Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 29 (14.7.1863)
- Date
- 1863-07-14
- Page
- Seite 442 (sequence 4)
- Language
- German
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442 Beab) und Sabbathe, 2) Pessach, Schabuoth und Succoth, 3) Rosch haschanah und Jom Kippur, und in diesen allen immer zuerst die Bearbeitung der rituellen Gebete, und dann die freien Andachten, Betrachtungen und Gebete zu jeder Rubrik bringen." — Die Verhandlungen in der Holländischen Abgeordnetenkammer über den Handelsvertrag mit der Schwei;, am 18. Zuni. Eingesendet von L. Simons im Haag. Abg. Dumbar: Die Vorlegung des Entwurfs dieses Handelsvertrages hat mir leid gethan, weil er von einer Regierung ausgegangen, welche die liberalen Principien vertritt, und ein Hauptbegriff des Liberalismus ist die gleiche Berechtigung Aller und die Zurückweisung jeder Ausschließung, es müßte diese denn von einem außerordentlichen Interesse des Staates gefordert werden. Und nun frage ich, ob bei Schließung dieses Vertrages, von welchem ein großer Theil der Holländer wenig oder gar keinen Genuß haben könnte, dies Princip im Auge behalten worden sei? Ich weiß sehr wohl, daß wir nicht die Macht besitzen, die Schweiz zu zwingen, ihre Gesetze zu verändern; und hätten wir die Macht, so wünschte ich deren Anwendung nicht, weil dadurch ein anderes liberales Princip, die Achtung vor der Meinung Anderer, verletzt würde. Allein icb wünschte, daß man zu den schweizerischen Abgesandten gesagt hätte: Mit euch, die ihr noch unter den Gesetzen des Mittelalters lebt, können wir, die wir unter dem Gesetze der gegenwärtigen Zeit leben, keine Verträge schließen! Ich glaube, daß ich mich nicht zu stark ausdrücke; denn man braucht nur einen Blick in das uns zugesandte deutsche Schristchen zu Wersen, um zum Beispiel zu lesen, daß es noch Cantone in der Schweiz giebt, in welchen es den Israeliten nicht erlaubt ist, ihre Todten zu bestatten, so daß sie diese nach dem Auslande schaffen müssen, um ihnen ein ehrliches Begrabniß zu verschaffen. Hätte jeder Staat Europas der Schweiz auf ihr Ansuchen nach einem Handelsverträge eine solche Antwort gegeben, so hätte die Sache bald eine andere Wendung genommen. Wenn der Vertreter der Schweiz in der Antworlsnote sagt: es wäre dies nur une aflaire de temps, so glaube ich, daß wie affaire de temps hier gleichbedeutend mit ad calendas graecas ist. Ich werde gegen diesen Entwurf stimmen. Abg. Godefroi: Wer den Artikel I. des vorliegenden Entwurfs liest, könnte glauben, daß in demselben die völlige Gleichheit der Rechte für alle Holländer in Bezug auf Verbleiben, Beschäftigung und Niederlassung in der Schweiz gewahrt sei. Er würde sich aber sehr irren, da es uns durch die Verhandlungen in der Abtheilung, durch die Petition eines geachteten holländischen Bürgers (Hrn. Simons) und durch die erwähnte deutsche Brochüre erwiesen ist, daß der Vertrag für einen Theil der Holländer in einem Theile der Schweiz eine Unwahrheit und Lüge ist. Der Herr Vorredner hat mit Recht daran erinnert, daß in einem Lande, das so oft daraus pocht, das classiche Land der Freiheit zu sein, noch Verbote aus dem Mittelalter bestehen. Ich will noch ein anderes Beispiel hinzufügen. Im Canton Basellandschaft ist ohne Ausnahme jedem Israeliten die Ansiedluug, die Betreibung von Geschäften und Handel verboten; ja noch mehr, ein Christ, welcher einen Israeliten in sein Geschäft, ja selbst in sein Haus aufnimmt, kann zu Geld- und Gefangnißstrafe verurtheilt werden. Ich wiederhole es: es ist hier eia Vertrag geschloffen, worin den Holländern Rechte zugesichert werden, die dennoch einem Theile der holländischen Bürger in einem Theile der Schweiz versagt sind. Muß nun deshalb dieser Vertrag verworfen werden? Viele beantworten dies mit „Ja", indem sie behaupten, daß nur Verträge abgeschlossen werden dürfen, deren Genuß allen Holländern gleicher Weise zu Gute kommt. Andere meinen, daß man ein solches Volk zur Anerkennung und Anwendung der Principien, die wir bekennen, durch sonstige Weigerung internationaler Beziehungen zwingen müsse. Andere weisen darauf hin, daß, wenn erst der Vertrag abgeschlossen ist, die niederländische Regierung keine Macht mehr haben werde, einen niederländischen Israeliten gegen die Mißhandlungen der barbarischen Cantone zu schützen. In allem Diesen liegt viel Wahres. Aber es trifft auch die allgemeine Bundesverfassung der Schweiz selbst. In Art. 41 der Bundesacte heißt es: „Der Schweizerische Bund verbürgt allen Schweizern von einer der christlichen Confessionen das Recht, sich in allen Gebieten der Schweiz frei niederzulassen." Die Versicherung des Bundesrathes, keinen Unterschied zwischen Juden und Christen machen zu wollen, ist demnach illusorisch, so lange dieser Art. noch besteht. Zweitens: der Vertrag ist reciproc. Ich frage aber, ob die