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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-07-07 · Heft 28 (7.7.1863) · p. Seite 434

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 28 (7.7.1863)
Date
1863-07-07
Page
Seite 434 (sequence 10)
Language
German
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m zu wohnen, ober sie zu zwingen, die Vergünstigung dort nicht zu wohnen mit neuen Abgaben zu erkaufen. Großbritannien. London, 19. Juni. (Jew. Chr.) Am 11. d. M. hat sich Sir Moses Montefiore in Konstantinopel eingeschifst, um durch die Douau uud den Rhein zurückzukehren. Er hatte eine Audienz beim Sultan, der ihn sehr gnädig empfing, den Firma« seines Vorgängers über das Grundeigenthum des Sir Moses in Jerusalem bestätigte und ihm den vollen Schutz seiner jüdischen Unterthanen gleich den Bekennern aller Religionen unter seinem Scepter verhieß. Die Gesundheit des Sir Moses läßt nichts zu wünschen übrig. (Nach der „Preffe" ist Sir Moses bereits in Wien eingetroffen.) Rußland. Warschau, im Juni. Der geheime Stadthauptmann von Warschau hat an die Israeliten einen Aufruf erlassen, worin sie zuerst wegen ihrer Hingebung an die nationale Sache gepriesen werden. Dann aber heißt eS weiter: „Aber in eurer Mitte giebt es auch Unwürdige, die unsere heilige Sache den Feinden verrathen, ihnen Spionendienst leisten. Ich mache euch nicht verantwortlich für die Frevel der Einzelnen aus eurer Mitte, aber ich mache es euch zur Pflicht, jene Unwürdigen zu überwachen und der National- Regierung namhaft zu machen. Fünf Personen eurer Gemeinde haben am heutigen Tage von unserer Justiz das Todesurtheil zugestellt erhalten, das Uriheil wird unverzüglich vollstreckt werden. Die National-Regierung gebietet, daß für die also Gerichteten das übliche Gebet für die Verstorbenen, der Kadisch, jenes heilige Gebet, das nach einer Sage die Engel Gottes vom Himmel heruntergebracht haben, und das, wenn es von den Kindern nach ihren Eltern gesagt wird, deren Erlösung herbeiführt, nicht gesagt werden dürfe. Ebenso wird verboten, daß die nächsten Anverwandten eines so schmählich Gerichteten sich als Zeichen ihrer Trauer die Kleider zerreißen, wie es eure Religion vorschreibt. Die Verräther des Vaterlandes sollen über das Grab hinaus verflucht sein, kein Seelenlicht soll und darf für diese angezündet, keine siebentägige Trauer gehalten, kein Grabstein je ihnen gesetzt werden. Wer gegen dieses Verbot handelt, wird strenge bestraft werden. Die Vorsteher der Gemeinden müssen unter eigener Verantwortung darüber wachen, daß dieser Befehl genau befolgt werde. Unterzeichnet: Der Stadtches (Rosch-Bair).“ Niemand wird den außerordentlichen Terrorismus verkennen, der in derartigen Maßnahmen liegt, Jedermann ihn verdammen. Wenn die polnische Jnsurrection sich anmaßt, auf solche Weise in die innigsten Familienbande einzugreifen, dem Vater zu verbieten seinen Sohn zu betrauern, der Gattin den Gatten, dann giebt sie ein schreckenerregendes Omen für das, was von chr zu erwarten stände, wenn sie siegte. Amerika. San-Fraueisco, im Mai. Der „Skribent" veröffentlicht eine interessante Entscheidung eines Gerichtshofes in San-Francisco. Der Scherif hatte eine Quantttät Hausgeräthe von einem gewissen David Spiegel der Epecution wegen mit Beschlag belegt. Es befanden sich jedoch zwischen den in Beschlag genommenen Werthsachen ein silberner Kiddusch-Becher, eine silbcrplatirte Kuchenschüssel und ein Besteck von Messer und Gabel, welche Gegenstände die Familie Spiegel in Gebrauch hatte, und die von ihr zu chren religiösen Gebräuchen verwendet wurden. Diese sollten nun von der Beschlagnahme ausgenommen werden, und der Richter motivirte dies in folgender Weise: „Durch die Constitutton der Vereinigten Staaten und durch diejenige dieses Staates haben wir unter Anderm in der feierlichsten Weise allen Menschen Religionsftecheit gewährt, indem wir erklärten: Die fteie Ausübung religiöser Gebräuche und des Gottesdienstes, ohne Unterdrückung oder Bevorzugung, soll für immer in diesem Staate gewährt sein" u. s. w. (Art. I. Erklärung der Menschenrechte, Sic. 4. Constitution von Californien). Um nun diese Gewährleistung auftecht zu erhalten, müssen wir nicht allein den Parteien die Ausübung ihres religiösen Bekenntnisses gestatten, sondern wir müssen ihnen den Besitz aller Paraphernalien, Geräthschaften, Gefäße und sonstigen Zubehörs ihres Familien -Altars oder Privat-Gottesdienstes sichern, insoweit jene Gegenstände diesem Zwecke gewidmet sind und dazu benutzt werden und insonderheit, wenn sie von unbedeutendem

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