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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-08-25 · Heft 35 (25.8.1863) · p. Seite 539

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 35 (25.8.1863)
Date
1863-08-25
Page
Seite 539 (sequence 9)
Language
German
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539 meinen gesetzlichen Bestimmungen gehalten, ihre Kinder während der schulpflichtigen Jahre die öffentlichen Ortsschulen besuchen zu lassen. An dem christlichen Religionsunterricht nehmen die jüdischen Kinder nur dann Theil, wenn ihre Eltern oder Pflege-Eltern solches wünschen; ist dies nicht der Fall, so haben letztere anderweitig für den Unterricht in der jüdischen Religion zu sorgen und nachzuweisen, daß dies in einer nach dem Erachten des jüdischen Geistlichen ihrer Gemeinde ausreichenden Weise geschieht. §. 20. Armeuwesen. Die Juden gehören an den Orten, wo eine besondere jüdische Armen-Commüne bisher nicht bestanden hat, gleich anderen Einwohnern zur Districts-Armen-Commüne und haben gleich den übrigen Mitgliedern ihre Beiträge zu leisten. An denjenigen Orten, wo die Juden bisher eine besondere Armencommüne gebildet haben, behält es einstweilen bei der bisherigen Einrichtung sein Bewenden, doch soll es der Regierung Vorbehalten bleiben, eine Bereinigung der jüdischen mit der christlichen Armencommüne, sobald solches Len Umständen nach thunlich erscheint, zu verfügen. §. 21. Beerdigung. Die Juden sind auf einem jüdischen Beerdigungsplatze zu bestatten. Im Uebrigen verbleibt es hinsichtlich der Beerdigung derselben bei der Verfügung vom 13. September 1804, dem Patent vom 27. Juli 1811 und dem Kanzleischreiben vom 2. Januar 1813. §. 22. Aufhebung älterer Bestimmungen. Alle früheren mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben. Woruach sich allerunterthänigst zu achten. Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen und vorgedrnckten Jnsiegel. Gegeben auf Skodsborg, den 14. Juli 1863. Frederik BL. C. Hall. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hamburg, 12. August. (Privatmitth.) Das nunmehr publicirte holsteinische Judengesetz trägt ein trübseliges Antlitz. Die freie Niederlassung, Uebersiedlung, das Bürgerrecht, die Grundbesitz-Erwerbung hat die ur-liberale kopenhagener Regierung den feudalistischen Jtzehoer Ständen endlich abgerungen; dagegen sind die Bestimmungen für das innere Leben sehr mittelalterlich und, obwohl meist nach dem dänischen, gerade 50 Jahre alten Judengesetz gemodelt, erregen doch viele Punkte große Unzufriedenheit von Seiten der holsteinischen Juden. Dahin gehört insbesondere §. 17. Wenn eine Regierung auch glaubt dafür sorgen zu müssen, daß ihre Unterthanen aus der Religion der Minorität den Unterricht in derselben erhalten, wie kommt sie dazu, irgend ein jüdisches Religions-Lehrbuch als jüdischen Landeskatechismus auszuwählen, und außerdem eine öffentliche, in der Synagoge von dem Geistlichen (d. i. dem Rabbiner) vorzunehmende Prüfung als allgemein obligatorisch anzuordnen, ja die Berheirathung jedem (auch dem Fremden?) zu untersagen, der diese Prüfung nicht nachweist? Wir wiffen, daß diese Bestimmungen, wenn sie nicht noch modificirt werden, eine Anzahl steidenkender jüdischer Familien zu sehr extremen Entschlüssen bringen dürften.*) Dann heißt es in §. 11, daß jede Gemeinde einen „Geistlichen" anzustellen und zu besolden hat, welche „Geistliche" insgesammt dem Oberrabbiner in Altona unterworfen sind. Da haben wir also ein Miuiatur- Papstthum in bester Form. Der jetzige Inhaber dieser Würde gehört der orthodoxpietistischen Richtung an, und die Gemeinden können sich freuen. Ueberdies ist dessen Kirchsprengel jetzt erweitert, da Glückstadt und Kiel bisher nicht dazu gehört haben. §. 16. Aufhebung des Bannes dürfte im Auslande unverständlich sein. Der Kirchenbann (Chörem) ist bisher die erste, obwohl sehr kraftlose Waffe des jüdischen Gerichts in Sachen von Mein und Dein gewesen und hört mit demselben aus; für cultuelle Vergehen ist er schon seit 80 Jahren abgestellt, doch besteht noch ein disciplinarisches Recht des Jnterdicts llssur), namentlich gegen die jüdisch. Fleischer, die in Altona eine ganz respectable Innung bilden. Die Wählbarkeit zur Stände- Bersammlung bleibt nach der Verfassung den Nicht- Christen entzogen, während die Richter-Aemter ihnen erreichbar sind. Gerade umgekehrt wie in Preußen!**) *) Diese Prüfung soll für die Juden dasselbe sein, was die Confirmation für die Christen, die für letztere ebenfalls obligatorisch ist. Redact. **) Wie in Preußen aber darf ein Jude nicht an einer 35

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