Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 22 (26.5.1863)
- Date
- 1863-05-26
- Page
- Seite 334 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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334 vorgeschriebene Eid, dessen Bekräftigungssormel eigentlich lautet: „Bei Gott und seinem heiligen Evangelium" erfährt dabei die einfache Umwandlung: „Bei Gott und seinem heiligen Gesetze" und wird in gleicher Form bei allen eidlichen Vernehmungen von Juden geleistet. Der streng confesstonelle Charakter eines besonderen Judeu- Eides, wie er sich zur Zeit in Preußen noch der gewissenhaften Pflege Seitens der reactionären Partei erfteut, ist so, Gott sei Dank! hier ein überwundener Standpunkt und der Meineid von Israeliten ist eine unerhörte Sache. Das „allgemeine Gesetz", angenommen und für gültig befunden auf dem Reichstage des Jahres 1734, bedarf für etwaige Aenderungen des übereinstimmenden Beschlusses dreier Stände und des Königs. Es berücksichtigt die Juden nur in so weit, als es in der Gerichtsordnung (llüttegängsliallien) unter mehreren anderen Ausnahmen zugleich bestimmt, daß Derjenige vor Gericht nicht als Zeuge auftreten könne, der von nichtchriftlicher Religion oder einem Glauben sei, der über den Zeugeneid eine falsche oder schädliche Meinung lehre. Am 28. Februar 1772 wurde dies noch besonders dahin erläutert, daß das Zeugniß von Katholiken und Protestanten gleichen Werth habe, während am 6. Februar 1849 erst festgestellt wurde, daß auch das Zeugniß eines Juden dasselbe Gewicht habe, wie das jedes Christen. Das unter die Rubrik des „Allmännalag“ fallende alte Kirchengesetz von 1688 nimmt vom Judenthume nur in so fern Notiz, daß es das Eingehen von „gemischten Ehen" zwischen Juden und Christen für durchaus unstatthaft erklärt. Auch dies Gesetz hat im Lause des letzten Jahres auf dem vorgeschriebenen Wege eine Aenderung dahin erfahren, daß die Ehen zwischen Bekenner» der „reinen schwedischen, lutherischen Kirche" und Juden nicht länger verboten sind, auf welche Weise der verstohlene Besuch des schwedischen Gretna-Green, Kopenhagen, in Wegfall kommen dürste. Für solche Mischehen bestimmt auch das nun bestehende Gesetz die Anwendung der Form der Civil-Ehe vor dem weltlichen Richter und in Betreff der Kinder aus solchen Verbindungen gelten dieselben Gesetze, wie für die Mischehen zwischen Protestanten und Christen anderer Confessionen. Das will sagen: Ist der Vater lutherisch, so sollen die Kinder in seiner Religion erzogen werden; ist dies aber die Mutter, so soll — wenn nicht vor der Geburt der Kinder vor dem vom Könige ernannten Richter ein ausdrückliches Uebereinkommen in dieser Hinsicht getroffen wurde, — die Erziehung auch in der Religion des Gatten und Vaters erfolgen können. (Schluß folgt.) Literarischer Wochenbericht. Amsterdam, den 12. Mai. Der hiesige Ober- Cantor Jsaac Hey mann, der sich um die Einführung des Chorgesanges in die beiden hiesigen großen Synagogen sehr verdient gemacht, wird in einiger Zeit Chorgesänge auf die Sabbathe und fämmtliche Feiertage vier- und fünfstimmig herausgeben. Er legte mehrere Piecen dem Musikoirector Ferdinand Hiller in Cöln zur Beurtheilung vor und empfing folgendes Zeugniß von ihm. „Ich habe mehrere religiöse Compositionen des Herrn Jsaac Heymann, Ober-Cantor der Synagoge in Amsterdam, durchgelesen und daraus ersehen, daß Herr Heymann tüchtige Studien in der Tonsetzkunst gemacht und daß es ihm durchaus nicht an der Begabung fehlt, dieselben praktisch auf das Beste anzuwenden. Es wäre daher sehr wünschenswerth, nicht allein im Interesse des talentvollen Mannes, sondern auch des Gesanges in der Synagoge, wenn derselbe in seinen Arbeiten und Unternehmungen möglichst ermuthigt, unterstützt und gefördert würde. Cöln, den 13. Mai 1863. (gez.) Ferdinand Hiller, Mitglied der Königl. Academie der schönen Künste, Director des Conservatoriums u. Capellmeister der Stadt Cöln." Das Urtheil eines solchen Meisters muß die Aufmerksamkeit auf die zu erscheinenden Gesänge im Voraus lenken. Gr.-Becskerek, den 22. April. Maimuni's Thora-Commentar. Ein Beitrag zur Biographie des größten jüdischen Denkers im Mittelalter. Die Biographie des Maimuni und das Studium seiner zahlreichen Schriften erfreuten sich in neuerer Zeit einer besonder» Pflege, und vieles bisher Unbekannte ist dadurch glücklich zu Tage gefördert und veröffentlicht worden. Allein allen Biographen und selbst den neuern Geschichtsforschern ist es entgangen, daß Maimuni auch einen Commentar zur Thora geschrieben habe, und wir | halten es für Pflicht auf die folgenden Nachrichten und