Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 35 (25.8.1863)
- Date
- 1863-08-25
- Page
- Seite 536 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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536 des städtischen Bürgerrechts auch auf die Juden Anwendung und äußert dasselbe in Betreff ihrer dieselben Wirkungen, wie in Betreff der übrigen Commünemitglieder, so daß sie namentlich auch durch Erwerbung des Bürgerrechts zur Stelle eines Leputirten Bürgers wählbar werden. Bei dem vorgeschriebenen Bürgcreide, sowie bei der etwa in andern kommunalen Verhältnissen erforderlichen Beeidigung auf die ordnungsmäßige Erfüllung zu übernehmender Verpflichtungen fällt für die Juden das christliche Ritual bei Eidesleistungen, sowie die Bezugnahme auf das Evangelium in den Eidesformularen weg, und es tritt an die Stelle der letzteren die Versicherung: So wahr mir Gott helfe! Als Mitglieder oder Vertreter von Commünen sind indeß die Juden von der Theiluahme an allen Angelegenheiten der christlichen Kirche und Schulen ausgeschlossen. Recognitionen für die Befreiung von Gemeindeämtern, welche sie ihrer Religion wegen nicht übernehmen können, sind von ihnen nicht zu entrichten und fallen, wo sie z. B. noch erhoben werden, für die Zukunft weg. §. 3. Wahl des Berufs. Jeglicher Gewerbe- und Nahrungsbetrieb ist den Juden unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gestattet und können dieselben, der etwa entgegenstehenden Bestimmungen einzelner Jnnungsartikel oder Znustbeliebuvgen ungeachtet, wenn sie die sonstigen Bedingungen erfüllen, in Handwerkszünfte und Krämer-Compagnien eintreten, ohne daß ihnen eine besondere Abgabe oder Leistung, welche nicht auch anderen Jnnungsgenossen obliegt, abverlangt werden darf. Ebenso stehen denselben alle wissenschaftlichen Erwerbszweige gleich anderen Staatsangehörigen offen, jedoch mit folgenden Beschränkungen: 1) Juden dürfen nicht an christlichen Volksschulen augestellt werden; 2) in geistlichen Gerichten und geistlichen Sachen dürfen Juden nicht als Richter oder Sachwalter fungiren. Wenn in weltlichen Gerichten ein Christ einen Eid zu leisten hat und der zur Eidesabuahme bestellte Richter ein Jude ist, so steht es dem Christen frei, zu fordern, daß für diesen Act ein christlicher Richter substituirt werde. Hinsichtlich der vor dem Antritt einer Berussthätigkeit etwa erforderlichen Beeidigung ist es, es möge sich nun um einen körperlichen oder schriftlichen Eid handeln, nach den Bestimmungen über Beeidigungen im vorigen Paragraphen zu verhalten. §. 4. Erwerb und Besitz von Immobilien. Die Juden dürfen sowohl städtischen als auch ländlichen Grundbesitz erwerben, besitzen und wieder veräußern, ohne in dieser Beziehung besonderen, nicht auch für andere Staatsangehörige geltenden Beschränkungen unterworfen zu sein. Etwa mit dem Grundbesitz verbundene Stimmrechte in Kirchen- und Schulsachen und Kirchen- und Schul - Patronatsrechte dürfen jedoch von Besitzern, welche sich znr jüdischen Religion bekennen, nicht ausgeübt werden. Für die Verwaltung des Patronats haben dieselben einen geeigneten Stellvertreter evangelisch-lutherischer Religion zu bestellen, welcher der regierungsseitigen Bestätigung bedarf. Die Stimmrechte in Kirchen- und Schulsachen ruhen, so lange der Grundbesitz sich in den Händen eines Juden befindet. §. 5. Unterordnung der Juden unter die allgemeine bürgerliche Gesetzgebung. Dagegen sind die Inden aber auch den im Herzogthum Holstein geltenden bürgerlichen Gesetzen und Rechten gleich anderen Unterthanen unterworfen und dürfen sich nicht aus entgcgenstehende jüdische Gesetze und rabbinische Vorschriften berufen, soweit es sich nicht etwa um Rechte handelt, welche bereits vor Erlassung dieses Gesetzes erworben sind. §. 6. Besondere Vorschriften in Betreff der Haudels- Bücher der Inden. Die Handels-Bücher der Juden sollen in deutscher Sprache geführt und mit gothischen oder lateinischen Buchstaben geschrieben werden, auch die landesübliche Zeitrechnung in denselben angewendet werden, widrigenfalls denselben die den Handels-Büchern in der Verordnung vom 14. Mai 1753 beigelegte Beweiskraft nicht zukommt. §. 7. Gericht und Obrigkeit. Die Juden stehen in allen Angelegenheiten, welche nicht ihren Ritus betreffen, unter demjenigen Gerichte und derjenigen Obrigkeit, welche für die christlichen Unterthrnen unter gleichen Verhältnissen zuständig sind. Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Juden haben die weltlichen Gerichte. In Folge dessen werden die jüdischen Gerichte hierdurch ausgehoben, jedoch sind die zur Zeit der Erlassung dieses Gesetzes bei denselben etwa anhängigen Sachen von denselben zu erledigen. Betrifft ein Rechtsstreit solche Rechtsverhältnisse, auf welche das Gesetz, weil es keine rückwirkende Kraft hat, nicht anzuwenden ist, oder kommen bei der Eutscheiduug