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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-06-09 · Heft 24 (9.6.1863) · p. Seite 371

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 24 (9.6.1863)
Date
1863-06-09
Page
Seite 371 (sequence 11)
Language
German
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371 Hamburg, Berlin, auch Prag und Pesch, und fragt nach jüdischen Schulen, für welche von den genannten großen Gemeinden so viele Sorgfalt geübt und Opfer gebracht werden, so wird das Erstaunen natürlich sein, wenn man erfährt, daß es in Wien keine einzige jüdische Schule giebt! Die hiesige Gemeinde faßt über 2000 schulfähige Kinder und für alle diese, außer einigen, verhältnißmäßig unbedeutenden Privatschulen, keine einzige jüdische Unterrichtsanstalt! Wir sind nicht Willens, hier die Erörterungen über die Nothwendigkeit jüdischer Confessionsschulen da, wo alle Volksschulen echt katholische oder protestantische Confessionsschulen sind, zu wiederholen. Für denjenigen, der das Judenthum nicht dem allmäligen Absterben zuführen will, kann hierüber keine Frage mehr bestehen. Aber ganz abgesehen von Gründen und Gegengründen spricht das reelle Bedürfniß sein entscheidendes Wort, und Wien wird wohl auf keinen höheren Grad humanistischer Aufklärung Anspruch machen wollen als Berlin und Hamburg, als Paris und London, wo überall jüdische Volks schulen für unentbehrlich gehalten und große Summen darauf verwendet werden, und dabei erwäge man, aus welchen Elementen die Wiener Gemeinde in so kurzer Zeit sich so rasch und enorm recrutirt hat. Was hilft der schönste Choralgesang, was nützen die gediegensten Predigten in den beiden Tempeln, wenn die Wurzel des Judenthums in der aufwachsenden Jugend verdorrt ist. Fürwahr, Herr Mannheimer, der für Wien so Außerordentliches geleistet und namentlich um die Wohlthätigkeitsanstalten sich unsterbliche Verdienste erworben, würde sein Haupt mit dem schönsten Lorbeer krönen und sein Werk aufs Herrlichste vollenden, wenn er noch die Gründung jüdischer Schulen bewirkte. Dies wäre eine wahrhafte Aufgabe der hiesigen jüdischen Presse, wenn sie beweisen wollte, daß sie nicht aus selbstischen Zwecken hervorgegangen und innerhalb unlauterer Motive sich bewegt, aus persönlichen Absichten Lob und Tadel spendet und mit Liebe und Haß Handel treibt. Gestatten Sie mir daher, in Ihrem Blatte auf diesen Gegenstand noch ausführlicher zurückzukommen. Wien, 28. Mai. (Presse.) (Zur Judenfrage in Steiermark.) Die Frage, ob in Steiermark und speciell in Graz sich Juden niederlassen dürfen, scheint nun praktisch an einem concreten Falle im Sinne der Zeitanforderungen entschieden zu werden. Bekanntlich verlangte vor längerer Zeit ein Jude die Concession zum Betrieb einer Soda-Fabrik in Graz. Die Gemeinde machte die Gestattung der Bitte zunächst davon abhängig, daß er sich mit der Aufenthalts-Bewilligung ausweise. Der Israelit wendete sich nunmehr an die Statthalterei und erhielt von dieser den Bescheid, eine Bewilligung des Aufenthaltes sei nicht nothwendig. Nun wiederholte der Bewerber abermals seine Bitte beim Gemeinderathe, und dieser beschloß in seiner Sitzung vom 26., der Magistrat sei anzuweisen, das Gesuch nach der Gewerbe-Ordnung zu entscheiden. Die Stadt Graz hatte von altersher das Privilegium, daß sich in derselben kein Jude längere Zeit aufhalten darf; nun hat aber die Statthalterei entschieden, daß es einer besondern Aufenthalts-Bewilligung gar nicht bedürfe. Jenes Privilegium hat eine wesentliche Modifikation erlitten durch das Reichsgesetz vom 5. März 1862, welches in Art. 3 sagt: „Ueber das Ansuchen eines Auswärtigen um Verleihung des Heimathsrechtes entscheiden die Gemeinden. Dieselbe darf jedoch Auswärtigen, welche sich über ihre Heimathsberechtigung ausweisen, oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben mit chren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen." Hier ist also die Freizügigkeit ohne alle Rücksicht auf die Confession proclamirt, wenigstens was das Recht auf den Aufenthalt betrifft; was das Recht auf Erwerb anbelangt, sind die betreffenden Bestimmungen in der Gewerbe-Ordnung enthalten, die keine confessionellen Schranken kennt und ausdrücklich sagt, daß die Ausübung eines Gewerbes an einem Orte von der Zuständigkeit in demselben nicht abhängig sei. Edenkoben (Rheinbahern), im Mai. (Courr. du Bas-Rhin.) Ein junges Mädchen von zwanzig Jahren, israelitischer Confession, Mathilde Bloch, war zu Edenkoben am Vorabend ihrer Hochzeit gestorben. Ihr Vater ist ein Geschäftsmann, der die allgemeine Achtung genießt; auch hat man den größten Theil der Bevölkerung sich dem Leichenbegängnisse anschließen sehen. Die Glocken der protestantischen Kirche läuteten, während der Zug in Bewegung war und die beiden protestantischen und der katholische Pfarrer folgten dem Sarge mit dem Rabbiner, der eine Rede am Grabe gehalten. 24**

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