Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 32 (4.8.1863)
- Date
- 1863-08-04
- Page
- Seite 493 (sequence 11)
- Language
- German
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493 Behörden des Cantons Aargan zugestehen; dagegen nimmt er das Recht der endgültigen Entscheidung, ob die aargauischen Israeliten schweizer Bürger seien, nur allein für die Bundes-Behörden in Anspruch. In dieser Frage sei aber von den Bundes-Behörden wiederholt und bestimmt zu Gunsten jener Israeliten entschieden worden. Thatsache sei es, daß dieselben keinem anderen Lande angehören und daß die betreffenden israelischen Famllien seit mehr als 200 Jahren im Gebiete des Cantons Aargau niedergelaffen seien. Gesetzt aber auch, es käme denselben einstweilen nur die Qualität aargauischer Landsassen zu, so könnten ihnen um deßwillen von den aargauischen Behörden alle diejenigen Rechte nicht vorenthalten werden, welche allen Schweizern durch die Bundes - Verfassung zugesichert sind. Der Bundesrach stellt daher in erster Linie den Antrag: „Der Bundesrath wird eingeladen, gemäß dem Beschlüsse der Bundes-Bersammlung vom 24. Septbr. 1856, die Vollziehung des aargauischen Gesetzes vom 27. Juni 1863, so weit es mit jenem Beschluffe im Widerspruche steht, zu sistiren und darüber zu wachen, daß der Canton Aargau den daselbst seßhaften schweizerischen Israeliten die Ausübung der politischen Rechte in eidgenösstschen und cantonalen Angelegenheiten nicht länger vorenthalte." „Die gegenwärtige Sachlage fahrt der Bundesrach in feiner Botschaft dann fort, „laßt es aber wünschbar erscheinen, daß auch die Can tons-Gemeindebürgerrechts-Verhaltnisse der aargauischen Israeliten einmal ins Klare gesetzt werden." Er gedenkt daher die Behörden des Cantons Aargau aufzufordern, eine bestimmte Erklärung abzugeben, ob sie in Gemäßheit des Bundesgesetzes über die Heimathlosigkeit die aargauischen Israeliten als Cantons-Angehörige an er kennen wollen. Sofern letzteres von den aargauischen Behörden bestritten werden sollte, so würde der Bundesrath nähere Untersuchung einleiten und diese Angelegenheit ganz auf dem Wege des Bundesgesetzes vom 3. December 1850 bereinigen. Daher er in zweiter Linie folgenden Beschluß beantragt: „Der Bundesrath wird ferner eingeladen, in Gemäßheit des Bundesgesetzes über die Heimathlosigkeit vom 3. Dec. 1850 die Frage der Einbürgerung der aargauischen Israeliten im Auge zu behalten." (Hiermit wäre also das oben mitgetheilte Gesetz vom 27sten Juni c. theilweise wieder aufgehoben — das ganze Verhältniß aber nur um so verworrener. Man weiß nicht, ob man zu dem Bundesbeschluß mehr sagen müffe: „Er möchte wohl, aber er kann nicht!" oder: „Er könnte wohl, aber er will nicht!" — Redaction.) Nachtrag. Philadelphia, 10. Juni. (Privatmitth.) Beim Empfang dieses Briefes werden Sie bereits durch die Zeitungen erfahren haben, daß mit Gottes Hülfe die amerikanische Revolution in den letzten acht Tagen durch verschiedene glorreiche Siege der Union den Todesstoß erhalten hat, wenn auch bei der merkwürdigen Energie der Rebellen die Beendigung des Krieges vor Verlaus eines Jahres keineswegs zu erwarten steht. Das Sclaventhum ist als völlig zu Grunde gerichtet zu betrachten, und die Freunde der Freiheit mögen nun überall wieder ftei ausathmen. Es ist unglaublich zu sagen, daß leider ein beträchtlicher Theil unserer Glaubensgenossen in diesem Lande mit dem Süden shmpathisirt. Ich fürchte sehr, daß nach Beendigung des Krieges das leider in voller Blüthe stehende mrsn nicht bloS im Norden, sondern auch im Süden sich geltend machen wird. Die intelligenten und braven Juden sind freilich mit Leib und Seele für die Sache der Union, leider aber bilden dieselben hier zu Lande nicht die überwiegende Majorität. Wien, 22. Juli. Die „Preffe" theilt Folgendes mit: In der gestrigen Schlußsitzung des mit der Berathung des Mühlfeld'schen Antrages wegen Aufhebung des §. 7 der Notariats-Ordnung betrauten Ausschuffes setzte dieser den an das Haus zu erstattenden Bericht (Berichterstatter vr. van der Straß) fest, unter dem gleichzeitigen einstimmigen Beschlüsse, den Bericht desinitiv am nächsten Donnerstag zur Verhandlung zu bringen. Der Bericht des Ausschusses (Obmann: Graf Mazzuchelli, Berichterstatter: vr. van der Straß) ist heute erschienen und lautet: „Die Bestimmung des §. 7 der Notariats-Ordnung vom 21. Mai 1855, Zahl 94 R. G. Bl., welche zur Erlangung einer Notoriatsstelle fordert, daß der Bewerber der christlichen Religion zugethan sei, steht mit der in der Allerhöchsten Entschließung vom 26. December 1848, in dem Patente vom 31. December 32**