Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 27 (30.6.1863)
- Date
- 1863-06-30
- Page
- Seite 412 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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4TS 6) Es wird die Forderung, die Regierung wöge den | sobald drei Viertel der repräsentirten Gemeinden, welche israelitischen Cultus unterstützen, so lange dies mit den! wenigstens der Majorität der Seelenzahl sämrntlicher andern stattfindet, für gerecht und angemefien erkannt;! Gemeinden entsprechen, ihre Zustimmung gegeben haes wird demnach die mit Ausführung der Beschlüsse be- I ben werden. traute Commission beauftragt, die geeigneten Schritte! Diese Zustimmung erfolgt mittelst einfacher an den hierzu einzuleiten. Als eben so angemessen wird erklärt,! Präsidenten gerichteter Schreiben. es möge die Legislatur oder die Regierung aufgefordert! Die Wahl des nächsten Versammlungsortes wird der werden, die Pflicht der Municipien ausdrücklich auszu-! ausführenden Commission anheimgestellt. sprechen, für die israel. Friedhöfe nicht minder wie für! Hierauf wurden die sechs Commissionsmitglieder erdie der andern Culte zu sorgen.! wählt. Um die Constituirung derselben möglich zu ma- 7) Es wäre nützlich und angemessen, daß Deputirte I chen, wurde der Präsident ersucht, die Annahme der geder italienischen israel. Gemeinden sich regelmäßig alle I faßten Beschlüsse von Seiten der Gemeinden zu vermitdrei Jahre versammeln, um über gemeinsame Interessen! teln. Bis zur definitiven Constituirung der Commission Besprechungen zu halten, die den betreffenden Gemeinden! ernennt diese den Herrn Leon Borghi von Ferrara zu zur Annahme vorgeschlagen würden, nöthigenfalls auch bei I ihren Ehren-Präsiventen. der Regierung um Bewilligung anzusuchen. Die nächste! 8) Ueber das Rabbiner-Institut, ob und wie und Versammlung soll im Frühjahre 1866 in einer zu be-! wo solches errichtet werden solle, hat die executive Comstimmenden Stadt gehalten werden.! Mission Erkundigungen und Stimmen zu sammeln. Es Es wird aus der Mitte der Assemblöe eine aus sechs! wird vorläufig der Wunsch ausgesprochen, die Gemeinden Gliedern bestehende Commission ernannt, wozu übrigens! mögen in der Folge nur an rabbinischen Collegien studer jedesmalige Präsident des Verwaltungsrathes der! dirte oder von denselben geprüfte Rabbiner ausnehmen. Hauptstadt des Königreiches gehört, der es obliegt:! 9) Ueber Berufung einer Rabbiner-Versammlung 1) Das völlige Zustandekommen und die Aus-! wird kein Beschluß gefaßt. sührung der Beschlüsse der Versammlung zu Wege zu! 10) Ueber Berücksichtigung der israelitischen Feste bei bringen. I der neuen Civil-Gesetzgebung wird kein Beschluß gefaßt, 2) Ueber allgemeine italienisch-israelitische Interessen I jedoch wird die Commission mit Prüfung des Gegenzu wachen und die Ausführung der hierauf bezüglichen! standes beauftragt. Gesetze aufrecht zu erhalten.! 11) Ja Betreff des israelitischen Gemeinde-Gesetzes 3) Von den Gemeinden sowohl als von anderen! von 1857 werden die Gemeinden des Königreiches einnicht zu diesen Gemeinden gehörigen Individuen Be- I geladen, ihre Bemerkungen, Erfahrungen und Beschwerschwerden von allgemeiner Wichtigkeit entgegenzunehmen,! den der Commission zuzusenden, damit diese den Gegen- und danach zu trachten, daß die aus solche Beschwerden I stand umfassend in Erwägung nehmen, hierauf den Bezug habenden Fragen und Principien nicht benachthei-! betreffenden Gemeinden ihre Vorschläge zur Annahme ligt werden. — In Fällen, wo die Angelegenheit das! vorlegen könne, um dann die geeigneten Schritte zur Mandat der Commission überschreitet, wird solche eine! Aenderung der betreffenden Paragraphen von Seiten der außerordentliche Versammlung von Abgeordneten in kür-! gesetzgebenden Gewalten zu thun. zester Zeit zusammenberufen. 12) Es wird der Wunsch ausgesprochen, es möge mit 4) Gegenstände zur Verhandlung in künftigen dem neuen italienischen bürgerlichen Gesetze in Bezug auf Sitzungen zu sammeln. die Ehescheidung der Israeliten, welche von fämmtlichen Zu diesem Behufe wird diese Commission über eine! nun in Kraft bestehenden Gesetzen zugelassen wird, keine jährliche Summe zu verfügen haben, die nicht zwei Tau- I Veränderung getroffen werden und die Commission Lesend Francs überschreiten und zwischen sämmtlichen Geauftragt, zu geeigneter Zeit angemessene Schritte hierzu meinden nach Verhältniß der Seelenzahl repartirt wer- I bei der Regierung zu thun. Zur Regelung der die Len soll. Diese Beschlüsse setzen der von dem Gesetze I Ehescheidung betreffenden Gegenstände durch festgesetzte anerkannten Autonomie der einzelnen Gemeinden keine! und gleichförmige Normen wird die Commission einge- Beschränkungen entgegen. laden, beim Rabbinate Aufklärungen zu sammeln und Die Commission wird ihre Operationen beginnen,! den Gemeinden einen betreffenden Vorschlag zur Au-