desfallsigen Gesuche durch Vermittelung der bett. Bezirks-Synagoge binnen vier Wochen anher einzureichen. Die Bezirks-Synagogen werden zugleich angewiesen. Vorstehendes zur Kenntniß der israel. Religionsschullehrer zu bringen, sowie die dort eingehenden Gesuche mit gutachtlichem Anträge anher vorzulegen. Karlsruhe, den 14. Juli 1863. Großherzoglicher Oberrath der Israeliten. Der Ministerial-Commissär. Schwarzmann. Altmann. No. 2. Der Bezirks-Synagoge N. wird andurch behufs weiterer Eröffnung mirgetheilt: Mit Ermächtigung Großherzogl. Ministeriums des Innern, ettheilt durch hohen Beschluß vom 1. d. Mts. No. 7304, können nunmehr dürftigen israelitische Gemeinden Beittäge aus der israel. Centtalkasse zur Bestteitung ihrer Religionslehrergehalte bewilligt werden. Dies ist den Gemeinden des Bezirks mit dem An« fuge zur Kenntniß zu bringen, daß Diejenigen, welche auf einen solchen Beittag gegründete Ansprüche zu haben vermeinen, dieselben unter genauer Angabe aller einschlägigen Verhältnisse binnen drei Wochen bei der Bezirks-Synagoge einzureichen haben. Die dottseitige Bezirks-Synagoge wird zugleich beauftragt, die einkommenden Gesuche einer genauen Prüfung zu unterwerfen, und alsdann mit gutachtlichem Berichte anher vorzulegen. Karlsruhe, den 14. Juli 1863. Der Ministerial-Commissär. Schwarzmann. Altmann. Ns. 3. Die Errichtung einer israelitischen Centralkaffe betreffend. No. 15,178. In Erwägung, daß die Verwendung der allgemeinen israelitischen Umlagegelder nach Maßgabe der diesseitigen Verordnung vom 27. August 1834, No. 8602, wegen der inzwischen veränderten Verhältnisse nicht mehr zweckentsprechend ist, sowie in Bettacht, daß auch die bisherige Art der Erhebung und Verwaltung dieser Umlagen einer Aenderung bedarf, sieht man sich auf den nach vorgängiger Einvernahme der sämmtlichen Synagogenräthe gestellten Anttag des Oberrachs der Israeliten veranlaßt, zu verordnen wie folgt: §. 1. Die in Gemäßheit der diesseitigen Verordnung vom 27. August 1834, No. 8602, bestehenden vier israelitischen Kreis-Unterstützungs-Kassen werde« au-