Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 32 (4.8.1863)
- Date
- 1863-08-04
- Page
- Seite 487 (sequence 5)
- Language
- German
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487 worfen und hierdurch nicht selten in ihrem Bestände I richtungen besteht in jeder Cultus-Gemeinde ein Vorunv in ihren Einrichtungen wesentlich beeinträchtigt sind.! stand, in größeren Gemeinden außerdem eine angemes- Um den hieraus hervorgehenden Nachtheilen entgegen-! sene Repräsentation der Gemeinde, deren Mitglieder zuwirken und jedem israelitischen Staatseinwohner die I auf einen bestimmten Zeitraum durch Wahl aller selb- Ausübung seines Cultus und seiner religiösen Gebräuche I ständigen Gemeindemitglieder bestimmt werden. Ueber aus den von der Staatsgewalt anerkannten Grundla-! die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Gegen zu sichern, sieht sich das unterfertigte königl. Staats-! meinderepräsentation, die Modalitäten der Wahl derselministerium veranlaßt, die königl. Regierung, Kammer! ben, sowie ihr Berhältniß zur Gesammtgemeinde ent- Les Innern, aus diejenigen Gesichtspunkte und Grund-! scheiden das Herkommen oder, wo solche bestehen, die sätze aufmerksam zu machen, welche gegenüber den be-! Statuten der Cultus-Gemeinden. 4) Die auf Len Culzeichneten Verhältnissen in Handhabung des staatlichen! tus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in den Oberaufsichtsrechtes und beziehungsweise im Vollzüge! einzelnen Cultus-Gemeinden, und zwar soweit sie den der tztz. 25 und 38 der zweiten Verfassungsbeilage zur I Gottesdienst betreffen, nach Maßgabe der bestehenden Geltung zu bringen sind. Bereits durch die zum Voll- I und genehmigten Synagogenordnungen zunächst der Verzüge des Edicres über die Verhältnisse der israelitischen! einbarung des Vorstandes und der Cultus - Gemeinde- Glaubensgenossen vom 10. Juni 1813 ergangenen Mi- I Mitglieder unter Aufsicht des zuständigen Bezirksrabbinisterialentschließungen vom 6. December 1813 Ziffer I ners überlassen. Es ist jedoch daran sestzuhaltcn, daß 3 und 29. August 1824 Ziffer 1 und 3 lDöllinger I wohl hergebrachte Einrichtungen gegen die Einsprache Verorvnungen-Sammlung Band VI, Seite 197 u. 157) I des Rabbiners oder eines Drittheiles der Gemeindeisr ausgesprochen worden, daß der §. 24 des Edietes I Mitglieder nicht abgeändert werden dürfen. In jedem dem Fortbestände und der Bildung israelitischer Local-! Falle und unabhängig von dem Widerspruche der Mehr- Cultusgemeinden nicht entgegenstehe, soferne nur diese! heit der Gemeindemitglieder muß in jeder israelitischen Gemeinden einem bestimmten Rabbiner zugewiescn sind.! Eullus-Gemeinde neben einer dem Zwecke und der Würde Hieran ist auch ferner festzuhalten und hierbei, was! ihrer Bestimmung entsprechenden Synagoge sammt inden Bestand und die Einrichtung der einzelnen Cultus-! nerer Einrichtung, als Gesetzesrollen u. s. w. für a) Gemeinden betrifft, von nachstehenden Grundsätzen aus-! Religionöschule, b) vorschriftsmäßiges Ritualbad, c) Bezugehen : 1) Diejenigen Vereinigungen israelitischer I schaffung ritualmäßigen Fleisches, 6) ritualmäßiges Be- Glaubensgenossen, welche bisher zur gemeinsamen Aus-! gräbniß Sorge getragen sein. 5) Der Religionsunterübung ihres Cultus und zur Bestreitung der Kosten richt, die sämmtlichen Cultusanstalten und Cultusdieuer desselben sich gebildet haben, sollen auch künftig „als der Gemeinden stehen unter der Aussicht des Bezirksisraelitische CultuS-Gemeinden" fortbesteben, so lange I rabbiners. Der Rabbiner ist in dieser Beziehung näsle noch die Mittel zur Bestreitung ihrer Cultus-Be-! mentlich verpflichtet, der Erlheilung des Religionsunterdürfnisse aufzubringen vermögen und die Anzahl der in! Achtes für die schulpflichtige Jugend an Werktagen und der Gemeinde vorhandenen, religiös selbständigen männ-! Sabbathen seine ganze Sorgfalt zuzuwenden und zu lichen Gemeindeangehörigen nicht unter zehn Personen! diesem Zwecke nach Maßgabe der localen Verhältnisse herabsinkt. Sind diese Voraussetzungen bei einer Ver-! den Religionsunterricht entweder selbst zu übernehmen, einigung israelitischer Glaubensgenossen eines bestimm-! oder dessen Ertheilung durch die ausgestellten Religionsten Ortes nicht mehr gegeben, so ist dieselbe nach Ver- I lehrer in den einzelnen Gemeinden mit besonderer Ausnehmung der Berheiligten mit einer anderen, wo mög-! merksamkeit zu überwachen; er ist ferner verpflichtet, lich demselben Rabbinatsbezirke angehörigen und nicht für die Aufrechterhaltung der religiösen Einrichtungen über eine Stunde entfernten israelitischen Genossenschaft I und Stiftungen in den Gemeinden zu sorgen, die bezu einer israelitischen Cultus-Gemeinde zu vereinigen.! stehenden Leichenordnungen zu überwachen und die Be- 2) Jede israelitische Familie, sowie jeder einzeln stehende! gräbnißfeierlichkeiten in eigener Person oder durch einen Jsraelite muß derjenigen israelitischen Cultus-Gemeinde! geeigneten Substituten zu leiten. Der Rabbiner ist in angehören, welcher sein Wohnort zugerheilt ist. 3) Zur! seinem Bezirke ausschließlich befugt zur Approbation Verwaltung der Einkünfte, sowie zur Besorgung und! und Autorisation der Cultusdiener, zur Vornahme der Beschaffung der den Cultus betreffenden inneren Ein-! Constrmation der israelitischen Jugend da, wo sie ein-