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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-06-30 · Heft 27 (30.6.1863) · p. Seite 411

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 27 (30.6.1863)
Date
1863-06-30
Page
Seite 411 (sequence 3)
Language
German
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411 wurde für Finale erwählt. Das italienische Judenthum war durch gelehrte, intelligente, für jüdisches Interesse begeisterte Männer vertreten. Am 12. Mai waren sämmtliche Abgeordnete in dem für diese feierliche Gelegenheit geschmackvoll und festlich geschmückten großen Sitzungs-Saale der Gemeinde von Ferrara versammelt. Der Congreß wurde von Herrn Leon Borghi, Präsidenten des Gemeinderathes von Ferrara, mit sinnvoller, tief gefühlter Ansprache über die Heiligkeit des Zweckes der Versammlung eröffnet, an dessen Ende sich ein begeistertes Lebehoch für den erhabenen Regenten Italiens anschloß. Hierauf wurde zur Wahl des Präsidenten geschritten. Mit großer Stimmenmehrheit wurde hierzu Professor Giuseppe Levi von Vercelli ernannt. Nach entschiedenem Ablehneu des Hrn. Leon Borghi vou Ferrara, der zum Vicepräsidenten acclamirt wurde, wurden die Herren Adv. Angelo Segre von Casale und Jsaac Rignani von Livorno zu Vicepräsidenten erwählt, und der mühevollen Arbeit halber wurden nach und nach sechs Schriftführer ernannt. Die Sitzungen dauerten fünf Tage, mit geringer Unterbrechung sechs Stunden täglich. Am Samstag wurden die drei Tempel, die Gemeindeschulen, das Kinder-Asyl und sonstige Gemeindeanstalten Ferrara's besucht, und die Leistungen derselben mit verdienter Anerkennung belobt. Vor der Trennung überwachten die Versammelten dem Herrn Leon Borghi den Betrag von 250 Franken zur Vertheilung an die Armen der Gemeinde als schwachen Beweis ihrer Rührung für die gastfreundliche und herzliche Aufnahme, welche der Versammlung von den Gemeindegliedern zu Theil wurde. Mehrere praktische Erzeugnisse in hebräischer und italienischer Sprache erheiterten und verherrlichten die Anwesenheit des Congresses in Ferrara. Diese Gemeinde hat beschlossen, zum Andenken der hier stattgehabten Sitzungen einen Gedenkstein mit angemessener Inschrift im Sitzungs-Saale anzubringen. Was nun die Ergebnisse der Sitzungen betrifft, so wurde beschlossen: 1) Die Regierung vermittelst einer Commission anzugehen, es möge den Anstalten der Catechumenen. so wie anderen frommen Stätten und Klöstern strengstens verboten werden, junge unmündige Leute zur Bekehrung aufzunehmen. Im Falle der Uebertretung mögen die Regierungsorgane und Gerichte ungesäumt die entführten oder geraubten Individuen, den Aeltern, Vormündern und in deren Ermangelung den betreffenden Religionslehrern zuführen, und zwar ohne Bedingungen oder sonstige Beschränkungen, selbst im Falle die Taufe bereits vorgenommeu worden wäre. Es möge in jedem Falle, selbst wenn es sich um mündige Individuen handele, den Aeltern, Angehörigen und Religionsbeamten freier Zutritt zu denselben gestattet werden. Den Vorgesetzten der Spitäler und Zuchthäuser möge eingeschärft werden, an den Kranken und Eingezogenen keine Bekehrungsversuche zu machen, wenn sie einer dissentirenden Religionszesellschaft angehören. Es mögen die Religionsbeamten der dissentirenden Culte zu den Kranken und Sträflingen ihrer Glaubensgenossen in Spitälern und Zuchtanstalten freien Zutritt haben. Die hierzu ernannte Commission solle sich zur Durchdringung erwähnter Punkte mit den Repräsentanten der akatholischen Culte, als in ähnlichem Falle befindlich, in Einvernehmen setzen. 2) Es solle die Regierung angegangen werden, von den Israeliten, welche die öffentlichen, vom Staate anerkannten Schulen besuchen, Religionszeugnisse zu verlangen, wo dies bei den katholischen Zöglingen der Fall ist. 3) Vom 1. Januar 1864 ab werden die Ergebnisse der frommen Spenden der italienischen Israeliten zu Gunsten der Gemeinden und Lehrhäuser des heiligen Landes, und jeder andere hierauf bezügliche Beitrag nicht mehr wie bis jetzt mittelst der Sendlinge, sondern unmittelbar an die betreffenden Gemeinden selbst übersandt werden. 4) lieber Art und Weise der Feier der Nationalfeste wird nicht berathen, da eine jede Gemeinde solche nach bereits in derselben eingeführten Normen begehe. 5) Die Errichtung einer Gesellschft zur Veröffentlichung guter israel. Bücher wird für nützlich und angemessen erklärt. Vorläufig wird festgesetzt: es sollten sich die israelitischen italienischen Gemeinden alle insgesammt verpflichten, als zum religiösen Unterrichte gehörig jährlich Tausend Francs zur Verbreitung guter israelitischer Bücher in italienischer Sprache beizutragen. Sollte dieser Betrag ein oder das andere Jahr nicht verausgabt werden, so solle derselbe zur Errichtung eines Fonds zu diesem Behufe dienen. — Die Wahl der Bücher, die Art und Weise der verhältnißmäßigen Besteuerung der Gemeinden auf zehn Jahre, vom 1. Januar 1864 angefangen, und die Vertheilung der Bücher in gewissen Fällen soll einer eigenen Commission anvertraut werden. 27*

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