Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-08-25 · Heft 35 (25.8.1863) · p. Seite 535

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 35 (25.8.1863)
Date
1863-08-25
Page
Seite 535 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3226364-3226400--21484-3301395
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

535 3) Der Ueberrest der Beitrage gehört dann der Rießer-Stiftung an. Wir haben für diese den oben wiederholten bestimmten und allseits gebilligten Zweck festgestellt. Was läge auch dem Geiste Rießer's näher als eine Unterstützung der Männer der Wissenschaft, welche unter demselben Banne leiben, von welchem Rießer erst gegen Ende seines Lebens befreit worden. Das Comitö hat in seinem Programme sich Vorbehalten, den Zweck der Rießer-Stiftung erst noch zu bestimmen. Dies müssen wir abwarten. Sollte sich das Comits schließlich zu unsrem Zwecke bestimmen, so werden wir ihm mit Vergnügen die Summe der uns zugekommenen und noch zukommenden Beiträge abliefern. Sollte dies aber nicht geschehen, so sind wir hierzu nicht berechtigt und auch nicht gewillt, sondern würden den uns so theuer gewordenen Gedanken kräftig weiter verfolgen, was übrigens unbeschadet der zukünftigen Entschließung des Comitö's geschehen kann. Aus dieser Darstellung ergiebt es sich, daß wir der Sache des Comitv's und der Rießer-Stiftung nur förderlich sind, wenn wir unsere bisherige Bemühung und Sammlung fortsetzen, immer gemäß der angeführten Bestimmung seitens deS Comitö's, daß, wer 5 “3 Thlr. einsendet, ein Exemplar der Rießer'schen Schriften, sobald sie erschienen sind, erhält. Wir fordern daher hiermit zur Fortsetzung der Sammlungen von Beiträgen unsererseits auf. Das Comite hat durch seinen Herrn Vorsitzenden uns zum Eintritt in das Redactions-Comitö aufgesordert und wir haben diesen ehrenvollen Antrag angenommen. Dr. Ludwig Philipps0u in Bonn. Spenden - Liste füt die Nieder - Stiftung 1) zur monumentalen Herausgabe der Schriften Riester's, 2) zur Unterstützung solcher Israeliten, die Gerichtsaffessoren oder zu Gymnasial- und Universilärs- Lehrämtern befähigt, aber ihrer Religion wegen nicht angestcllt sind. 482) Bezirksältester Adolf Weil in Eichstetten 1 Thlr. 483) D. Hiller in Königsberg 1 Thlr. 484) Vorstand der Synagvgengemeiude in Reiße 5 Thlr. 485) Simon Ballenberger in Deufstetten 15 Sgr. 486) Wilhelm Hiller in Trebnitz 2 Thlr. 487—495) Lehrer Katzenstein in Liebenau ges. von Louis Magnus in St.-LouiS 1 Thlr., 2. Falk in Reyerberg ^2 Thlr., M. Marcus in Liebenau '/a Thlr., Frau Falk in St. '/a Thlr., H. Jakobson das. '/» Thlr., Jakob Magnus in L. 5 Sgr., M. Cohn, P. Cohn, M. Katzenstein je 2'/a Sgr.; zusammen 3 Thlr. — Gesammtsumme: 979 Thlr. 9*/» Sgr. Die Redaction. Das Holsteinische Iudengesetz. Das Gesetz über die Rcchtsverhältniffe der Juden im Herzogthum Holstein ist endlich bekannt gemacht und somit rechtsgültig geworden. Ein Vierteljahrhundert mußte die dänische Regierung mit den feudalen Ständen des deutschen Holsteins um dieses Judengesetz ringen, und es ist daher um so nöthiger, es in seinem ganzen Umfauge hier mitzutheilen. Wie muß es in einem Lande aussehen, wo ein solches Gesetz noch ein ungeheurer Fortschritt ist, ein Gesetz, das dem jüdischen Bürger noch das active und passive Wahlrecht zu der Ständekammer verweigert.' Eine weitere Beurtheilung findet der geschätzte Leser in der Correspondeuz aus Hamburg. Das Gesetz lautet: Titel I. Persönliche Rechtsverhältnisse der Juden, sowie die Jurisdictionsverhältnisse derselben. §. 1. Niederlassung und Wahl des Aufenthaltsortes. Den Juden ist es in Zukunft unter den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen gestattet, sich überall im Herzogthum Holstein zeitweilig aufzuhalten, niederzulaffen und von einem Orte zum anderen überzusiedeln, ohne daß besondere Abgaben und Leistungen irgend einer Art, welche unter gleichen Verhältnissen nicht auch den christlichen Unterthanen obliegen, von ihnen in Anspruch genommen werden können. §. 2. Berhältniß der Juden zu den Commünen ihres Aufenthaltsortes. Die Juden sind Angehörige der Commünen, innerhalb deren sie wohnen, und haben als solche gleiche Rechte und Pflichten mit den übrigen Commünemitgliedern, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen anordnet oder zuläßt. Insbesondere finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Fähigkeit und die Verpflichtung zur Gewinnung

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.