Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 35 (25.8.1863)
- Date
- 1863-08-25
- Page
- Seite 538 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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538 büße von 2—50 Thlr. innerhalb 24 Stunden denen, welche die Procolle führen, anzuzeigen. Ueber Einrichtung, Führung und Aufbewahrung der vorgedachten und der im §. 17 erwähnten, sowie sonst etwa vorkommender amtlicher Protocolle, imgleichen über die wegen ordnungsmäßiger Führung derselben erforderliche Controlle hat die Regierung die näheren Vorschriften zu ertheilen. §. 15. Gemeinde-Regulative. Das hinsichtlich der Organisation, Verwaltung rc. der einzelnen Gemeinden weiter Erforderliche, insbesondere die näheren Bestimmungen über Gemeindewahlen, über die Anzahl der Gemeindevorsteher, deren Officien und die Geschästsvertheilung unter denselben, über die Grenzen der Befugnisse des Vorstandes gegenüber der Gemeinde, über die Geschäftsordnung in den Gemeinde- und Vorstands-Versammlungen, über Budget- und Rechnungswesen, über die Aufbringung der Gemeindeabgaben s. w. d. a. werden für die einzelnen Gemeinden, soweit diese Angelegenheiten nicht bereits in zufriedenstellender Weise geordnet sind, durch besondere, von der Gemeinde zu entwerfende und regierungsseitig zu bestätigende Regulative festgesetzt. §. 16. Aushebung des Bannes. Den Vorstehern und Geistlichen steht die Jnspection von Gewerben und Verrichtungen, soweit diese mit religiösen Vorschriften Zusammenhängen, zu. Der Gebrauch des Bannes wird gänzlich aufgehoben. Zwangsmittel sind erforderlichenfalls bei der Obrigkeit zu bewirken. §. 17. Religiousprüfung. Für den Unterricht in der jüdischen Religion wird ein bestimmtes Lehrbuch in deutscher Sprache autorisirt werden und sollen sich künftig alle jüdischen Knaben und Mädchen einer öffentlichen Prüfung unterwerfen und ein Glaubensbekenntniß ablegen. Diese Prüfung ist in der Synagoge von dem Geistlichen vorzunehmen. Um zu der Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Knaben das 15., die Mädchen das 14. Lebensjahr zurückgelegt haben, es sei denn, daß zuvor die regierungsseitige Erlaubniß, sich der Prüfung in früherem Alter zu unterziehen, hergebracht wird. Diejenigen Juden, welche zur Zeit der Publication dieses Gesetzes das 15. resp. das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben oder künftig in das Herzogthum Holstein kommen, nachdem sie dieses Alter erreicht haben, sind von der Verpflichtung, sich der Prüfung zu unterziehen, befreit. Im Uebrigea soll künftig kein Jude zur Eingehung einer Ehe oder zur Ableistung eines Eides zugelassen, als Student immatrikulirt, als Geselle von einer Zunft ausgeschrieben werden, das Bürgerrecht gewinnen, irgend einen Nahrungserwerb selbstständig betreiben oder über sein Vermögen verfügen dürfen, bevor er sich der Prüfung unterworfen hat. Die Geistlichen haben alle, welche sich der Prüfung vor ihnen unterzogen haben, in einem Protocolle zu verzeichnen. §. 18. Einrichtung jüdischer Schale». Die an einem Orte wohnhaften Juden sind befugt, besondere Schulen für ihre Kinder einzurichten, insofern sie die Gehalte der Lehrer und die übrigen Bedürfnisse der Schule aufzubringen vermögen. Wenn sie auf diese Weise eine eigene jüdische Schulcommüne bilden, sind sie von Personal-Schullasten für das christliche Volksschulwesen befreiet. Zur Aufsicht über die Schulen sollen besondere Aufsichtsbehörden bestellt werden, deren nähere Anordnung der Regierung Vorbehalten bleibt. Die Wahl der Lehrer, insofern diese nicht zugleich das Amt eines Geistlichen bekleiden, wird den Gemeinden überlassen, jedoch bedürfen dieselben der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Die jüdischen Schulen sind von der Regierung mit besonderen Regulativen zu versehen, in welchen über die Bedingungen der Anstellung der Lehrer, Lehrplan, Schulinspection u. s. w. das Nähere festgestellt werden wird. §. 19. Schulpflichtigkeit. An denjenigen Orten, wo besondere jüdische Schulen vorhanden, sind die Eltern und Pflege-Eltern jüdischer Religion verpflichtet, ihre Kinder oder Pflegekinder vom vollendeten 6. Jahre an, bis dieselben die im §. 17 vorgeschriebene Religionsprüfung bestanden haben, an dem Unterricht in diesen Schulen Theil nehmen zu lassen, insofern sie nicht Nachweisen, daß die Kinder anderweitig einen von der Aufsichtsbehörde für zulänglich erachteten Unterricht durch Privatlehrer oder in einer christlichen Schule genießen. Wenn Ellern oder Pflege-Eltern sich in Erfüllung dieser Verpflichtung säumig zeigen, so haben die Vorsteher, falls Ermahnungen nicht fruchten, solches der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, welche die Säumigen nöthigenfalls durch Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten anhält oder anhalten läßt. An solchen Orten, wo keine besondere Schule für Juden besteht, sind dieselben nach Maßgabe der allge-