Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 32 (4.8.1863)
- Date
- 1863-08-04
- Page
- Seite 486 (sequence 4)
- Language
- German
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486 Zeitungsnachrichten. Deutschland. DarmstadL, 15. Juli. In einer achtstündigen Sitzung hat heute die Zweite Kammer den Gesetzentwurf, die Ausübung des Erziehungsrechts in Bezug auf die Religion der Kinder, berathen und mit mannigfachen Modificationen angenommen. Es würde nunmehr das Gesetz, wie folgt, lauten: Art. 1. Die Bestimmung darüber, in welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen, steht bei ehelichen Kindern, denen die durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder gleich zu achten sind, dem Vater zu. Wenn er eine Bestimmung hierüber nicht getroffen hat, so folgen sie der Religion des Vaters. Art. 2. Kin der, deren Eltern gestorben sind oder deren Eltern das Recht, ihre Kinder zu erziehen, nicht ausüben können und dürfen, werden in der Religion erzogen, welcher sie nach der Bestimmung der Eltern angehören. Fehlt eine solche Bestimmung, so folgen sie der Religion des Vaters. Art. 3. Außereheliche Kinder, mögen sie vom Vater anerkannt sein oder nicht, folgen, wenn dieselbe nicht anders verfügt, der Religion der Mutter. Art. 4. Heber die religiöse Erziehung solcher Kinder, deren El lern unbekannt sind, entscheiden die gesetzlichen Vertreter derselben. Art. 5. Der Verzicht auf das Recht, die religiöse Erziehung der Kinder zu bestimmen, ist nichtig, und Verträge, welche hierüber geschlossen, oder Versprechungen, welche deshalb geleistet werden, haben keine Gültigkeit. Den Geistlichen ist es verboten, solche Versprechungen durch irgend welche Mittel und in ir gend welcher Weise zu veranlassen oder entgegen zu nehmen. Eine außereheliche Mutter kann jedoch, wenn ihr Kind durch landesherrliches Rescript legitimirt oder wenn es adoptirt wird, das ihr zustchende Erziehungs recht, auch in Betreff der religiösen Erziehung, auf den Vater übertragen. Art. 6. Nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre steht den Kindern die Wahl der Religion frei. Art. 7. Verträge, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes über die religiöse Erziehung der Kinder gültig errichtet sind, bleiben in Kraft; jedoch steht es den Eltern frei, in dieser Beziehung gemeinsame Aen derung zu treffen. Art. 8. Unsere, die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen betreffende Verordnung vom 27. Febr. 1826 ist aufgehoben. Leipzig, 15. Juli. Als im Jahre 1852 ein hiesiger Israelit eine Aenderung seines Vornamens vorzunehmen wünschte, sprach sich das Ministerium des Innern, an welches das Gesuch verfassungsmäßig zu bringen war, dahin aus, daß demselben, soweit es die Abänderung eines Vornamens betreffe, die in §. 8*) der Ausführungs - Verordnung zu dem Gesetze wegen Modification der bürgerlichen Verhältnisse der Juden vom 16. August 1838 enthaltenen Vorschrift, wonach die bürgerlichen Vornamen der Israeliten nach deren Eintragung in die bei dem Stadtrathe des Wohnortes zu haltende Geburtsliste nicht vertauscht oder verändert werden sollen, entgegenstehe. In einem ähnlichen neuerlich vorgekommenen, durch die Kreisdirection dem Ministerium des Innern vorgetragenen Falle hat sich nun nach dem S. W. das letztere dahin ausgesprochen, daß in Berücksichtigung der gesetzlich feststehenden rechtlichen Gleichstellung der inländischen Israeliten mit den christlichen Unterthanen in allen Berhältniffen des öffentlichen Rechts die Bestimmung in §. 8 alinea 2 der oben angezogenen Ausführungs-Verordnung vom 16. August 1838 keinen Grund weiter abgeben könne, derartige Gesuche inländischer Israeliten nach andern, als den bei Namensänderungen im Allgemeinen eintretenden Grundsätzen zu beurtheilen. (Das Sächs. Ministerium erkennt also an, daß verfassungsmäßige Rechte entgegenstehende frühere Specialgesetze aufheben, und insofern hat diese Entscheidung eine principielle Bedeutung. Redact. d. A. Z. d. I.- München, 21. Juli. Die neulich erwähnte ministerielle Verordnung an die Kreisregierungen diesseits des Rheins vom 28. Juni d. I. in Betreff der Verhältnisse der israelitischen Cultus-Gemeinden lautet: „Schon seit längerer Zeit ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß in den verschiedenen Landestheilen die bestehenden israelitischen Cultus-Gemeinden theils durch häufige Auswanderungen und Uebersiedlungen israelitischer Familien und einzelner Israeliten theils in Folge anderweitiger Ursachen vielfachen Veränderungen unter- *) §. 8 alin. 2 lautet: „Der dem Juden beigelegte und in die bei dem betreffenden Stadtrath geführt werdende Geburtsliste eingetragene bürgerliche Vorname kann später weder verändert, noch mit einem andern Namen vertauscht werden, sondern ist unabänderlich beizubehalten und im bürgerlichen Leben, sowie bei Rechtsgeschäften aller Art zu führen."