Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 25 (16.6.1863)
- Date
- 1863-06-16
- Page
- Seite 384 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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384 desfalls geeigneten Schritte thäte, um diese so höchst wichtige Angelegenheit zu einem erwünschten Resultate zu führen! Preußen. Breslau, im Mai. (Privatmitth.) Von hier ist uns der Jahres-Bericht des israelitischen Handlungs-Diener - Instituts d. d. 16. Mai 1863 zugegangen. Danach hat das Institut das 29. Jahr seines Bestehens zurückgelegt. „Die engen Grenzen", heißt es im Eingänge des Berichts, „welche unserem Streben gesetzt sind, die lokalen Verhältnisse, sowie die noch immer vorherrschende Lauigkeit der Collegen gegen eine Anstalt, deren man sich nur in Zeiten des Unglücks zu erinnern pflegt, erschweren die Aufgabe des Vorstandes und machen es demselben nur bei strengster Jnnehaltung und Beobachtung der vorgeschriebenen Bestimmungen möglich, das Bestehende zu erhalten und langsam, aber desto sicherer für die Erweiterung der Jnftituttons-Zwecke zu wirken. Unter diesen steht derjenige für Unterstützungen der Kranken und Hülfsbedürstigen, wie nicht minder der für die Unterbringung der stellensuchenden Mitglieder obenan. Die Gesammtzahl der Mitglieder beträgt gegenwärtig 215 (gegen 219 im Vorjahre), darunter 91 ordentl. (Handlungsgehülfen) und 124 außerordentl. (Principale); ist diese Verminderung auch nur eine sehr geringe, so nimmt der Bericht doch davon Veranlassung, über die auch sonst schon gerügte Lauigkeit der dortigen Fachgenossen ein ernstes Wort des Vorwurfes ausznsprechen. — Die Unterstützungskasse ist auch im verflossenen Jahre von Mitgliedern nicht in Anspruch genommen, dagegen haben 112 fremde Handlungsdiener daraus Gratificattonen empfangen, welche incl. der Verpflegungskosten für ein krankes Mitglied sich auf 8S2/s Thlr. beliefen. Der Fonds des Vereins beträgt 3700 Thlr. — Wissenschaftliche Vorträge wurden im Halbjahre 5 gehalten. — Der Unterricht in den beiden Lehrlingsklassen wurde am 13. October eröffnet und am 26. März geschlossen und von 42 Zöglingen besucht. Die Jahreseinnahmen betrugen 702 Thlr., die Ausgaben 530 Thlr. Berlin, im Juni. (Privatmitth.) Bor einiger Zeit hatten wir in diesen Blättern über mehrere an hiesiger Universität gestifteten Stipendien zu berichten, welche statutenmäßig ebenso jüdischen wie christlichen Studirenden zu Gute kommen sollten. Denselben hat sich jetzt abermals eine solche Stiftung an gereiht. Commercienrath Leonor Reichenheim hatte zum 50jährigen Jubiläum der hiesigen Universität 2000 Thlr. geschentt, deren Zinsen unter dem Namen Reichenheim- Böckh'sches Stipendium jährlich an zwei Studenten, einen christlichen und einen jüdischen Glaubens, zu gleichen Theilen vettheilt werden sollen. Die Studirenden können der juristischen, medicinischen und philosophischen Facultät angehören, und müssen das Zeugniß der Reffe besitzen. Die höheren Orts bestättgten Statuten sind im Mai-Heft des „Centralblattes für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preußen" abgedruckt. Der Idee wie der materiellen Wirkung nach können solche Stiftungen wohlthätigen Menschenfreun« den nur empfohlen werden. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 1. Juni. (Privatmitth.) Man wird sich erinnern, daß in der vorigen Session des Reichsrathes von einer Commission desselben der Entwurf zu einem Religions-Edicte ausgearbeitet wurde, aber nicht zur Verhandlung kam. Man erwartet nun, daß entweder das Ministerium selbst eine derartige Vorlage einbringen oder der gedachte Entwurf vor das Plenum gebracht werde. Die heutige „Presse" schreibt hierüber: „Gelang es in der vorigen Session noch, das schon in einem Ausschüsse des Abgeordnetenhauses entworfene Religions-Edict von der Verhandlung zurückzudrängen, so dürste diesmal der Gegenstand sich kaum noch durch Beschwichtigungen ersticken lassen, und nur wenn die Regierung aus eigener Jnittative eine halbwegs befriedigende Vorlage einbringt, kann sie der Verlegenheit entgehen, in welche sie durch das Religions- Edict zu gerathen scheint. Das Religions-Edict will die confessionelle Gesetzgebung erfassen, wie jede andere; nun begreifen wir vollkommen, daß das Ministerium das Concordat als Bortrag angesehen wissen und daher nur in Uebereinstimmung mit der römischen Curie Vorgehen will. Aber dann muß es auch die Revision in Rom durchsetzen, sonst droht sich eben das Abgeordnetenhaus über jene Rücksichten hinwegzusetzen, welche bis jetzt vorwatteten, denn unmöglich kann dieser so wichttge Theil der Gesetzgebung auch im constituttonellen Oesterreich seinen Concordats-Charakter be-