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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-08-25 · Heft 35 (25.8.1863) · p. Seite 537

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 35 (25.8.1863)
Date
1863-08-25
Page
Seite 537 (sequence 7)
Language
German
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537 die ReligionSgrundsätze und Ritualgesetze der Juden in Betracht, so haben die Gerichte in Zweifelsfällen das Gutachten des oberen jüdischen Geistlichen einzuziehen. §. 8. In Betreff der Ehe. Für die Form der Eheschließung bleibt der jüdische Ritus nach wie vor maßgebend. Außer Len in den jüdischen Religionsvorschrifren begründeten finden auch die allgemein gesetzlichen Ehehindernisse auf die Juden Anwendung. Wenn die jüdischen Geistlichen eine hiernach unzulässige Trauung vornehmen, so sind sie mit den in der Verordnung vom 28. November 1800 über das Aufgebot und die Trauung angedrohten Strafen zu belegen. Sowohl Ehescheidungen, als auch die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett, sind aus allgemein gesetzlichen Gründen zulässig. Auch können dieselben nach deu bestehenden jüdischen Religionsgrundsätzen, soweit dieselben nicht etwas den allgemeinen Vorschriften Zuwiderlaufendes enthalten, vorgenommen werden. Titel II. Religiovs- und Gemeinde-Verfassung, Schuluud Armemvesen der Juden. §. 9. Religionsausübung. Den Juden ist die Ausübung ihrer Religion im Herzogthum Holstein gestattet. Zur Errichtung neuer Synagogen ist eine besondere Allerhöchste Erlaubniß erforderlich. §. 10. Bildung jüdischer Gemeinden zum Zweck gemeinschaftlicher Religionsübung. Jeder im Herzogthum Holstein wohnhafte Jude muß Mitglied einer jüdischen religiösen Gemeinde sein. Insoweit nach dem Ermessen der Regierung das Bedürsniß dazu vorhanden ist, sind außer den bereits bestehenden Gemeinden an den dazu geeigneten Orten neue Gemeinden zu bilden, deren Mitglieder die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der zur Religionsübung dienenden Einrichtungen gemeinschaftlich abzuhalten haben, wohingegen die Juden von persönlichen Beiträgen für das christliche Kirchenwesen befteiet sind. Ueber die Gemeindeangehörigkeit derjenigen Juden, an deren Wohnort eine jüdische Gemeinde nicht existirt, hat in Zweiselsfällen die Regierung zu entscheiden. §. 11. Geistliche. Bei jeder Gemeinde oder, falls die Gemeinden zu llein sind, um einen eigenen Geistlichen zu halten, bei mehreren gemeinschaftlich soll ein Geistlicher angeslellt Werden, der auf Vorschlag der Gemeinde Allerhöchst ernannt wird und dessen von der Gemeinde aufzubringende Einkünfte ebenfalls von Uns bestimmt werden. Der Ober-Rabbiner in Altona ist zugleich oberer Geistlicher, dem die übrigen jüdischen Geistlichen hinsichtlich ihrer Amtsverrichtunzen und in Sachen, welche den Cultus und die religiösen Ceremonien angehen, untergeordnet sein sollen; indessen wollen Wir es Uns Vorbehalten haben, wo die Umstande es erforderlich erscheinen lassen, einzelne Gemeinden von dieser Unterordnung unter den Ober-Rabbiner auszunehmen. Geistliche Amtsverrichtungen dürfen, sobald die Regulirung der Gemeinden und die Anstellung der Geistlichen erfolgt sein wird, von keinem anderen, als den von Uns bestellten, auf die Beobachiung der allgemeinen Landesgesetze zu verpstichtenden, Geistlichen vorgenommen werden. §. 12. Vorsänger. Jede Gemeinde hat einen Vorsänger anzustellen, der zugleich Schullehrer sein kann ($. IS). Die Functionen des Vorsängers können sowohl allein, als auch in Verbindung mit dem Schullehreramte dem Geistlichen mit übertragen werden. §. 13. Vorsteher. Zur Besorgung der Gemeindeangelegenheiten soll jede Gemeinde Vorsteher haben, welche von der Gemeinde gewählt werden, Männer von unbescholtenem Rufe, sowie am Sitz der Gemeinde wohnhaft sein und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben müssen. Außerhalb der Gemeindeorte können auch da, wo mehrere jüdische Familien wohnen, von diesen zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten besondere Vorsteher gewählt werden. Ueber die Wahl der Vorsteher ist der Obrigkeit eine Anzeige zu beschaffen. §. 14. Amtliche Protokolle. Zu den Pflichten der Vorsteher an den Orten, wo eine Synagoge ist, gehört es, zwei gleichlautende Protocolle zu führen, in welchen die Geborenen, Gestorbenen und Verehelichten nach Namen, Alter und Datum zu verzeichnen sind. An den Orten, wo keine Synagoge ist, wird ein gleiches Protocoll in duplo von einem regierungsseitig damit zu beauftragenden Beamten geführt, welcher für jede Eintragung in die Listen eine Gebühr von 16 ß Rm. zu berechnen befugt ist. Damit diese Protocolle vollständig und genau geführt werden können, sind die Geburten und Todesfälle von den Eller» , überlebenden Ehegatten oder sonstigen nächsten Angehörigen, die Verehelichungen von dem die Trauung vollziehenden Geistlichen bei Vermeidung einer Geld-

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