Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 21 (19.5.1863)
- Date
- 1863-05-19
- Page
- Seite 319 (sequence 7)
- Language
- German
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319 wovon Ew. Wohlgeboren unter Beifügung des von der Commission für Petitionen erstatteten Bericht hierdurch ergebenst in Kenntniß gesetzt werden." Berlin, den 27. April 1863. Das Bureau des Hauses der Abgeordneten, gez. Bleich. Berichterstatter Abgeordneter Dr. v. Bunsen. Der jüdische Corporations-Prediger Simon Levy zu Birnbaum beschwert sich unterm 26. Februar d. I., daß in vielen öffentlichen jüdischen Schulen der Provinz Posen evangelische Geistliche als (Local-j Schulinspectoren thätig seien, welche auch in jüdischer Religion und Religionsgeschichte, und zwar ohne Zuziehung der jüdischen Geistlichen, die öffentlichen Schulprüfungen abzuhalten pflegen. Er erblickt hierin einen Gewissenszwang, welcher den Grundsätzen unserer Verfassung, und ebenso der Willensmeinung Sr. Majestät des Königs, wie sie bei Gelegenheit des Mortara-Falles kund geworden, entgegenlaufe. Indem er noch darauf hinweist, daß es innerhalb der jüdischen Corporationen der Provinz gebildete Rabbiner, Doctoren, Prediger und Aerzte genug gebe, welche die Aussicht über öffentliche jüdische Elementar-Schulen zu übernehmen geeignet seien, bittet er das Haus der Abgeordneten, seine Petition der königl. Staats-Regierung mit der Aufforderung zu überweisen: den evangelischen Geistlichkeiten die Jnspection über jüdische Schulen nicht mehr zu gestatten, und die Wahl dieser Beamten ganz der Autonomie der Gemeinden anheim zu geben. Was den zweiten Theil des Gesuches betrifft, so erschien es der Commission von vornherein unstatthaft, die weitschichtige Frage nach dem rechten Maaß einer Staatsaufsicht über öffentliche Schulen gelegentlich dieser Petition zu erörtern. Auch ist sie keineswegs gewillt, der Meinung Vorschub zu leisten, als ob es zum Besten des Volksunterrichtes ausschlagen würde, wenn der Staat die Bestellung geeigneter*) Schulrevisoren aufgäbe. Die Commission beantragt daher über diesen allgemeinen Theil der Petition den Uebergang zur Tages-Ordnung; dagegen mußte der besondere Klagepunkt der Bittschrift äußerst befremdlich erscheinen. *) Ein fanatischer von Voruriheilen befangener Geistlicher ist gewiß am allerwenigsten dazu geeignet. Levy. Der Herr Vertreter des Unterrichts-Ministeriums erklärte auf Befragen, daß die Regierung nach Maßgabe des ihr zuftehenden Aufsichtsrechtes auch über die öffentlichen jüdischen Schulen, jedem Schulvorstande einen nach ihrer Ansicht für die Beaufsichtigung des Unterrichtes qualificirten Commissarius beigegeben habe, so in Birnbaum den evangelischen Ober-Pfarrer Kögel. Die vorliegende Beschwerde könne nur in so fern auf Bedeutung Anspruch machen, als die Beaufsichtigung des jüdischen Religions-Unterrichtes durch einen christlichen Geistlichen unzuträglich und unpassend erscheine. An das Ministerium seien nur äußerst selten Beschwerden*) über diesen Gegenstand gelangt; in allen solchen Fällen habe es, soweit die Umstände dies gestatten, die Würde und Selbstständigkeit der jüdischen Gemeinden zu wahren und zu schirmen getrachtet. Von diesem durchgängigen Streben der Staats-Regierung lege ein Erlaß des Herrn Ministers v. Bethman-Hollwez vom 30. October 1860 Zeugniß ab, welcher also lautet «siehe Central-Blatt für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preußen 1860, S. 644): „Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde erhält die Anlagen der Vorstellung vom 14. Juni d. I. mit dem Eröffnen zurück, daß die Schulordnung für die Religionsschule der dortigen Synagogen- Gemeinde, weil diese keine öffentliche Schule ist, und jene Bestimmungen enthält, die in das Gebiet des Cultus eingreisen, von der königl. Regierung in N. nicht mit ihrer ausdrücklichen Genehmigung zu versehen ist. Aus den Verfügungen der königl. Regierung, betreffend den Besuch der Schule**) und die Einziehung des zu entrichtenden Schulgeldes, kann der Vorstand entnehmen, daß es der Religionsschule nicht an dem zu ihrem Gedeihen erforderlichen Schutz der königl. Regierung fehlen wird." Der Simon Levy habe bereits im Jahre 1861 sich mit Beschwerden an das Ministerium gewandt und dabei den Gegenstand mit angeregt, welcher jetzt durch seine Petition zur Sprache kommt. Gegen den Ober- Pfarrer Kögel sei dabei noch der Vorwurf erhoben worden, daß dieser seine Fragen in***) „rationellen *) Unrecht genug. Levy. **) Ist etwa in der betreffenden Gemeinde auch für die Religionsschule der Schutzzwang eingeführt? Levy. | ***) Allerdings! Denn nicht das Philippson'sche, soa-