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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-07-14 · Heft 29 (14.7.1863) · p. Seite 446

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 29 (14.7.1863)
Date
1863-07-14
Page
Seite 446 (sequence 8)
Language
German
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446 Reihe von Jahren zum Heile und Segen der Gemeinde sein Amt bekleiden möge! Alexander Cahn. Preußen. Auö der Rheinprovinz, im Juli. ^Privatmitth.) Viele mittlere und kleinere Gemeinden dieser Provinz waren in der letzten Zeit vielfach bewegt. Während in den übrigen Provinzen des preußischen Staates die Gemeinde-Organisation nach dem Gesetze von 1847 längst vollbracht ist, war dies in der Rheinprovinz außer einigen größeren Gemeinden wie Cöln, Aachen :c. noch nicht der Fall. Neuerdings forderte die Regierung hierzu nun auf. Die meisten Gemeinden wollten hierauf nicht eingehen, weil sie glaubten, daß hierdurch das ganze Judengesetz, auch in seinem ersten, die staatsbürgerlichen Rechte betreffenden Titel reactivirt sein würde. Die Regierung bedrohte dagegen die renitenten Gemeinden, da die ehe malige Consistorialverfassung durch das Gesetz aufgehoben wäre, im Weigerungsfälle mit der Entziehung der Corporationsrechte und der Executive. Gerade im allgemeinen Interesse muß man gegen diese Anschauung jener Gemeinden proteftiren. Es geschieht sehr oft, daß von einem Gesetze ein Theil aufgehoben wird, während der andere Theil bestehen bleibt. Durch die Verfassung ist der erste Titel des Gesetzes vom 23. Juli 1847 ausgehoben, und wenn die Gemeinden sich nach den Bestimmungen des zweiten Artikels organisiren, so wird dadurch der erste Titel auf keine Weise wieder hergestellt. Denn sollte dies der Fall sein, wie er es nicht ist, so wäre dies ja durch die Annahme jener Organisation Seitens aller Gemeinden der übrigen Provinzen schon geschehen, und der Protest jener Gemeinden der Rheinprovinz vermöchte Nichts dagegen. Die beiden Titel des Judengesetzes sind durchaus nicht mit einander so organisch verwachsen, daß die Geltung des einen die Gültigkeit des anderen von selbst mit sich führte; die Gemeindeversassung hat mit den staatsbürgerlichen Rechten der Individuen durchaus Nichts zu thun; man könnte eben so gut eine Aufhebung des zweiten Titels bei dem Bestehenbleiben des ersten denken, wie wir jetzt die Ungültigkeit des ersten Titels festhalten müssen, trotzdem der zweite zur Ausführung gekommen ist. Andererseits wäre der Verlust der Corporationsrechte und der Executive für die Gemeinden vom größten Belang, und hat sich die Gemeindeverwaltung nach dem Gesetze von 1847, abgesehen von ihren unpraktischen Punkten, vielfach bewährt. Paderborn, 2. Juli. (Eingesandt.) Den vielen Angriffen, welchen in jüngster Zeit der Bau des hiesigen israelitischen Waisenhauses ausgesetzt war, gegenüber, gewähren Sie wohl folgenden aus eigener Anschauung geflossenen Zeilen die Veröffentlichung: Die Grundprincipien bei der Gründung der Anstalt waren ein Elternhaus für verwaiste Kinder zu schaffen und diesen Zweck hat die Gründerin niemals aus den Augen verloren; daher ihre unermüdliche Thätigkeit, ihre Sammlungen während acht Jahren, ihr rastloses Voranstreben, um zu diesem Ziele zu gelangen. — Aus diesem Gesichtspunkte müssen wir auch die Einrichtung des Hauses betrachten; dieselbe ist ohne Luxus, aber gut, für die Dauer berechnet, wie es in einem bürgerlichen, guten Hause Sitte zu sein pflegt und wie es die humanen Grundsätze der Jetztzeit für öffentliche Anstalten fordern. Gute Betten in den Schlafsälen, Bänke, Tische und Bücherschränke in den Arbeitssälen, zweckmäßige, wenn auch etwas theuere Badewannen, und wer würde die letzteren für eine Waisenanstalt entbehrlich halten, da die Kinder in ihrer Heimath oft den Uebeln ausgesetzt waren, die Armuth und Unreinlichkeit im Gefolge haben? — Das ist die Einrichtung. Ueber dem Ganzen schwebt aber ein Geist der Harmonie, der Ordnung, der sorgsamsten Liebe, so daß jeder unparteiische Beschauer sich angenehm davon berührt fühlt; dabei ist es das Beste, daß die ganze Einrichtung vollständig bezahlt ist; denn trotz aller Pamphlete sind die Gaben für diesen Zweck ununterbrochen an Fräul. Nathan eingegangen. In den großen, hellen Räumen des Hauses sieht auch selbst das Einfachste hübsch aus, und sollte man das Waisenhaus tadeln, weil es wohnlich und gemüthlich ist, weil es keine traurigen, kahl aussehenden Räume enthält, die den kleinen Bewohnern täglich zurufen: „Ihr seid in einem Armenhause"? — Nur der Betsaal ist aus Pietät für die todten und lebenden Wohlthäter geschmackvoll und würdig eingerichtet worden; er bildet gleichsam den Mittelpunkt des Hauses und ist zum Theil durch fromme Schenkungen ausgeschmückt worden. Niemand, der den Namen eines theuren Todten auf den ewigen Gedenktafeln des Betsaales verzeichnet hat, wird diesen Ort,

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