Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 22 (26.5.1863)
- Date
- 1863-05-26
- Page
- Seite 333 (sequence 5)
- Language
- German
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333 Menschheit in den Gemüthern der Völker mehr und mehr an Boden gewinnt. Je weitverzweigter und je inniger verflochten die Geschichte des Judenthums mit den Geschicken anderer Länder und Völker ist, desto schwieriger muß es für den dereinstigen Geschichtsschreiber der „Annalen des Judenthums in der Diaspora" werden, aus dem unendlichen Material gerade das auszuscheiden, was — indem es die Stellung des Judenthumes in den verschiedenen Landern besonders beleuchtet — geeignet ist, zugleich treffende Streiflichter auf die culturhistorische Entwickelung eben jener damit verknüpften Nationen zu werfen. Die Nachfolgenden kurzen Andeutungen über die Stellung der Juden in Schweden bezwecken daher vor der Hand auch nichts weiter, als dem einstigen Forscher gewiffe Anhalte zu geben, der Gegenwart aber — um uns populär auszudrücken — zu zeigen, bei welcher Sidra man eben jetzt hält! — Indem wir somit den cultur-historischen Entwickelungsgang des schwedischen Volkes in der folgenden Auseinandersetzung für jetzt unberücksichtigt lassen, wählen wir den übersichtlicheren, wenn auch vielleicht etwas trockneren Weg an der Hand der einschlägigen Gesetzgebung, wie er sich seit der ersten Berücksichtigung des Judenthumes in derselben ergiebt. Die schwedische Gesetzgebung in ihrer Gesammtheit besteht aus drei Factoren: dem Grundgesetz (gründlag), dem allgemeinen Gesetz (allwäana lag) und dem Oecouomie-Gefetz (iüeouomicka lagstiftning).— Das Grundgesetz, gleichsam die hohe Magna Charta des schwedischen Volkes, enthält wohl verbrieft die unantastbaren Grundrechte der Nation. In ihm kann keine Aenderung stattfinden, es sei denn, daß alle 4 Reichsstände in Uebereinstimmung mit dem Könige eine solche wünschten und vornähmen. Da findet sich zunächst in der Festsetzung über die Regierungsform, bei der Niedersetzung des Staatsrathes (ungefähr unserem deutschen Ministercouseil entsprechend!) die ausdrückliche Bestimmung, daß der König dazu nur „kundige, erfahrene, redliche und allgemein geachtete schwedische Männer von der reinen evangelischen Lehre" ernennen dürfe. Dieselbe „reine evangelische Lehre" ist auch unerläßliche Bedingung für alle civilistischen Staatsbeamten und Richter; während ein erst in der laufenden Reichstagsperiode — durch Zustimmung aller 4 Stände zum Vorschläge der Regierung — Gesetz gewordene Abänderung dahin lautet, daß auch Andere als Bekenner der reinen lutherischen Kirche als Lehrer an Gewerbe-Instituten, Kunst- Academien, sowie als staatlich angestellte Aerzte Anstellung finden können. Dem Obigen entsprechend lautet auch die Verordnung über die Wahl der Reichstagsabgeordneten dahin, daß Personen, die irgend einer anderen fremden Glaubenslehre, als der reformirten angehören, nicht Abgeordnete werden können, während das Wahlrecht dafür auch anderen christlichen Glaubensgenossen (Katholiken rc.) nicht verweigert werden darf. Ein ebenfalls im Lause der gegenwärtigen Reichstags- Periode beim Parlament zur endgültigen Abstimmung gelangter Antrag, der auch den Israeliten wenigstens dieses letztere, relative Recht wahren wollte, fiel durch die Verneinung des Priesterstandes (fieilich nur mit der geringen Majorität von drei „frommen" Stimmen!», während derselbe Vorschlag sich des vollen Beifalles des Adel-, Bürger- und Bauernstandes zu erfreuen hatte. Trotz der sonach unglücklichen Entscheidung ist es bemerkenswerth, daß im neuen Parlaments-Resorm-Borschlage des Justizministers de Geer den Juden das Wahlrecht wiederum gewahrt ist, und somit für den nächsten Reichstag ein hoffentlich günstigeres Ergebniß in Aussicht steht. *) Bei der im Allgemeinen negativen Art, mit der die Grundrechte die „Bekenner des Mosaismus" behandeln, darf es nicht übersehen werden, daß von der Praxis den Israeliten die Stellung als Geschworene in Preßprocessen nicht versagt wird. Der für diese Angelegenheit *) Mit Bezug auf letzteres Factum ist Folgendes bemerkenswerth. Der „Constitutions-Ausschuß", welchem der de Geer'fche Reformvorschlag zur Begutachtung vorlag, hatte beschlossen, für den nächsten Reichstag keine andere die Repräsentation betreffende Proposition zur Abstimmung zu bringen. Nur in Bezug auf das Wahlrecht der Israeliten wurde eine Ausnahme in so fern gemacht, daß nun neben jenem Reformvorfchlag noch in jedem Fall ein dahin abzielender Antrag zu Gunsten der Juden eingebracht werden wird, damit — falls der de Geer'fche Entwurf etwa am Widerstande der Priester zu Fall kommen sollte — den Israeliten immer noch die Möglichkeit offen gehalten sei, auch trotz der Niederlage der Regierungsvorlage dies Recht zu erlangen. Sicherbezeichnend genug — als einzige zu unseren Gunsten gemachte Ausnahme — für die Stimmung innerhalb der Landesvertretung! —