Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 32 (4.8.1863)
- Date
- 1863-08-04
- Page
- Seite 492 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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492 Schweiz. Endivgen, 19. Juli. (Privatmitth.) In unserer Emancipationsangelegenheit sind wir nun wieder um eine Erfahrung reicher, ohne deshalb einen Schritt weiter zu sein. Im Gegentheil! Die Bemühungen eines ganzen Jahres erweisen sich als fruchtlos. Das Gesetz, welches aus der zweiten Berathung des Großen Raths hervorgegangen, ist ttotz des Protestes der liberalen Mitglieder in Kraft gesetzt und bereits durch daS Gesetzesblatt publicitt. Es lautet: „In Vollziehung des Volksbeschlusses, betteffend die gänzliche Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1862 über die Organisation der israelitischen Gemeinden, beschließt: §. 1. Das Gesetz vom 15. Mai 1862 über die Organisation der israelitischen Gemeinden des Cantons ist aufgehoben und es tteten die israelitischen Corporationen zu Ober-Endingen und Lengnau, sowie die nach jenem Gesetze neugewählten israelitischen Gemeinderäthe mit nachfolgenden Ausnahmen wieder in diejenige öffentliche Rechtsstellung ein, wie diese durch die vor jenem Gesetzeserlasse noch bestandenen und hiermit wieder in Kraft erklätten besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Verhättnisse der aargauischen Israeliten festgestellt worden. §. 2. Den israelitischen Corporationsgemeinden wird das unmittelbare Wahlrecht ihrer Vorsteher und diesen die Wahl des Gemeindeschreibers, sowie die Verwaltung ihrer Corporationsgüter nach den Vorschriften des allgemeinen Gemeinde-Organisationsgcsetzes zugestanden. Die Stimmfähigkeit der Israeliten in ihren Corporations-Angelegenheiten richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen verfassungsmäßigen Vorschriften. §. 3. Zum Aufenthalte in anderen Gemeinden des Cantons außer Endingen und Lengnau bedürfen die aargauischen Israeliten keiner besondern Regierungs-Bewilligung mehr. §. 4. Ebenso fallt von nun an die nach §. 6 des Gesetzes vom 5. Mai 1809 erforderlich gewesene besondere Heirathsbewilligung für die Angehörigen der aargauischen Judencorporationen dahin. Den beiden Corporationsgemeinden steht das Recht des Eheeinspruches in der nämlichen Weise zu, wie es den Gemeinden durch das Gesetz vom 29. Hornung 1860 zugesichett ist. §. 5. Der Regierungsrath ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beaufttagt. Gegeben in Aarau, den 27. Brachmonat 1863. Der Präsident des Großen Raths, gez. Wilhelm Baldinger. Die Secretäre. Der Regierungs-Rath des Cantons Aargau beschließt: 1. Vorstehendes Gesetz tritt sofort in Kraft und soll seinem ganzen Inhalte nach vollzogen werden. Insbesondere sind die unter der Wirksamkeit des Gesetzes vom 15. Mai 1862 von den israelitischen Gemeinderäthen in Endingen und Lengnau ausgestellten Heimathscheine zurückzuziehen und gegen Ausweisschriften nach ehevorigem Formulare auszuwechseln. 2. Das gegenwärtige Gesetz soll durch das Gesetzesblatt bekannt gemacht, öffentlich angeschlagen und in die Gesetzessammlung ausgenommen werden. Aarau, den 17. Heumonat 1863. Im Namen des Regierungs-Rathes: Der Landammann-Präsident: Gez. vr. Brentano. Der Staatsschreiber: Ringier. Man muß nun abwarten, was, der Bundesrath sagen oder vielmehr thun wird. Baden, 21. Juli. (Privatmitth.) Nach einer gestern Abend erhaltenen Depesche steht die Angelegenheit in Bern nicht brillant. Donnerstag wird die Sache verhandelt. Der Bund will nur die Gesetze in Kraft tteten lassen, welche durch Bundesverfassung garantitt sind. Bern, 20. Juli. (K. Z.) Die Botschaft des Bundesrathes an die eidgenössischen Räche über die aargauer Judenftage, welche den Weg zur Lösung der Judenftage in der Schweiz überhaupt anbahnen dürfte, ist mir soeben aus der Kanzlei zugegangen. Die Frage, ob die aargauischen Israeliten wirklich das volle Cantons-Bürgerrecht besitzen, will der Bundesrath nicht entscheiden, sondern das Recht chrer Entscheidung den