Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 32 (4.8.1863)
- Date
- 1863-08-04
- Page
- Seite 494 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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494 1851, in dem kaiserlichen Diplome vom 20. October 1860 und in der kaiserlichen Thronrede vom I. Mai 1861 zugeficherten Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, und mit der in dem kaiserlichen Patente vom 8. April 1861, Zahl 41 R. G. Bl., ausgesprochenen Gleichberechtigung aller anerkannten Confessionen nach sämmtlichen Richtungen des bürgerlichen und politischen Lebens im Widerspruche. Es ist aber kein Grund vorhanden, diesen Widerspruch aufrecht zu erhalten, weil das Religionsbekenntniß mit der gesetzmäßigen und pflichtgetreuen Ausübung des Notariats-Geschäftes in keinem Zusammenhänge steht. Es ist hiezu außer der Befähigung nur die in dem Gesetze geforderte Unbescholtenheit nothwendig. Eine durch kein bestehendes Gesetz sanctionirte Praxis schließt zwar bisher diejenigen, die nicht der christlichen Religion zugethan sind, von dem Richtcramte aus; allein darauf kommt es hier schon darum nicht an, weil die Amtsthätigkeit des Notars als Gerichts- Commissär, auf welche in dieser Frage von mancher Seite hingewiesen wird, in eigentlichen richterlichen Functionen nicht besteht. Die eminente Mehrheit des Ausschuffes hält daher den Antrag des Abgeordneten Dr. v. Mühlfelo für gerechtfertigt und begründet. Das von demselben beantragte Gesetz ist auch keine ganz neue Erscheinung in der österreichischen Gesetzgebung; denn es handelt sich dabei nur um die Wiedereinführung einer gesetzlichen Bestimmung, welche bereits in dem §. 10 der Notariats-Ordnung vom 29. Mai 1850, Zahl 366 R.G.Bl., enthalten war, durch einen Zeitraum von fast fünf Jahren Gesetzeskraft hatte, und sodann nicht deshalb, weil die in jener Zeit gemachten Erfahrungen dazu aufforderten, sondern nur in Verbindung mit dem damals eingetretenen Wechsel in dem Geiste und Systeme der politischen und Justizgesetzgebung eine Abänderung erlitt." Der Ausschuß empfiehlt zur Annahme das folgende Gesetz, wirksam für Böhmen, Galizien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain und die Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete: „Die in dem §. 7 der Notariats - Ordnung vom 21. Mai 1855, Zahl 94 R. G. Bl., enthaltene Bestimmung, welche zur Erlangung einer Notariatsstelle fordert, daß der Bewerber der christlichen Religion zugethan sei, wird außer Wirksamkeit gesetzt." Seitens des anwesenden Justizministers stieß der gestrige Beschluß des Ausschusses auf Widerspruch. Der Gegenstand, bemerkte Herr Dr. Hein, habe noch nicht die Berathung im Ministerrathe passirt, und es sei über den Standpunkt noch nichts feftgestellt, den das Ministerium diesem Gegenstände gegenüber einnehmen werde. Wäre unsere Quelle eine minder verläßliche, als sie ist, wir würden jene Aeußerung des Justizministers kaum für möglich halten. Wir können nicht glauben, daß die Aufhebung des §. 7 der Notariats - Ordnung von dem Ministerium Schmerling überhaupt als eine Frage angesehen werden kann, und vollends als eine solche, über deren Beantwortung erst lange Berathungen nothwendig erscheinen. Der Staatsminister v. Schmerling kann nicht anders, als dem Mühlfeld'schen Anträge zustimmen, oder er ist den Principien, die dem ehemaligen Justizminister v. Schmerling mit zu seiner Popularität verhalfen, völlig untreu geworden. Hierauf theilt die „Presse" eine sehr ausführliche Stelle aus einer Staatsschrist des Staatsministers v. Schmerling vom 18. Nov. 1849 mit, welche der völligen bürgerlichen Gleichstellung der Juden auch betreffs der Staatsämter erwähnt. Sie giebt an, daß sie dieses Actenstück einem eben unter der Preffe befindlichen Werke von Di*. G. Wolfs, betitelt: „Judentaufen in Oesterreich" entnehme. Wien, 23. Juli. Sitzung des Reichsrathes. Abgeordnetenhaus. Tagesordnung: Bericht des Ausschusses über den Antrag des Dr. v. Mühlfeld, betreffend die Zulassung der Juden zum Notariate, respective Aufhebung des §. 7 der Notariats-Ordnung. Abg. Dr. van der Straß referirt namens des Ausschusses. (Wir haben Bericht und Antrag bereits mitgetheilt.) Es ist kein Redner eingetragen, und Niemand verlangt das Wort. Präsident verliest den Antrag des Ausschusses. Dieser lautet: Gesetz, wirksam für Böhmen, Galizien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain und die Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit chrem Gebiete. „Die in dem §. 7 der Notariats-Ordnung vom 21. Mai 1855, Z. 94 R. G. Bl., enthaltene Bestim-